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Konformitätserklärung

CE-Kennzeichnung

 Begriffe wie CE-Zertifikat, CE-Zulassung, CE-Prüfung, CE-Zeichen geistern immer wieder rund um die zwei, heute gar nicht mehr wegzudenkenden Buchstaben. Diese scheinbar babylonische Sprachverwirrung rund um die CE-Kennzeichnung soll aufgeklärt werden. Sie wurde vorrangig geschaffen, um im freien Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der darin befindlichen Europäischen Gemeinschaft (EG) sichere Produkte zu gewährleisten.

CE-Kennzeichnung wird häufig, was der Wahrheit am ehesten entspricht als Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Die Abkürzung CE bedeutet Communauté Européenne (franz. für „Europäische Gemeinschaft“).

 Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der „Grundlegenden Sicherheitsanforderungen“, die in EG-Richtlinien konkret festgelegt sind.

Der Hersteller ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich, muss dafür die EG-Konformitätserklärung (umgangssprachlich „CE-Zertifikat“) ausstellen und darf erst dann eine CE Kennzeichnung am  Produkt anbringen. Soweit ein Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU, den Importeur, oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich „Verkäufer“) über.

Boote ohne CE-Kennzeichnung können EU-weit bei Kontrollen durch die Behörden an die Kette gelegt werden, den Eignern drohen hohe Strafen, Versicherungen lehnen im Schadenfall eine Regulierung ab. Ein Weiterverkauf von Booten ohne CE- Kennzeichnung ist schwierig. Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist zwar möglich soweit das Boot die entsprechenden Bauvorschriften erfüllt, ist jedoch mit so hohen Kosten verbunden, dass es sich eigentlich nur für teure Yachten lohnt.

 CE-Seetauglichkeitseinstufung

 Die Seetauglichkeit der Sportboote wird in vier Buchstaben unterteilt, die wiederum Wellenhöhen und Windstärken zuzuordnen sind, denen das Wasserfahrzeug gemäß Einordnung des Herstellers bei voller Beladung sicher widerstehen muss:

 A = Wind über 8 Beaufort (mehr als 75 km/h) und/oder Seegang über 4 Meter Wellenhöhe = „Hochsee“/„offene See“

B = Wind bis 8 Beaufort (bis gut 75 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 4 Meter Wellenhöhe = „außerhalb von Küstengewässern“/„ungeschützte Gewässer“

C = Wind bis 6 Beaufort (bis gut 50 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 2 Meter Wellenhöhe = „küstennahe Gewässer“/„durch die Küste geschützte Gewässer“

D = Wind bis 4 Beaufort (bis knapp 30 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 0,3 Meter Wellenhöhe = „Häfen“/„Binnengewässer“/„geschützte Gewässer“

 Die Richtlinie gilt für Sportboote, die nach dem 30. September 1995 gebaut worden sind, sowie deren Ausrüstung.

Im Datenblatt für die Schiffszulassung heißt die CE-Seetauglichkeitseinstufung  Auslegungskategorie (A-D)

Bootsanmeldungen ohne gültige CE – Zertifizierung

 

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