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Yachtregistrierungen
EINFÜHRUNG
(Go
to:
Sail&Cruise Shippingline Inc.
(S&C Inc.)
Director Capt. D. Hansen in Hansenkg.de)
Die
S & C Inc. ist für den Bereich
der Eintragung von Segel- und Motoryachten eine Kooperation mit einer
renommierten Reederei in Luxemburg eingegangen, die seit vielen Jahren über eine
Niederlassung in Luxemburg verfügt und zu den Initiatoren des dortigen
Schiffsregisters zählt. Aufgrund dieser Kombination und dem Geschäftssitz in
Luxemburg, einem zentralen Ort in der Mitte Europas ist die
S & C Inc. hervorragend
geeignet, die Wünsche und Anforderungen seiner Kunden kompetent, professionell
und vertraulich zu bearbeiten.
Als weiterer wichtiger Vorteil der
S & C Inc. ist hervorzuheben,
daß Kunden in deutscher Sprache betreut werden. Dank der Zusammenarbeit mit
einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland ist zudem gewährleistet,
daß sämtliche Dienstleistungen vor Ort in Deutschland über einen dortigen Anwalt
abgewickelt werden können. Damit dürfte die S & C Inc. konkurrenzlos sein.
Im Einzelnen steht sie für folgende Dienstleistungen zur Verfügung:
1. Errichtung von Reederei - Gesellschaften als Eigentümer der Yacht
2. Eintragung in das Schiffsregister als Handelsschiff
3. Enge Zusammenarbeit mit Klassifizierungsgesellschaften
4. Verwaltung und Buchführung
5. Ausarbeitung individueller Charter - Verträge
6. Vermittlung von Versicherungen für Schiff und Besatzung
7. Sinnvolle Nachlaßplanung
8. Unterstützung bei Kauf und Verkauf der Yacht
Hierzu im Einzelnen:
Errichtung und Betrieb von Reederei - Gesellschaften als Eigentümer der Yacht
Die
S & C Inc. arbeitet eng
zusammen mit seinen Kunden und ihren Beratern, um die jeweils passende Struktur
der luxemburgischen Reederei zu finden. Dabei werden naturgemäß steuerliche
Erwägungen berücksichtigt.

In diesem Sinne errichtet sie eine "maßgeschneiderte" Reederei und übernimmt auf
Wunsch des Kunden sowohl treuhänderisch dessen Anteile als auch die Stellung als
Verwaltungsrat. Selbstverständlich steht es dem Kunden frei, selbst oder durch
eine Person seines Vertrauens diese Aufgaben wahrzunehmen. Nur der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Errichtung und Geschäftsführung
einer luxemburgischen Gesellschaft aus deutscher Sicht rechtlich und steuerlich
zulässig ist.
Angesichts der rechtlichen und steuerlichen Vorgaben muss die Betriebsstätte
einer luxemburgischen Reederei vor Ort sein, so daß der Kooperationspartner der
S & C Inc. die gesamte
Bereederung, d.h. vollumfängliche Geschäftsführung und Verwaltung der
Eigentumsgesellschaft der Yacht übernimmt.
Registereintragung durch
S & C
Nachdem weder in Deutschland noch auch im britischen und nahezu allen übrigen
Schiffsregistern mit sehr wenigen Ausnahmen die Möglichkeit besteht, eine Yacht
als Handelsschiff einzutragen oder steuerlich als gewerblich zu behandeln, um in
den Genuss der sich daraus ergebenden Vorteile (z.B. Mehrwertsteuerbefreiung) zu
gelangen, bietet Luxemburg diese Möglichkeit, sofern bestimmte Bedingungen
erfüllt sind. Die S & C Inc. bietet über ihren Partner vor Ort ihren Kunden
sämtliche formalen Voraussetzungen dazu, offen bleiben allein die speziellen
Anforderungen in Bezug auf die Yacht, deren Crew sowie solche, die in der Person
des Kunden begründet sind.
Angesichts der weit reichenden Erfahrungen der
S & C Inc. können auf
besonderen Wunsch des Kunden auch die "üblichen" Eintragungen in Registern, z.B.
Gibraltar, British Virgin Islands oder Bahamas vorgenommen und in Nassau oder
Monaco verwaltet werden, die im Einzelfall gegenüber Luxemburg vorteilhaft sein
mögen.
Zusammenarbeit mit Klassifizierungsgesellschaften
Die S & C Inc. arbeitet mit den führenden Klassifizierungsgesellschaften
zusammen, um die Yacht schnell und effizient zu vermessen:
- Lloyds Register
- Norske Veritas
- Germanischer Lloyd
- Bureau Veritas
- American Bureau of Shipping

Verwaltung und Buchhaltung der Reedereigesellschaft (Bereederung)
Die Reederei des Kunden hat ihren Verwaltungssitz in den Geschäftsräumen des
Kooperationspartners der european American Consulting Group, Inc.. Dort wird sie
verwaltet, d.h. es werden sämtliche erforderlichen Anmeldungen, Verlängerungen
und ähnliche Vorgänge bearbeitet, die im direkten Zusammenhang mit der
Eintragung der Gesellschaft und ihrer Yacht im Zusammenhang stehen. Darüber
hinaus wird auf Wunsch des Kunden der gesamte Zahlungsverkehr mit Lieferanten,
Dienstleistungsunternehmen und sonstigen Personen und Firmen durchgeführt
werden, wie z.B. Zahlung der Versicherungsprämien, der Liegeplatzgebühren, des
Winterlagers, der laufenden Kosten, wie z.B. Diesel, Wartungsverträgen,
Verpflegung und vieles andere mehr. Sofern die Yacht mit einer Mannschaft
ausgestattet wird, übernimmt der Partner auch die damit zusammenhängende
Gehaltsbuchhaltung. Ferner können Bankkonten errichtet und Kreditkarten für den
Kapitän beantragt werden.
Charter-Verträge
Sofern der Kunde "seine" Yacht selbst nutzen möchte, ist es ratsam, daß er einen
Chartervertrag mit der Reederei abschließt, da nicht er, sondern ausschließlich
diese das Eigentum an der Yacht hält. -ähnlich wie bei der Errichtung der
Gesellschaft arbeitet die S & C Inc. mit dem Kunden und seinen Beratern
zusammen, um eine auf seinen Fall zugeschnittene Lösung zu erarbeiten, in die
vor allem steuerliche Erwägungen fließen. Soweit die Yacht in der europäischen
Union genutzt wird, fällt das besondere Augenmerk auf die Behandlung der jeweils
in Betracht kommenden Mehrwertsteuer.
Versicherungen
Die S & C Inc. unterstützt den Kunden üblicherweise bei der Auswahl der
geeigneten Versicherung für Schiff und Mannschaften. Hierzu werden auf dem
internationalen Versicherungsmarkt Angebote eingeholt, mit dem Kunden beurteilt
und über die Eigentumsgesellschaft abgeschlossen. Im Schadensfall umfasst die
Betreuung durch die S & C Inc. selbstverständlich die Schadensbearbeitung.
-ähnliches gilt für die Versicherung der Mannschaften gegen Krankheit,
Haftpflicht und ähnliches.
Nachlaßplanung
In vielen Fällen ist die Yacht ein wesentlicher Teil des Vermögens des
Eigentümers, so daß sie in einer sinnvollen Nachlaßplanung berücksichtigt werden
sollte. Sofern sie in einem ausländischen Register eingetragen ist, wird sie
bereits von einer dort ansässigen Gesellschaft "treuhänderisch" gehalten; dieses
reicht jedoch häufig nicht aus, denn die Aktien dieser Eigentumsgesellschaft
können dem Nachlass zugerechnet werden und damit in die Erbauseinandersetzung
fallen. Auch in diesen Fällen bietet die S & C Inc. auf die besonderen Wünsche
abgestimmte Lösungsvorschläge.
8. Unterstützung bei Kauf und Verkauf der Yacht
Aufgrund der weltweiten Kontakte ist die S & C Inc. in der Lage, die Yacht bei
international renommierten Maklern zu plazieren, um erfolgreich einen Kauf oder
Verkauf abzuschließen.
Die hierin geschilderten Dienstleistungen lassen sich nur generell und gerafft
darlegen. Selbstverständlich hat jeder Kunde Sonderwünsche und besondere
Anforderungen, denen in einer dem Einzelfall gerechten Bearbeitung gefolgt wird.
es ist deshalb erforderlich, zu Beginn des Auftrages diese besonderen Umstände
präzise zu definieren. Sobald das geschehen ist, ist die S & C Inc. in der Lage,
ihr gesamtes Spektrum der Beratungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Eintragungen VON Yachten (ALS Handelsschiffe) IN DAS SCHIFFAHRTSREGISTER VON
Luxemburg
Die Vorteile im Überblick
Befreiung von der Umsatzsteuer (EU-weit)
Günstige Abschreibungsmöglichkeiten und Steueranreize
Steuerfreies Bunkern von Treibstoff
Anerkannte Flagge eines EU-Landes
Vorteile des Finanzplatzes Luxemburg für Schiffsfinanzierungen
Die Eintragung von Yachten
Hintergrund
Angesichts einer steigenden Nachfrage erließ das Großherzogtum Luxemburg im Jahr
1990 ein Schiffahrtsgesetz, den so genannten Luxemburg Maritime Act, das unter
anderem die Voraussetzung zur Errichtung und Behandlung eines
SCHIFFAHRTSREGISTER regelt, das sich recht schnell als Zweitregister für
belgische Reedereien entwickelte, da es eine Reihe von steuerlichen
Vergünstigungen bot. Mit dem Gesetz vom 17. Juni 2004 wurde es noch einmal
gründlich überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung und den
Betrieb von Reedereien mit Sitz in Luxemburg in Verbindung mit der Eintragung
von Yachten. Diese als "Schiffahrtsgesetz von 2004" bezeichnete Vorschrift
bildet zusammen mit der Maritime Act die Grundlage der Eintragung einer Yacht in
das luxemburgische Schiffahrtsregister und deren Voraussetzungen.
Andere Aspekte, insbesondere die Frage der Befreiung von der Mehrwertsteuer,
ergeben sich aus zusätzlichen Gesetzen, EU-Richtlinien,
Doppelbesteuerungs-abkommen sowie internationalen Vereinbarungen.
Voraussetzungen
Errichtung und Betrieb einer Reederei in Luxemburg
Um den gewerblichen Charakter des Betriebs für die Eigenschaft der Yacht als
Handelsschiff zu dokumentieren, ist die Errichtung einer Reederei erforderlich.
Für Zwecke dieser Darstellung bleiben Ausnahmevorschriften (z.B. die Eintragung
für ausländische Reedereien) unberücksichtigt. Der Geschäftszweck der Reederei
muss den An- und Verkauf, das Chartern oder Verchartern, den Betrieb von
Seeschiffen und die gesamte Bereederung beinhalten. Als Gesellschaftsform wird
üblicherweise eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, die so genannte
"Society Anonyme" gewählt. Hierzu bedarf es der notariellen (in Luxemburg)
Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, des Nachweises des Stammkapitals in Höhe
von LUF 1.250.000 (mindestens 25 % sind einzuzahlen) und der Bestellung von drei
Geschäftsführungsmitgliedern, die nicht die Staatsangehörigkeit von Luxemburg
besitzen müssen. Auch kann das Grundkapital in allen frei konvertierbaren
Währungen, einschl. des ECU, ausgewiesen werden.
Neben den formalen Anforderungen ist es entscheidend, daß die Reederei vom
Verkehrsministerium als solche anerkannt ist. Dazu muss die Geschäftsführung
federführend von einer Person ausgeübt werden, die ihrerseits über nachgewiesene
Kenntnisse und Erfahrungen in der Führung eines Schiffahrtsunternehmens verfügt
und im Besitz der entsprechenden Zulassung des Ministeriums ist.
erst nachdem diese Voraussetzungen sowohl bei der Reederei selbst als auch bei
ihrem Geschäftsführer erfüllt sind, ist sie in der Lage, ihre Schiffe in das
Schiffahrtsregister eintragen zu lassen.
Eintragungen im Schiffsregister (allgemeine Grundsätze)
In Betracht kommende Schiffe
Sämtliche Seeschiffe mit einer Tonnage von mindestens 25 BRT im Alter von nicht
mehr als 15 Jahren, die im Rahmen der Passagier- oder Frachtschifffahrt, der
Fischerei oder sonstiger Schiffahrtsaktivitäten tätig sind, kommen in Betracht.
Ausnahmen
es gibt gewisse Ausnahmevorschriften für Passagierschiffe und für Fahrzeuge, die
das im Gesetz festgelegte Alter übersteigen.
Eintragungsfähige
natürliche und juristische Personen
Obwohl es bei der Nationalität der Eigentümer von im Schiffsregister
einzutragenden Fahrzeugen gewisse Erleichterungen für solche natürliche und
juristische Personen gibt, die nicht in Luxemburg ansässig sind, muss im
"Normalfall" bei Yachten eine in Luxemburg ansässige Reederei Eigentümerin
sein.
Zuständigkeit und Eintragungsformalitäten
Für alle Schifffahrtsfragen ist das so genannte Kommissariat "aux Affaire Maritime"
zuständig, das unter der Aufsicht des Verkehrsministeriums steht. Diese Behörde
stellt die Registerzertifikate aus und überwacht die Sicherheit der ihr
anvertrauten Schiffe.
Schiffshypotheken und Registerpfandrechte
Luxemburg hat die Brüsseler Konferenz von 1926 über Schiffspfandrechte
ratifiziert, deren Eintragung gleichermaßen in die Zuständigkeit des
Schiffsregisters fällt.
f) Internationale Konvention
Luxemburg ist ein Mitglied sowohl in der IMO (der International Marine
Organisation) und der ILO (der International Labor Organisation).
Klassifizierungsgesellschaften
Zu den von Luxemburg akzeptierten Klassifizierungsgesellschaften gehören
sämtliche namhaften Gesellschaften wie z.B.
Det Norske Veritas Classification,
Lloyds' Register of Shipping,
Germanischer Lloyd
Bureau Veritas
American Bureau of Shipping
Vor der Eintragung eines Schiffes ist es erforderlich, daß eine dieser
Gesellschaften das Schiff vermisst.
Registrierung von Yachten
Im Jahre 2004 wurde das Schifffahrtsregister auf die Registrierung von Yachten
ausgeweitet. Grundsätzlich ist festzustellen, daß diese wie jedes andere
Handelsschiff sowohl bezüglich der Eintragung, der Sozialgesetzgebung und der
steuerlichen Handhabung zu behandeln sind. Bezüglich der technischen
Voraussetzungen war es im Hinblick darauf, daß die IMO-Konvention nur begrenzt
auf Yachten Anwendung findet, zur Klarstellung notwendig, zwei landeseigene
Verordnungen zu erlassen. Diese unterscheiden folgendermaßen:
Die Regeln, die auf Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und einer
Verdrängung von 25 bis 500 BRT Anwendung finden, die höchstens 12 Passagiere
befördern und diejenigen für Schiffe von mehr als 24 m, die weniger als 500 BRT
verdrängen und gleichermaßen nicht mehr als 12 Passagiere befördern.
Beiden Verordnungen ist gemeinsam, daß sie die Installation der Maschine, den
Feuerschutz, die elektrische Ausrüstung, die Navigation, das Rettungsmaterial,
die Unterbringung der Mannschaften, die Verschmutzungverhütung und bei den
größeren Schiffen die Stabilität, den erforderlichen Freibordabstand und
bestimmte Fragen zu den Sicherheitsschotten regeln.
Sofern sämtliche Auflagen erfüllt sind und das Schiff zur Eintragung angenommen
wird, werden folgende Bestätigungen ausgestellt:
Die Eintragungsurkunde: Diese ist mit sämtlichen anderen im Register von
Luxemburg eingetragenen Schiffe identisch (somit besteht kein Unterschied
zwischen Yachten und sonstigen Handelsschiffen) und ist jährlich zu erneuern;
das Safe Manning Certificate und die Radiolizenz, - ferner das Load Line
Certificate und das Tonnage Certificate.
Seeleute an Bord von Luxemburgischen Schiffen
Staatsangehörigkeit der Crew
es gibt keinerlei Bedingungen oder Einschränkungen bezüglich der
Staatsangehörigkeit der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, der Bürger eines
EU-Mitgliedlandes und Inhaber eines von den luxemburgischen Behörden anerkannten
Patentes ist. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.
Fachliche Qualifikation der Besatzung
Sämtliche Patente, die innerhalb eines EU-Landes ausgestellt wurden, werden
anerkannt. Fremde Patente werden jeweils vom Schiffahrtskommissariat überprüft
und im Einzelfall anerkannt. Die jeweilige fachliche Qualifikation der Besatzung
wird im übrigen bei der Beantragung des Seemannsbuches überprüft. Damit ist
gewährleistet, daß die international üblichen Richtwerte der Handelsschifffahrt
erfüllt werden.
Zusammensetzung der Besatzung
Mit der Eintragungsbestätigung in das Schiffsregister wird ein so genanntes
"Certificate of Safe Manning" vom Schiffsregister ausgestellt. Bei der
Beurteilung der Größe der erforderlichen Crew berücksichtigt das Schiffsregister
die Besonderheiten der Yacht, deren technische und nautische Ausrüstung und das
Fahrtgebiet.
Der Kapitän oder der erste Offizier sind verpflichtet, die Namen und Adressen
sowie die Mannschaftsgrade der Crew in das Logbuch einzutragen. Für bestimmte
Gebiete ist auch ein vorläufiges Safe Manning Certificate erforderlich.
Sozialgesetzgebung
Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag bei einer 40-Stunden-Woche.
Der monatliche Mindestarbeitslohn beträgt zur Zeit 850 ECU. Die Reederei ist
ermächtigt, die anteiligen Kosten für Unterbringung und Verpflegung abzuziehen.
Sämtliche Seeleute müssen sich mindestens einmal jährlich einer medizinischen
Untersuchung unterziehen; der Urlaub beträgt 3 Tage für jeden Monat der
Beschäftigung, wobei es keine Regelungen über öffentliche Feiertage gibt.
Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften, die auf Yachten keine Anwendung
finden, da es sich um Forderungen der internationalen Seemannsgewerkschaften
handelt. es ist allerdings dabei wichtig zu erwähnen, daß Seeleute, die auf
luxemburgischen Schiffen fahren, der Sozialgesetzgebung von Luxemburg
unterliegen, sofern sie aus einem Heimatland stammen, das eine entsprechende
Vereinbarung mit Luxemburg getroffen hat. Hingewiesen wird insbesondere auf die
EU-Richtlinie 1408/71. Sofern diese Vorschriften nicht Anwendung finden, ist die
Reederei verpflichtet, der Schiffahrtskommission nachzuweisen, daß der jeweilige
Seemann privat versichert ist.
Steuerliche Behandlung der Reederei in Luxemburg
Die Reederei als Kapitalgesellschaft unterliegt dem luxemburgischen
Körperschaftsteuergesetz, was im Hinblick auf die Ausschüttung von Dividenden
für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung ist. Diese
Behandlung beinhaltet auch, daß etwaige Gewinne mit einem Körperschaftsteuersatz
von 32,32 % besteuert werden. Weitere Steuern, wie z.B. die Gewerbesteuer,
entfallen aufgrund ihrer Eigenschaft als Reederei.
Steuerliche Anreize in Luxemburg
Auf der Grundlage des Gesetzes über finanzielle Anreize für Investitionen vom
25. Juli 2004 stehen einer Reederei, wie anderen Gesellschaften auch, zwei
steuerliche Vergünstigungen zur Verfügung, die im vorgenannten Gesetz geregelt
sind. Danach wird Investoren zum einen (wie z.B. den Gesellschaftern einer
Reederei) eine Steuergutschrift in Höhe von 12 % des "zusätzlichen
Anlagebetrages" in einem Geschäftsjahr gewährt, wobei die Grundlage dieses
Betrages die Differenz zwischen dem Buchwert des Wirtschaftsgutes (d.h. der
Yacht) am ende des jeweiligen Geschäftsjahres und dem arithmetischen Mittel
aller Buchwerte am ende der vorangegangenen fünf Geschäftsjahre darstellt. Sie
erhöht sich jährlich um den jeweiligen Abschreibungsbetrag in den betreffenden
Jahren.
Zum anderen gibt es im Hinblick auf die Bruttoinvestitionssumme der Reederei
eine weitere Steuergutschrift in Höhe von 6 % des jeweiligen Kaufpreises (der
Yacht), der den Betrag von LUF 6.000.000 nicht übersteigt, und von 2 % für den
Teil, der unter LUF 6.000.000 bleibt.
Diese beiden Steueranreize können untereinander verbunden werden, so daß sie,
auf die gleiche Investition bezogen, ungefähr einen Betrag von 13 % im ersten
Geschäftsjahr ausmachen. Sie sind von der im ersten Geschäftsjahr zu
ermittelnden Körperschaftssteuer abzugsfähig (nach Berücksichtigung der
Abschreibung für das betreffende Jahr). Für den Fall, daß dieses insgesamt zu
einem steuerlichen Verlust der Reederei führt, lässt sich dieser Verlust für die
folgenden zehn Jahre vortragen. Dadurch lässt sich mit Hilfe einer Reederei in
Luxemburg eine sehr attraktive Steuerplanung für den Betrieb einer Yacht
realisieren. Sicherlich gelten diese Vorschriften auch für andere Anlegegüter in
Luxemburg, es lässt sich jedoch im Umkehrschluss feststellen, daß gerade auch
Reedereien in ihren Genuss kommen sollen.
Abschreibungsregeln
Das luxemburgische Steuerrecht kennt zwei Arten von Abschreibungen, die lineare
und die degressive Abschreibung. Bei ersterer betrifft die Abschreibungsdauer
mindestens 12 Jahre oder 8 % des Kaufpreises der jeweiligen Yacht. Alternativ
gibt es die Möglichkeit der degressiven Abschreibung in Höhe von höchstens
24 %.
Verlustvortrag
Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 können Betriebsverluste vorgetragen werden.
Besteuerung der Veräußerungsgewinne
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung eines Schiffes einer
luxemburgischen Reederei kann für mindestens 5 Jahre zurückgestellt werden,
vorausgesetzt, die Gewinne werden innerhalb von 2 Jahren re-investiert. In
diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, daß sich der Kaufpreis eines
neuen Schiffes durch die Anrechnung des Veräußerungsgewinnes reduziert und
insofern bei der Errechnung der Abschreibungen der neuen Yacht zu
berücksichtigen ist.
Umsatzsteuer
Gemäß Artikel 43/1 (f) der 6. EU-Richtlinie sind Umsätze für die Seeschifffahrt
von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören folgende Umsätze:
Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und
Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerbt durch
die Seeschifffahrt dienen.
Obwohl diese Umsätze umsatzsteuerbefreit sind, ist es gleichermaßen möglich, von
der Reederei gezahlte Umsatzsteuer im Wege der Vorsteuererstattung
zurückzuerhalten.
Die Besteuerung des seemännischen Personals der Yacht
Der vorerwähnte Maritime Act von 1990 führte seinerzeit eine Einheitsbesteuerung
für Seeleute ein, die von der luxemburgischen Reederei angestellt sind. Diese
Einheitssteuer ist nur für Seeleute anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in
Luxemburg haben. Das Gesetz sieht bestimmte Bedingungen und sonstige
Bestimmungen vor, die in der Verordnung des Großherzogtums vom 24. Dezember 1990
und in weiteren Ergänzungen festgelegt wurden. Danach beträgt die Steuer 10 %
von 90 % des Bruttogehalts zuzüglich eines Freibetrages von LUF 35.000 pro
Monat. Diese 10 %ige Besteuerung, die einem Nettobetrag von ca. 6 bis 7 % unter
Anrechnung des Freibetrages entspricht, ist sehr günstig im Verhältnis zu
anderen Ländern. Im Hinblick auf die Besteuerung des Besatzungsmitgliedes im
Land seines Wohnsitzes gilt, daß sich die Besteuerung bei einem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und diesem Land danach richtet, wo
die Reederei ihren Sitz hat, d.h. also im vorliegenden Fall Luxemburg.
Infolgedessen findet unter den meisten Ländern mit derartigen DBAs keine
zusätzliche Besteuerung mehr statt.
Steuerliche Behandlung der Reederei in Deutschland
Grundsätzlich ist es jedem Bürger der Bundesrepublik erlaubt, auch im Ausland
Gesellschaften zu errichten und zu betreiben, einschl. des Reedereibetriebes.
Als unbeschränkt Steuerpflichtiger sind allerdings die Gewinne in Deutschland zu
versteuern, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen findet Anwendung. Das
ist im Verhältnis zu Luxemburg der Fall. Im einzelnen sieht es vor, daß eine
Besteuerung am Sitz der Gesellschaft (Luxemburg) stattfindet, sofern dort die
Geschäftsführung ausgeübt wird, d.h. unternehmerische Entscheidungen getroffen
und Bücher geführt werden. Aus diesem Grunde muss die Reederei der Yacht in
Luxemburg aktiv verwaltet werden.
Da es sich um eine Reederei handelt, die gewerblich ein Handelsschiff betreibt,
entfallen Erwägungen zum Komplex der steuerlichen Behandlung der "Liebhaberei",
die man in Luxemburg ohnehin nicht kennt.
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