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Yacht- und Schiff- Registrierungen mit CE 

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Segel- oder Motoryacht im nicht-EU-Ausland besitzen und damit wieder in die Europäische Union einreisen

Konformitätserklärung

 

 

 

I.              Einführung 

II.           TEIL-CHARTER 

III.        BETEILIGTE 

IV.         Beratung und Vorplanung 

V.            Ihr Gewerbebetrieb 

Kauf der Yacht (Jacht)

Transport der Yacht (Jacht)

Betreuung der Yacht (Jacht) und der Kunden 

Prinzip Arbeitsteilung 

Buchungsagentur(en)

Steuerberater

Versicherung 

Zusammenfassung 

Rechtsform des Voll-Charter-Betriebes 

Vorteil:

Nachteil:

Eigentumsfrage 

Register und Flagge, Charterlizenz 

EG‑Binnenmarkt

Einsatz in Portugal

Ein hochinteressanter Hinweis:

Einsatz in Italien 

Einsatz in Kroatien 

Einsatz in den Niederlanden 

4 STEUERLICHE GRUNDLAGEN 

Das Finanzamt

Hürdenlauf beim Finanzamt

Steuerlicher Totalgewinn 

Abschreibungen (AfA)

Gewerbebetrieb nur im Ausland 

Eigennutzung 

Veräußerungsgewinn bei Betriebsauflösung 

Betriebsausgaben 

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Steuerliche Grundlagen im Ausland 

Spanien (Balearen)

In Portugal

Italien 

Holland/Niederlande 

5 DAS RICHTIGE SCHIFF 

Der richtige Schiffstyp 

Die richtige Ausrüstung 

Die richtige Schiffsgröße 

Bestand und Bedarf an Charteryachten, Charternachfrage 

6 DIE FINANZIERUNG 

Sicherheiten ‑ Persönliche Bonität

Finanzierungsvermittlung 

Fester oder variabler Zins? 

Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer

7 Chancen und Risiken 

Einnahmen  Fehler! Textmarke nicht definiert.

I.                 Kosten 

II.               Das Geschäftskonzept informiert über Chancen und Risiken bei Kauf und Vercharterung einer Yacht (Jacht) und die damit verbundenen Themen.

Eine einzige Woche Vercharterung einer Segelyacht gegen Bezahlung bringt einen bestimmten Geldbetrag ein, welcher zur Bezahlung der Betriebskosten einer Segelyacht verwendet werden kann, also die Gesamtaufwendungen für Versicherung, Liegeplatz, Unterhalt und Reparaturen mindert. 

Mehrere Wochen bezahlte Vercharterung bringen naturgemäß einen größeren Beitrag zur Kostendeckung. Ab einer bestimmten, rechnerischen Anzahl vercharterter Wochen reichen die Einnahmen eventuell sogar aus, um eine komplette Abdeckung der Betriebskosten des Schiffes, oder gar einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erreichen.

 Schon noch dieser sehr einfachen "Weisheit' sollte sich der Leser einige Gedanken darüber machen, welche ganz persönlichen Ziele er mit einem Engagement im Bereich Yachtcharter verfolgt: 

Ø     Will er das Schiff nur gelegentlich verchartern, um die Betriebskosten der Yacht (Jacht) zu senken? 

Ø     Oder will er mit dem Schiff Gewinne erwirtschaften? 

Ø     spielen auch steuerliche Überlegungen eine Rolle?  

Die gelegentliche Vercharterung ist recht unproblematisch. Dem Kauf einer hochwertigen Marken‑Yacht (Jacht) steht nichts im Wege. Wenn doch, macht eine gesunde Finanzierung den Weg frei. Entsprechende Kooperationsverträge mit seriösen Partnern für den Einsatz und die Betreuung des Schiffes im bevorzugten Revier und ein Agenturvertrag mit uns für die individuell gewünschte Wochenauslastung der Yacht (Jacht) werden ohne größere Anstrengung zu dem gewünschten Resultat eines Beitrages zu oder der Deckung der Betriebskosten führen. So ist der relativ sorgen‑ und kostenminimierte Besitz einer Segelyacht durchführbar und es bleibt reichlich Zeit, das schöne Schiff selbst zu genießen.

Jedoch muss in diesem Fall klar gesagt werden:  

Unternehmerische Ziele (Betriebswirtschaftliche Gewinne, Verlustzuweisungen) können in dieser Einsatzvariante nicht verfolgt werden. Die im Kaufpreis der Yacht (Jacht) enthaltene

Vorsteuer (16%) kann aber erstattet werden,

  Es handelt sich bei dieser Variante nicht um einen Gewerbebetrieb aus steuerlicher Sicht. Demzufolge können auch keine über die Betriebskostenreduzierung bzw. Deckung hinausgehenden Überlegungen (Verlustzuweisungen) angestellt werden. Die im jeweiligen Einsatzland gültigen steuerlichen Bestimmungen sind jedoch einzuhalten, und eventuell über die Kostendeckung hinausgehende Einnahmen sind privat zu versteuern.

 Siehe hierzu auch Abschnitt Nr. 4  „Steuerliche Grundlagen “

Die Gründung und Führung eines Gewerbebetriebes mit all seinen Aufgaben und Pflichten benötigt diese Variante jedoch nicht. Eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Charteryachten in den verschiedenen Revieren wird in dieser Einsatzvariante erfolgreich und problemlos betrieben. 

Es muss jedoch schon an dieser Stelle ein Hinweis Platz finden:            

Wo Chancen sind (Einnahmen) können auch Risiken auftreten. In diesem Zusammenhang sei an den ‑ Gott sei Dank beendeten ‑ Jugoslawienkrieg erinnert. Eine Garantie für das Eintreten der gewünschten Ziele am gewünschten Ort kann daher Seriöserweise von niemandem ausgesprochen werden.

 Als Fazit kann jedoch festgehalten werden, dass die gelegentliche Vercharterung mit dem Ziel der Kostenreduzierung oder Kostendeckung ein recht einfacher, unproblematischer Weg für den künftigen Yachteigner ist, ein schönes Schiff zu besitzen und zu nutzen, ohne jedes Jahr die nicht unerheblichen Betriebskosten zusätzlich "aus der Tasche" aufwenden zu müssen.

 Ganz anders liegen die Dinge, wenn eine Yacht (Jacht) zum Zwecke der gewerblichen Voll-Vercharterung eingesetzt werden soll: Zu Beginn muss Klarheit darüber geschaffen werden, dass es sich hier um eine unternehmerische Aktivität handelt. Unternehmer sein, bedeutet aber ganz sicher aktive Mitarbeit des Unternehmers nicht nur in der Vorplanung und während der Gründungsphase, sondern auch im laufenden Geschäftsbetrieb. Unternehmer sein bedeutet aber auch, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass es in der Natur einer unternehmerischen Betätigung liegt, Risiken einzugehen, um Chancen wahrnehmen zu können. Kein Unternehmer der Welt kann erwarten, dass ihm Garantien für den Erfolg seines Engagements gegeben werden.

 Aus diesem Grunde wird jeder vernünftige Unternehmer bemüht sein, seine Risiken genau abzuschätzen, und soweit wie irgend möglich einzugrenzen, abzusichern und damit überschaubar zu halten.

Hier bietet die gewerbliche Voll-Vercharterung einige besonders interessante Komponenten zur Eingrenzung des Risikos bei Wahrung der Chancen. Durch die arbeitsteilige Organisationsstruktur wird dem Unternehmer die Möglichkeit geboten, Fachbetriebe für die unterschiedlichen Aufgaben in der Voll‑Vercharterung einzusetzen.

 So wird der Unternehmer selbst wohl keine eigene Betreuungs- und Servicefirma im Ausland für sein Schiff gründen. Ebenso wird er sicher keine eigene Großagentur gründen, die ihm Kunden fürs einzige Schiff verschafft. Dies wäre ganz sicher unwirtschaftlich. 

Durch die Auswahl der geeigneten Partner für die unterschiedlichen Aufgaben wird eine wesentliche unternehmerische Aufgabe gelöst, und durch Abschluss der passenden Kooperationsverträge stellt der Unternehmer die ersten Weichen zum Erfolg. In neudeutscher Wirtschaftssprache nennt man das auch "Outsourcing".

 Es gibt aber auch Dinge, die nicht "out-ge-sourced" werden

können, und durch eigene unternehmerische Aktivität geleistet werden müssen:

Ganz sicher wird sich der Unternehmer um sein Wirtschaftsgut Schiff kümmern müssen. Er wird mehrmals im Jahr am Einsatzort überwachen müssen, ob die beauftragte Servicefirma die anfallenden Arbeiten im technischen und optischen Bereich optimal erfüllt. Dabei ist konstruktive Kritik nicht nur notwendig, sondern ausdrücklich erwünscht.

 Er wird engen Kontakt mit seiner Buchungsagentur halten müssen, denn vom Buchungsergebnis hängt ganz wesentlich der wirtschaftliche Erfolg seines Betriebes ab. Um ein optimales Buchungsergebnis zu erreichen, wird zusätzlich eigene Aktivität in der Kundengewinnung empfohlen, Dazu gehört die Schaltung gelegentlicher Anzeigen div. Magazinen und die daraus eventuell folgende Bearbeitung von Kundenanfragen.

 Last but not least unterliegt jeder Unternehmer der Pflicht zur Buchführung, die er in den meisten Fällen vom Steuerberater seines Vertrauens erledigen läßt, Dennoch wird er dafür Sorge tragen müssen, dass alle Belege ordnungsgemäß zur Verbuchung vorgehalten werden. Auch seinen Steuerberater wird er überwachen müssen, ob alle Steuererklärungen zeitgerecht abgegeben werden, denn er ist dem Finanzamt gegenüber letztendlich selbst für die zeitgerechte Abgabe aller Erklärungen verantwortlich.

 

Fazit: Ein Engagement im Bereich Voll‑Vercharterung einer Segelyacht erfordert demnach neben zeitlichem Einsatz die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen. Auch das Finanzamt spielt bei jeder unternehmerischen Betätigung eine bedeutende Rolle. Diese Rolle kann in der Anlaufphase eines Unternehmens durchaus als angenehm empfunden werden, wenn der Unternehmer von seinem Recht des Vorsteuerabzuges Gebrauch macht, und das Finanzamt die im Investitionsvolumen enthaltene Mehrwertsteuer, derzeit 16%, als Vorsteuer dem Unternehmer zurückerstattet.

 Eine angenehme Rolle spielt das Finanzamt auch dadurch, dass es dem Unternehmer aufgrund des geltenden Steuerrechts gestattet, jährlich einen bestimmten Betrag vom Anfangswert seiner Investition (AfA) als Ausgleich für den Wertverlust von seinen erzielten Einnahmen abzuziehen, um damit weniger oder keine Steuern bezahlen zu müssen, oder anfangs sogar durch Ausgleich von steuerlichen Anfangsverlusten mit anderen Einnahmen spürbare Steuerminderungen erwirken zu können.

 Als unangenehm wird dann aber die Rolle des Finanzamtes empfunden, wenn es daran geht, die in den Charter‑Einnahmen enthaltene Mehrwertsteuer sowie in späteren Jahren Steuern vom Ertrag abführen zu müssen. Bevor es allerdings soweit kommt, muss damit gerechnet werden, dass einzelne Finanzämter versuchen, dem Voll-Vercharterungsunternehmer einige Steine in den Weg zu legen.

 

Aufgrund der föderalen Struktur, die im Grundgesetz verankert ist, hat jedes einzelne Finanzamt einen Ermessensspielraum. So kann es durchaus vorkommen, dass das Finanzamt in A‑Stadt dem Unternehmer ohne weitere Rückfragen die Vorsteuer erstattet, und die Anfangsverluste anerkennt, In B­-Stadt dagegen unterstellt man dem "Unternehmer", dass es sich bei seinem Engagement um sog. Liebhaberei handelt, die steuerlich unbeachtlich ist. In C‑Stadt dagegen geht man davon aus, dass der "Unternehmer" keine Gewinnerzielungsabsicht habe.

 

Ob in A‑, B‑ oder C‑Stadt: Dem Finanzamt muss eine plausible und klar gegliederte Unternehmenskalkulation vorgelegt werden, aus der eindeutig hervorgeht, dass das neu gegründete Unternehmen Gewinne erwirtschaften wird. Wann die Gewinne eintreten, ist dabei wenig erheblich. Entscheidend für eine steuerliche Anerkennung des Unternehmens ist aber in jedem Falle, dass die kalkulierten Gewinne tatsächlich eintreten, auch wenn sie möglicherweise erst in der eventuellen späteren Aufklärungsphase durch den begünstigten Veräußerungsgewinn eintreten.

 

Fazit: Es gibt keine Garantie dafür, dass die gewünschten steuerlichen Überlegungen und Planungen (Vorteile) eintreten, da sie in jedem Falle vom Erreichen des so genannten "Steuerlichen Totalgewinn"

 

(Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben innerhalb der Gesamtlaufzeit unter Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes) abhängen.

 

Der steuerliche Totalgewinn wird aber nicht nur vom Veräußerungsgewinn beeinflusst, sondern ganz wesentlich auch von dem innerhalb der Laufzeit des Schiffes erreichten Buchungsergebnis, Niemand kann jedoch eine Garantie dafür abgeben, dass die Auslastung im gewählten Einsatzgebiet immer optimal sein wird. So kann auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Deutschland und Europa für Buchungsschwankungen innerhalb der Einsatzzeit des Schiffes sowohl im positiven, als auch im negativen Sinne sorgen.

 

Es ist daher dringend von einem unternehmerischen Engagement im Bereich Voll‑Vercharterung abzuraten, wenn der persönliche rechnerische Gesamterfolg unter Einbeziehung der sonstigen, privaten oder anderen geschäftlichen Einkommenssituation ausschließlich von dem Eintreten eventueller steuerlicher Vorteile abhängt.

 

Nicht nur in diesem Zusammenhang ist bei einem Einsatz in der Vollcharter darauf zu achten, dass sich die Gesamtkalkulation auch ohne jede steuerliche Betrachtung und ohne Einbeziehung von eventuellen Subventionsvorteilen rechnet.

 

Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, dass ein Engagement im Bereich Vercharterung ‑ ob Teil‑ oder Vollvercharterung ‑ sicherlich einen hohen Beitrag zur Deckung der Betriebskosten einer Yacht (Jacht) bietet. Im Idealfall – und EINFÜHRUNG das gilt für die meisten existenten Voll-Charter-Betriebe ‑sogar mit dem Segen des Finanzamtes,

 HINWEIS: 

Das vorliegende Konzept bezieht sich überwiegend auf das umfangreichere, komplexere Thema der "Gewerblichen Voll‑Vercharterung", welches im folgenden mit dem Begriff

                                           VOLL-CHARTER

 bezeichnet wird. Demzufolge wird der Betreiber mit „Mit Eignerfirma" bezeichnet.

Zur "Teil-Vercharterung" ist wegen der einfachen und klaren Voraussetzungen nur in geringerem Umfang ‑jedoch unter Ansprache der wesentlichen Faktoren ‑ Stellung genommen worden. Es wird in diesem Konzept der Begriff

 TEIL-CHARTER

 verwendet, und der Betreiber als Mit Eigner" bezeichnet.

  

II.  BETEILIGTE

 Beratung und Vorplanung

 Mit über 11 Jahren Branchenerfahrung können wir Ihnen die Summe unserer langjährigen Erfahrungen ganz speziell zum Thema KAUF & CHARTER einer Segelyacht unabhängig, kompetent und fachkundig weitergeben.

 SAIL & CRUISE wird Sie vor diesem Hintergrund kompetent beraten und nicht nur Ihre Vorplanung aktiv begleiten. Dabei wird ganz offen auf die Chancen, aber auch auf mögliche Risiken hingewiesen.

  

Ihr Gewerbebetrieb

 Einer der ersten Schritte ist die Gründung Ihres Gewerbebetriebes an Ihrem Wohnsitz. (Nur für VOLL‑CHARTER) Das kann in der Rechtsform der Einzelfirma (Z.B. Rainer Mustermann, Yachtcharter) mittels eines Formulars beim Ordnungs­amt Ihres Wohnsitzes gegen eine Gebühr von ca. DM erledigt werden. Es ist zu prüfen, ob eventuell andere Rechtsformen vorteilhaft sind, z.B. die GBR für gewerbliche Eignergemeinschaften, oder die GmbH, die GmbH & Co. KG oder die GmbH und "Still". Näheres zu den unterschiedlichen Rechtsformen der Voll‑Charter‑Unternehmung.

 siehe unter Nr. 3 :“Rechtliche Grundlagen“.

 Es ist grundsätzlich aufgrund der später erläuterten Zusammenhänge nicht notwendig, im Ausland zusätzlich einen eigenen Gewerbebetrieb zu gründen (außer Portugal).

 Wenn dies aber ausdrücklich aufgrund persönlicher Überlegungen gewünscht wird, so steht dem nichts im Wege. Allerdings ist es dann bei eigenem Gewerbebetrieb im Ausland notwendig, im betreffenden Land eine Steuernummer so­wie einen steuerlichen Repräsentanten für den Betrieb zu bestimmen. Auch hierbei kann Unterstützung angeboten werden.

  

Kauf der Yacht (Jacht)

 11 Jahre Erfahrung in der Beratung, in der Verkaufsabwicklung und besonders im Service auch nach der Auslieferung des Schiffes qualifizieren unser Unternehmen SAIL & CRUISE als Ihren seriösen und kompetenten Vertragspartner für den Kauf der Yacht (Jacht). Wir sind von der jeweiligen Werft dazu autorisiert und zugelassen.

 (Siehe Kapitel "Das richtige Schiff")

 Ihre Anzahlung wird durch uns für die gesamte Bauzeit mittels Bankbürgschaft einer deutschen Großbank abgesichert. Wir sind auch in Verbindung mit der jeweiligen Werft Ihr Garantie‑Partner. So haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Inve­stition von Anfang an mit seriösen Partnern begleitet und bearbeitet wird, und Ihr Kapital während der Bauzeit des Schiffes jederzeit zu 100 % abgesichert ist,

 

Transport der Yacht (Jacht)

 Siehe „Berufsverband Profi-Skipper International

 Es wird ein erfahrener Yachtspediteur/Überführer beauftragt, nachdem Sie Ihrer unternehmerischen Aufgabe nachgekommen sind, und verschiedene Angebote eingeholt haben. Diese vergleichen Sie mit dem Angebot des von uns empfohlenen Hausspediteurs, dessen Arbeit (und dessen Preise) wir seit vielen Jahren zu schätzen wissen. Den Transportauftrag/Überführung zum Zielort erteilt dann Ihr Betrieb. Klar, dass das gute Stück während des gesamten Transportes über den Spediteur und über die spätestens im Augenblick der Übernahme des Schiffes abzuschließende Yachtversicherung bestens versichert ist.

Betreuung der Yacht (Jacht) und der Kunden

  Aus unserer langjährigen Erfahrung ist eine klare Einsicht gewachsen: Das Essen schmeckt in dem Restaurant am besten, in dem der Chef persönlich kocht! Will heißen: Die Qualität einer Charter‑Basis steht und fällt mit der permanenten, persönlichen Anwesenheit des Inhabers. Dass ein und derselbe Inhaber nicht gleichzeitig mehrere Charter‑Basen leiten und kontrollieren kann, liegt in der Natur der Sache.

 

Stellen Sie sich einmal vor, welche Qualifikations‑Profil der Leiter einer Charterstation haben muss: Segelmacher, Reiseleiter, Motormechaniker, Buchhalter, Personalführer, GFK‑Fachmann, Nautiker, Elektroniker, Elektriker, Kaufmann, Einkäufer, Holzfachmann, Organisator: Im Resultat muss ein Stationsleiter dem Profil der "Eierlegenden Wollmilchsau" entsprechen, und schon Franz‑Josef Strauß hat seinerzeit vergeblich versucht, selbige aus dem "Starfighter" zu machen. Die Realität zeigt, dass es sowohl viele erstklassige Handwerker gibt, als auch hervorragende Organisatoren und Kaufleute/Manager. Selten jedoch ist ein Mitarbeiter zu finden, der gleichzeitig handwerkliche und kaufmännisch/organisatorische Qualifikationen in sich vereint.

 

Prinzip Arbeitsteilung  

Aus dieser Erfahrung heraus wird das arbeitsteilige Prinzip das erheblich effektivere sein: Der Inhaber kümmert sich um alle organisatorischen Aufgaben sowie persönlich um seine Chartergäste, und kontrolliert seine Fachleute bei der Erledigung der technischen und handwerklichen Aufgaben. Aus diesem Grunde haben wir für die Betreuung Ihrer Yacht (Jacht) und der Charterkunden in jedem Revier einen uns seit vielen Jahren in der praktischen Zusammenarbeit vertrauten und in der Branche renommierten Partner ausgewählt und für die weiteren Aufgaben gewonnen. Alle Service‑Firmen stehen im Eigentum von Deutschen, Schweizern und Österreichern, die mit der Sorgfalt arbeiten, die die drei Länder in der Welt für ihre Leistungsqualität berühmt gemacht haben. Diese logische Aufgabenstellung ist für Ihren Erfolg wesentlich, so weiß der Chef vor Ort viel schneller und detaillierter Bescheid über alle behördlichen Bestimmungen. Er überwacht sein Personal persönlich, und verhindert somit, dass ungerechtfertigte Arbeiten zu Lasten der Schiffseigner ausgeführt, oder umgekehrt Arbeiten unterlassen werden ‑ lebt er doch vom langfristigen Erfolg und vom Image seiner eigenen Firma. Eine von angestelltem Personal oder von freien Mitarbeitern (siehe oben) geführte Kette von Charterstationen wird niemals den Qualitätsmaßstab einer einzelnen, persönlich vom Inhaber geführten Station erreichen.

 

Ein Selbständiger ist darüber hinaus immer der Motiviertere. So wird erkennbar, dass der Service‑Vertrag, welcher alle Modalitäten der Betreuung Ihrer Yacht (Jacht) und der Charterkunden vor Ort regelt, Servicevertrag zwischen der jeweiligen Partnerfirma (dem Servicepartner) und Ihrem VOLL‑CHARTER‑Betrieb dem Eigner abgeschlossen wird.

 

Für die Serviceverträge gibt es unterschiedliche Varianten, Am weitesten verbreitet und marktüblich sind die beiden folgenden:

                                                                                                                                                                          35-40 % Service-Partner / 65‑60 % Eignerfirma

 Von den Netto‑Einnahmen laut Chartervertrag werden der Eignerfirma bzw. dem Eigner des Schiffes in dieser Variante 65‑60 % pro Vertrag ausbezahlt. Aus diesen 65‑60 % bestreitet die Eignerfirma (Der Eigner) die Kosten für Versicherung, Liegeplatz, anfallende Reparaturen, Bürokosten sowie eventuelle Zinsen und Kapitalkosten. Der Service-Partner Sail & Cruise bestreitet aus den ihm verbleibenden 35‑40 % die Agenturprovisionen (15‑20%) bzw. das eigene Marketing, die Betreuung des Schiffes und der Kunden beim Ein‑ und Auscheck, sowie alle anderen Arbeiten, die mit dem Betrieb einer erfolgreichen Charterbasis und einem guten Zustand der Schiffe zusammenhängen. (Ein‑ und Auscheck, Routineunterhaltarbeiten wie Öl‑ und Filterwechsel, Reinigung, Instandhaltung, kleinere Reparaturen, Behördengänge etc.) Einzelheiten sind im jeweiligen Servicevertrag geregelt,

 

50 % Service-Partner / 50 % Eignerfirma

 

Im Gegensatz zu der vorigen Variante verbleiben der Eignerfirma des Schiffes zunächst zwar 10‑15 % weniger, dafür sind aber dann in den 50 % für den Service-Partner Sail & Cruise die Kosten für den Liegeplatz (Teilweise oder ganz, je nach Land), die Kosten für Wartung und Reparaturen sowie teils auch die Kosten für die Versicherung des Schiffes enthalten, Einzelheiten regelt der jeweilige Servicevertrag. Vereinzelt gibt es auch noch davon abweichende Vereinbarungen.

 

Die Variante 50%/50% wird nur für VOLL - CHARTER angeboten.

 

Buchungsagentur(en)

 Um das Schiff möglichst optimal mit Buchungen für ein gutes Ergebnis zu versorgen, sollten bei VOLL‑CHARTER mehrere "Netze" ausgelegt werden. Wir bieten den Abschluss eines Agenturvertrages mit unserer Firma SAIL & CRUISE an. Über 11 Jahre Branchenerfahrung, ein aussagestarker 60‑seitiger Katalog, Anzeigenpräsenz in den Fachmedien, Messeauftritt in Düsseldorf, geschulte Mitarbeiter, eigene Flugagentur sind Argumente für eine gute Auslastung. Dass "unsere" Schiffe ganz besonders empfohlen und herausgestellt werden, muss nicht speziell erwähnt werden. Ein weiterer Agenturvertrag sollte mit dem Servicepartner am Einsatzort geschlossen werden. Jede Partnerfirma verfügt über lange Jahre gewachsene, starke Verbindungen mit namhaften Agenturen nicht nur im deutschen Markt.

 

Last but not least sollte auch Ihr eigener VOLL‑CHARTER Betrieb mit der Schaltung von gelegentlichen (kleineren) Anzeigen und dem Versand einer kleinen Broschüre Mitarbeit zeigen (Das stärkt auch die Unternehmerposition vor dem Finanzamt), Nach aller Erfahrung wird so ‑ gerade auch wegen der zusätzlichen Agenturverbindungen der Servicepartner ‑ ein noch besseres Buchungsergebnis erzielt.

Steuerberater

 

Wir weisen aus Erfahrung darauf hin, dass nicht jeder Steuerberater über eigene Erfahrung bei der Beurteilung einer VOLL‑CHARTER‑Firma besitzt. Mit Sicherheit wird ein erfahrener Steuerberater die vorliegende Darstellung überprüfen und auf ihre Richtigkeit in den steuerlichen Grundlagen beurteilen können. Ein Steuerberater ist im Allgemeinen jedoch kein Spezialist für die Segelbranche. Er kann daher lediglich auf das allgemeine unternehmerische Risiko hinweisen.

 

Es wird empfohlen, das vorliegende Konzept mit einem Steuerberater zu besprechen, da noch der Gründung Ihres VOLL-CHARTER‑Betriebes ohnehin ein Steuerberater mit der Führung der Finanzbuchhaltung Ihres Betriebes und mit der zeitgerechten Abgabe aller Steuererklärungen betraut werden sollte.

 

Versicherung

In jedem Falle sollten Versicherungen gegen folgende Risiken mit renommierten Unternehmen abgeschlossen werden: Vollkasko ‑ Haftpflicht ‑ Unterschlagung. Unterschlagung bedeutet, dass ein Charterer das Schiff nicht zurückgibt. In diesem Fall liegt versicherungstechnisch kein Diebstahl vor! Die Prämien für die erwähnten Versicherungsarten sind bei verschiedenen Anbietern recht unterschiedlich. Sie reichen von ca. 1 % der Versicherungssumme bis zu ca. 2.2%

 

So unterschiedlich wie die Prämien sind aber auch die Leistungen. Aufgrund 11‑jähriger Erfahrung werden wir Ihnen einen in allen Belangen geeigneten Versicherer für den direkten Vertragsabschluß empfehlen. Jedoch auch hier schadet es nicht, selbst zusätzliche Angebote einzuholen.

 Zusammenfassung

  Wir begleiten Sie aktiv nicht nur in der Phase der Meinungsbildung und der Vorplanung für Ihr künftiges Engagement, sondern während der gesamten Laufzeit. So gehört die Beratung bei den verschiedenen erwähnten Vertragsabschlüssen mit zu unseren Aufgaben. Entsprechende Vertragsmuster können zur Prüfung im Vorfeld zur Verfügung gestellt werden.

3.  RECHTLICHE GRUNDLAGEN.

Ich verweise auf meine Veröffentlichungen:

Ø     Länderinformationen Luxemburg  -  Firmengründungen in Luxemburg (112 S.)

Ø     Amerikanische Aktiengesellschaft  -  Firmengründung in USA        (69 S.)

Ø     Rahmenbedingungen der Eigenkapitalfindung   (168 S. )

Ø     Steuerliche Grundlagen der Kommanditgesellschaft  (69 S.)

Ø     Agenturgründung für Internet-Services    (187 S.)

Ø     Die Kommanditgesellschaft CORADINA  (78 S.)

Ø     Der größte Segelkatamaran CATA RINA ( 89 S.)

Ø     Motoryacht CHRISTINE   (154 S.)

Ø     Motoryacht ELEGANTÈ   (76 S.)

Ø     Segelyacht JASMINE   (88 S. )

Rechtsform des Voll-Charter-Betriebes  

Die Einrichtung eines gewerblichen Betriebes ist für die steuerliche Anerkennung bei VOLL‑CHARTER unumgänglich. Im Allgemeinen ist die Rechtsform des Einzelunternehmens voll­kommen ausreichend. Mehrere Anteilseigner können sich zu einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zusammenschließen, ein Gesellschaftsvertrag für das Innenverhältnis muss dabei jedoch die Grundlage sein. Ein allgemeines Vertragsmuster, welches auf die persönlichen Belange der Beteiligten zugeschnitten werden muss, kann zur Verfügung gestellt werden. Für beide Rechtsformen ist weder notarielle Beurkundung noch Handelsregisteranmeldung erforderlich.

 

 

Auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft, zB. einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann überlegt werden. Notarielle Beurkundung und Anmeldung im Handelsregister ist erforderlich, was mit Gründungskosten von ca. 3 - 4.000 DM einhergehen wird. Die GmbH haftet nach außen max. mit Ihrem Gesellschaftsvermögen, welches bei Gründung mindestens DM 50.000 betragen muss. Aus steuerlicher Sicht ist die Gründung einer GmbH auch deswegen zu überprüfen, weil die GmbH kraft Rechtsform immer "Gewerbliche Einkünfte" hat. Aber: Die Gesellschafter einer GmbH können den dort entstandenen (steuerlichen) Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten ausgleichen. Soweit Verluste das Gesellschaftsvermögen übersteigen, wird ein Nachschuss erforderlich, da sonst Konkursgefahr besteht!

Vorteil:

  Die Themen "Gewinnerzielungsabsicht" und "Liebhaberei" stellen sich beim Finanzamt nicht, da kraft Rechtsform die "GmbH" immer "Gewerbliche Einkünfte" hat.

Nachteil:                  

 Kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten des Gesellschafters.

 (Siehe hierzu auch Nr. 4 ‑ Steuerliche Grundlagen) und meine Veröffentlichungen.

 Durch intelligente Kombination von Rechtsformen für Ihren Betrieb lassen sich aber einzelne Klippen ‑ wie oben bei der GmbH erwähnt ‑ geschickt umschiffen:

        •      Die GmbH & Co. KG

        •      Die GmbH & Personengesellschaft (Atypisch Gesellschaft) 

Für beide gilt:

 

"Nach § 15 Abs. 3 EStG hat eine Personengesellschaft (KG), deren Vollhaftender Gesellschafter nur Kapitalgesellschaft (GmbH) ist, und auch die Rechtsform Geschäfte führt, immer gewerbliche Einkünfte." Verluste sind über die Einkommensteuererklärung der Kommanditisten ausgleichs‑ bzw. verrechenbar

 

 

Für Gesellschafter einer bereits bestehenden GmbH empfiehlt sich die Überlegung, den Firmenzweck im Gesellschaftsvertrag notariell um den Passus: "...Vermietung und Verpachtung von Ferienmobilien und Immobilien‑" zu erweitern.

 

Diese Überlegung sollte ebenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei näherem Interesse mit dem Steuerberater vertieft werden.

 

Eigentumsfrage

 

Das Schiff bleibt in jeder Phase in Ihrem, bzw. im Eigentum Ihrer Firma. Es gilt dort als Anlagevermögen und kann noch geltendem Steuerrecht abgeschrieben werden.

Register und Flagge, Charterlizenz

Für den TEIL‑ und Vollcharter-Einsatz im Mittelmeer (Gilt nicht für Holland) empfiehlt es sich aus zwei Gründen, das Schiff bei einem ein Seeschiffsregister führenden Amtsgericht registrieren zu lassen (zB., Duisburg, Würzburg ... ). Dazu ist kein teurer Messbrief notwendig. Es handelt sich hier auch nicht um eine Eintragung in das Hamburger Seeschiffsregister. 

Der erste Grund besteht darin, dass den für die Erteilung Charterlizenz zuständigen Behörden in Spanien und Italien eine solche Eintragungsurkunde vorgelegt werden muss. Es muss aus der Urkunde hervorgehen, dass die Yacht (Jacht) in Deutschland registriert ist, und somit wird auch logisch klar, dass die Yacht (Jacht) die deutsche Flagge (Außer Portugal) führen wird, auch beim Einsatz im Ausland. Aus dieser Registrierung geht aber auch hervor, dass sich die Yacht (Jacht) im Betriebsvermögen eines deutschen Gewerbebetriebes befindet. Das stärkt die Position des Voll-Charter-Betriebes vor dem Finanzamt.

 

Der zweite Grund besteht darin, dass bei einer (Teil‑)Finanzierung der Investition die Banken eine entsprechende Eintra­gung zu ihren Gunsten in das Schiffsregister vornehmen können, was Finanzierungsgespräche vereinfachen wird.

 

Vor dem ersten Chartereinsatz im Mittelmeer benötigt das Schiff die Charterlizenz. Diese wird erteilt, nachdem das Schiff einer Inspektion des Rumpfes, der vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung, des UKW‑Gerätes etc, durch die zuständigen Behörden unterzogen worden ist.

 

Es ist außerdem (derzeit nur) für SPANIEN erforderlich, dass der in Rede stehende Schiffstyp in Spanien homologiert ist.

 

Ein Versicherungsnachweis für die Yacht (Jacht) sowie Nachweis einer Insassenversicherung sind vorzulegen. Einzelinformationen über die Voraussetzungen für die Charterlizenz je noch Revier werden rechtzeitig aktuell bekannt gegeben.

EG-Binnenmarkt

 Seit Einführung des EG‑Binnenmarktes ist es aufgrund der europäischen Regelung "CEE No 3577/92 vom 7.12.1992 No. L 364/7 möglich, in den in Frage kommenden Ländern unter deutscher Flagge (außer Portugal) auch gewerblich zu ver­chartern. Die in der o, g. "CEE No 3577/92' enthaltenen Übergangsregelungen (Spanien, Portugal ‑ siehe dort) laufen zum 31.12.1998 aus. Ab dem 01.01. 1999 ist die Vercharterung unter deutscher Flagge demnach in allen EU‑Ländern ohne Einschränkung möglich. Generell sind in den einzelnen Län­dern bestimmte gesetzliche und steuerliche Vorschriften zu beachten, die nachstehend erläutert werden.

Einsatz in Spanien (Balearen)

 Der spanische Service-Partner von Sail & Cruise schließt einzelne Charterverträge direkt mit den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Er ist der Vercharterer dem Kunden gegenüber. Für jeden einzelnen Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff bei der deutschen Eignerfirma/dem Eigner. Somit ist die deutsche Eignerfirma/ der Eigner ebenfalls Vercharterer (Dem Servicepartner gegenüber) Es ist weder ein Steuerrepräsentant noch eine Steuernummer für die deutsche Eignerfima/den Eigner in Spanien erforderlich. Steuerpflichtig in Spanien ist alleine der Servicepartner.

 Die in den Charterpreisen enthaltene Mehrwertsteuer (In Spanien 16 %) wird alleine vom Servicepartner an das spanische Finanzamt abgeführt, da er dort Vercharterer ist.

 

Die Europa‑Regelung "CEE No 3577/92 vom 7.12.1992 No. L 364/7 besagt, dass bis zum 31.12.1998 ausschließlich für das Gebiet der Balearen die gewerbliche Vercharterung von nicht unter spanischer Flagge fahrenden EU‑Segelyachten gestattet ist. Für Rest‑Spanien gilt bis 31.12.1998, dass nur Yachten unter spanischer Flagge gewerblich verchartert werden dürfen. Diese Regelung läuft zum 1. 1. 1999 aus. Ab diesem Termin kann demnach im gesamten EU‑Gebiet auch unter deutscher Flagge verchartert werden.

 

Charterlizenz:                   Über den Servicepartner

Firmengründung:              Nein

Steuerrepräsentant:          Servicepartner ‑ kein eigener erforderlich

Steuernummer:                Servicepartner ‑ keine eigene erforderlich

Flagge:                             Deutsche Flagge

Registrierung:                   Schiff muss in Deutschland registriert sein

Charter‑Vertrag:               Charterverträge mit dem Servicepartner.

                                       Servicepartner schließt Verträge mit Char

                                       terern auf eigene Rechnung in eigenem

                                       Namen ab.

Servicevertrags‑Varianten: 50 % 50 % vom Netto‑Kunden‑Preis

                                       35 % 65 % vom Netto‑Kunden‑Preis

Agenturvertrag:                Mit Servicepartner und mit uns, wenn gewünscht

 

Eigene Firma nur in

Spanien:                          Nicht erforderlich und steuerlich nicht sinnvoll, jedoch durchaus möglich.

Einsatz in Portugal

Die gewerbliche Vercharterung in Portugal ist derzeit nur über eine hierzu lizensierte portugiesische Firma unter portugiesischer Flagge möglich, auf die das Schiff registriert werden muss. Der Eigner gründet (Unter Mitwirkung des Servicepartners)einen eigenen Gewerbebetrieb in Portugal, in dessen Betriebsvermögen das Schiff verbleibt. Der portugiesische Servicepartner schließt in eigenem Namen und für eigene Rechnung einzelne Charterverträge mit seinen Kunden ab. Für jeden Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff von der portugiesischen Eignerfirma. Die port. Eignerfirma erhält anteilige Einnahmen wie im Servicevertrag geregelt. Steuerpflichtig in Portugal ist der Servicepartner und die Eignerfirma, jeweils anteilig. Es wird kein Gewerbebetrieb in Deutschland gegründet. Die Europa‑Regelung "CEE No 3577/92 vom 7.12.1992 No. L 364/7 besagt, dass bis zum 31.12.1998 nur Yachten unter portugiesischer Flagge dort gewerblich verchartert werden dürfen (Übergangsregelung). Diese Regelung läuft zum 1. 1. 1999 aus.

 

Charterlizenz:                   Nur über lizensierte portugiesische Firma

Firmengründung:              Gewerbebetrieb nur in PORTUGAL, nicht

                                       in Deutschland, daher keine Steuervorteile in Deutschland. AfA 10 % linear in Fort.

Steuerrepräsentant:          Wird vom Servicepartner vermittelt

Steuernummer:                Wird vom Steuerrepräsentanten eingeholt

Flagge:                             Portugiesische Flagge erforderlich

Registrierung in Portugal:  Auf Lizenzinhaber (Servicepartner) erforderlich. Notarielle Absicherung für portug. Eignerfirma wird gegeben.

Charter‑Vertrag:      Servicepartner schließt Verträge mit Char         terern ab, und chartert jeweils bei der port.        Eignerfirma das Schiff pro Kunde an.

Servicevertrags

Varianten                          40 % / 60 % vom Brutto‑Kunden‑Preis

 

Darlehnsmodell                 ohne Mehrwertsteuer auf den Yachtpreis möglich

 

Agenturvertrag:                Mit dem Servicepartner und mit uns

 

 

Ein hochinteressanter Hinweis:

 

Es sind derzeit in Portugal limitierte, zinslose Darlehn in Höhe von 20 % bezogen auf die Netto‑Kaufsumme der Yacht (Jacht) mit einer Laufzeit von 10 Jahren erhältlich. Eine Tilgung des Kapitals erfolgt erstmalig nach 4 Jahren. Das ist eine enorme staatliche Investitionszulage bzw, Subvention, die Über den Servicepartner beantragt werden kann, und das Ergebnis aus Vercharterung enorm positiv beeinflußt. Nähere Details hierzu können bei Interesse gerne persönlich erläutert werden.

 

Einsatz in Italien

Die Vermietung ist nur über eine in Italien ansässige Charterfirma erlaubt. Der italienische Service-Partner Sail & Cruise schließt einzelne Charterverträge für die Yacht (Jacht) direkt mit den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Er ist der Vercharterer dem Kunden gegenüber. Für jeden einzelnen Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff bei der deutschen Eignerfirma/dem Eigner. Somit ist die deutsche Eignerfirma/der Eigner ebenfalls Vercharterer (Dem Servicepartner gegenüber) Es ist weder ein Steuerrepräsentant noch eine Steuernummer in Spanien erforderlich, Steuerpflichtig in Italien ist alleine der Servicepartner, da er dort der Vercharterer ist. Die in den Charterpreisen enthaltene Mehrwertsteuer (In Italien 19 %) wird alleine vom Servicepartner an das italienische Finanzamt abgeführt, da er Vercharterer ist. Jedes Schiff muss mit einer Steuerquittung versehen vermietet werden.

 

Charterlizenz:                   Über den Servicepartner

Firmengründung:              Nein

Steuerrepräsentant:          Servicepartner‑ kein eigener erforderlich

Steuernummer:                Servicepartner‑ keine eigene erforderlich

Flagge:                             Deutsche Flagge

Registrierung:                   Schiff muss in Deutschland registriert sein

 

Servicevertrags‑Varianten: 38 % / 62 % vom Netto‑Charterpreis

Charter‑Vertrag:               Charterverträge mit dem Servicepartner.

                                       Servicepartner schließt Verträge mit Char terern auf eigene Rechnung in eigenem Namen ab.

Agenturvertrag:                Mit Servicepartner und mit uns Wunsch.

 

Eigene Firma nur in Italien: Nicht erforderlich und steuerlich nicht sinnvoll, jedoch durchaus möglich.

Einsatz in Kroatien

 Die Vermietung ist nur über eine in Kroatien ansässige Charterfirma erlaubt. Der kroatische Service-Partner Sail & Cruise schließt einzelne Charterverträge für die Yacht (Jacht) direkt mit den Kunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Er ist der Vercharterer dem Kunden gegenüber. Für jeden einzelnen Kundenvertrag chartert der Servicepartner das Schiff bei der deutschen Eignerfirma/dem Eigner. Somit ist die deutsche Eignerfirma/der Eigner ebenfalls Vercharterer (Dem Service-Partner gegenüber).

Steuerpflichtig in Kroatien ist alleine der Servicepartner. Die in den Charterpreisen enthaltene Mehrwertsteuer (CRO plant 22 %) wird alleine vom Servicepartner an das kroatische Finanzamt abgeführt, da er Vercharterer ist. Das Schiff muss "temporary" ‑ zeitlich für die gewählte Periode begrenzt ‑ noch Kroatien importiert werden. Es behält die deutsche Flagge.

 

Die Kosten für den zeitlichen Import und die jährliche Charterlizenz trägt die deutsche Eignerfirma bei der Variante 35%/65%, und die kroatische Partnerfirma bei 50%/50%.

 

SAIL & CRUISE Inc.

 

Charterlizenz:                    Über den Servicepartner                          

Firmengründung:              JA

Steuerrepräsentant:          Servicepartner ‑ kein Eigener erforderlich

Steuernummer:                Servicepartner ‑ keine eigene erforderlich

Flagge:                             Deutsche Flagge  (Auch andere möglich)

Registrierung:                   In Deutschland (Andere Länder möglich)

Charter‑Vertrag:               Charterverträge mit dem Servicepartner.

Servicepartner                  schließt Verträge mit Charterern auf eigene Rechnung in eigenem Namen ab.

Servicevertrags‑Varianten: 50 % / 50 % vom Netto‑Charterpreis

                                       35 % / 65 % vom Netto‑Charterpreis

Agenturvertrag:                Mit Servicepartner und mit uns, wenn gewünscht

 

 

Eigene Firma nur in Kroatien: Nicht erforderlich, nicht sinnvoll.

 

Einsatz in den Niederlanden

  Der Einsatz im TEIL‑ und VOLL‑CHARTER in den Niederlanden ist sehr unbürokratisch möglich. Er verhält sich grundsätzlich nicht wesentlich anders, als ein Einsatz direkt ab Deutschland. Die erzielbaren Wochenpreise liegen unter denen, die im Mittelmeer zu erzielen sind, dennoch ist der "Steuerliche Totalgewinn" (Bei VOLL‑CHARTER) durchaus erreichbar,

 

Charterlizenz:                   Nicht erforderlich

Firmengründung:              Nein

Steuerrepräsentant:          Nein

Steuernummer:                Nein

Flagge:                             Deutsche Flagge, auch andere möglich

 

Charter‑Vertrag:               Direkt mit Eignerfirma/Eigner durch Agent

Servicevertrags-Varianten: 35 % / 65 %, jeweils vom Kunden‑Endpreis

Agenturvertrag:                Mit Servicepartner und mit uns, wenn gewünscht. Eigene Firma nur in Holland:  Steuerlich nicht sinnvoll. nicht erforderlich.

4 STEUERLICHE GRUNDLAGEN

Bei TEIL-CHARTER ohne Gewerbebetrieb .

 Die Einkünfte aus TEIL‑CHARTER werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" (Vermietung beweglicher Gegenstände) zugeordnet. Es wird kein Gewerbebetrieb gegründet.

 

Eventuell entstehende steuerliche Verluste können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, sondern nur mit eventuellen Gewinnen aus der Tellvercharterung in späteren Jahren verrechnet werden.

 

Die bei TEIL‑CHARTER anfallenden Kosten (z. B. Reparaturen, Reisekosten, Zinsen, Absetzung für Abnutzung = AfA,  etc.) können anteilig für den Zeitraum der Vermietung von den erzielten Einnahmen abgezogen werden. Spätere Veräußerungsgewinne sind für den privaten Investor bei Teilvercharterung steuerfrei.

 

Zur Umsatzsteuer: » NEU: Eu GH Urteil vom 4.10.95 «

 

Aufgrund neuester EU‑Rechtsprechung gilt nun auch für Deutschland, dass der Teil-Charter-Betreiber zur Umsatzsteuer veranlagt wird, Das führt jetzt zu der (angenehmen) Konsequenz, dass die im Kaufpreis der Yacht (Jacht) und in laufenden Rechnungen enthaltene Vorsteuer (16%) erstattungsfähig ist, Auf die Einnahmen muss MWST abgeführt werden. Diese Regelung ist unabhängig von jeder Gewinnerzielungsabsicht, da kein Gewerbebetrieb gegründet wird.

 

Damit kann das Teil-Charter-Modell u. U. die ideale Lösung sein!

So werden die Einkünfte bei TEIL-CHARTER ermittelt:

 Einnahmen aus TEIL-CHARTER

 

Abzüglich aller auf den Zeitraum der Vercharterung anfallende Kosten (z.B. Wartung, AfA, Zinsen... geteilt durch 30 Wochen x z. B, 12 Wochen Vercharterung)

 

Ergebnis: SONSTIGE EINKÜNFTE (Zu versteuern, wenn positiv)

 

Somit kann die TEIL‑CHARTER auch aus steuerlicher Sicht ein wenig arbeitsintensives, ideal geeignetes Konzept sein, wenn das Ziel der Erwirtschaftung von Deckungsbeitrag/Deckung der anfallenden Kosten der Yacht (Jacht) verfolgt wird.

Bei gewerblicher VOLL-CHARTER

  Das Finanzamt  

In Zeiten leerer Bundeskassen treibt die Finanzverwaltung ihre Mannschaft an, Steuergelder für den Staat hereinzuholen, bzw. steuerliche Vergünstigungen zunächst einmal sehr re­striktiv zu behandeln.

 So wird der Neugründer eines VOLL‑CHARTER Unternehmens mit einigen Standardargumenten seines Finanzamtes rech­nen müssen, die dazu dienen sollen, die steuerliche Anerken­nung seines Betriebes hinzuhalten oder zu verhindern. Wer da nichtvorbereitet ist, kann sich schnell ins "Bockshorn" jagen lassen und den Mut verlieren.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen seitens der Finanzämter aufgrund des jedem FA zustehenden Ermes­sensspielraumes recht unterschiedlich gehandhabt wird, So gibt es Unternehmen, die ohne jede Rückfrage anerkannt werden, und deren Umsatzsteuerguthaben prompt überwiesen wird. Andere Ämter hingegen versuchen, dem Unternehmer zunächst einmal Untiefen in den Kurs seines Schiffsbetriebes zu legen.

 

Die gebräuchlichsten "Argumente" des Finanzamtes sind: "Kein steuerlicher Totalgewinn in Aussicht, keine Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei."

Im folgenden wird auf diese Thematik näher eingegangen:

Hürdenlauf beim Finanzamt

 Den oben geschilderten "Argumenten" des Finanzamtes kann und muss begegnet werden. Natürlich handelt es sich um "Liebhaberei", wenn z.B. das Reitpferd oder das private Segelflugzeug als "Gewerbebetrieb" angemeldet werden mit dem Ziel, die nicht unerheblichen Unterhaltskosten steuerlich geltend zu machen. Das gilt aber nur solange, wie keine, oder nur geringe Einnahmen aus der "Vermietung" des Pferdes oder des Flugzeuges anfallen, und sich darum sicher kein steuerlicher Gewinn einstellen wird. 

Daraus ergibt sich, dass ein Unternehmen nur dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn es sich eindeutig um einen unternehmerisch aktiven Gewerbebetrieb mit der erkenn­baren Absicht der Erzielung von Totalgewinn handelt. 

Um dies zu belegen, sollte dem Finanzamt mit der Anmeldung des Betriebes ‑ also möglichst schon vor Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung ‑ eine hieb‑ und stichfeste Kalkulation des Voll-Charter-Unternehmens eingereicht werden, aus der nochvollziehbar wird, dass das Unternehmen die Gewinnzone erreichen wird.

 Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Gewinne bereits von Anfang an erwirtschaftet werden. Anlaufverluste in den ersten 2‑3 Betriebsjahren stehen jedem Gewerbebetrieb zu. Entsprechende Kalkulationsschemen können zur Verfügung gestellt werden, um so nachdrücklich zu belegen, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt, sondern eine klar definierte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt,

 

Es wird von kritischen Finanzämtern auch gerne die Einkommensteuerveranlagung mit dem Ausgleich von steuerlichen Anfangsverlusten aus dem Schiffsbetrieb nur "Vorläufig" oder "Unter Vorbehalt der Nachprüfung" verfügt. Das hat zur Folge, dass die gewünschten Steuervorteile durch Ausgleich mit anderen Einkünften durchaus eintreten, das Finanzamt aber später das Erreichen des TOTALGEWINNES nachprüfen wird.

Der wichtigste Faktor demnach, der jeder Nachprüfung standhalten muss ‑ ob angekündigt oder nicht ‑ ist:

 Der steuerliche Totalgewinn .

Der steuerliche Totalgewinn errechnet sich aus der Gesamtbetrachtung des Unternehmens vom Anfang bis zur Betriebsauflösung.

 

Über die Gesamtperiode muss dem Finanzamt ein TOTAL­GEWINN nachgewiesen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss damit gerechnet werden, dass alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangenen Steuerbescheide geändert werden, was zur Rückzahlung aller erhaltenen Steuererstattungen führen wird.

 

Der steuerliche Totalgewinn errechnet sich aus den folgenden Parametern:

 

•      Summe aller Betriebseinnahmen

         •     Abzüglich Summe aller Betriebsausgaben

•      Zuzüglich Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen ,Buchwert und erzieltem Verkaufserlös)

         •      ERGEBNIS: SteuerlicherTotalgewinn (oder Verlust)

 

Bei einem marktüblichen Verlauf des Voll-Charter-Unternehmens mit einer Auslastung von ca. 18‑22 Wochen-Charter pro Jahr bei entsprechenden Charterpreisen und einem normalen Umfeld beim Verkauf der Yacht (Jacht) noch 3 ‑ 5 Jahren ist das Erreichen des steuerlichen Totalgewinnes der Normalfall.

 

Steuerlicher Totalgewinn

Es muss jedoch nicht nur dem Finanzamt gegenüber darauf hingewiesen werden, dass der Unternehmer selbst das Risiko für den Erfolg seines Unternehmens trägt. Er muss auf gravie­rende Beeinträchtigungen des Marktes ‑ Beispiel Krieg in Ex-Jugoslawien ‑ unternehmerisch reagieren, indem er mit seinen Kooperationspartnern z.B. einen anderen Einsatzort für sein Schiff auswählt. Er trägt auch das Risiko bei möglichen ‑wenn auch extrem seltenen ‑ reparaturbedingten Charter ausfällen (Sind versicherbar). Der Nachweis, dass der Unter­nehmer das Risiko trägt, ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Unternehmung durch das Finanzamt.

Daher auch erneut der Hinweis, dass dem Finanzamt ‑ z.T, ‑eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit glaubhaft gemacht werden muß. Hierzu ist schon weiter vorne Stellung bezogen worden. Es empfiehlt sich daher nicht nur aus kaufmänni­schen Erwägungen, diesbezügliche Belege vorzuhalten. Dazu geeignet sind zum Beispiel eingeholte Angebote für Yachttransport, Versicherung, diverse Ausrüstungsteile, Vorlage mehrerer Agenturverbindungen, Reisekostenabrechnungen bei Kontrollbesuchen vor Ort, Rechnungen für Klein‑ anzeigen etc. etc.

 

Der klug denkende Unternehmer könnte jetzt zu der Überle­gung neigen, mit seinen Partnern Über einen Garantie-Mietvertrag zu verhandeln, der ihm die notwendige Ausla­stung für die Laufzeit des Einsatzes seiner Yacht (Jacht) fest zusichert.

 

Betriebswirtschaftlich vom Ansatz sicher interessant, steuerlich jedoch vernichtend: Ein Garantie‑Mietvertrag würde dem Finanzamt in zweierlei Hinsicht Argumente für die Ab­erkennung des gewerblichen Betriebes liefern. Zum einen fehlt es am unternehmerischen Risiko bei Abschluss eines Garantie‑Mietvertrages, zum andern wird der Abschluss ei­nes Garantie‑Mietvertrages steuerlich den "Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V)" bzw. den "Sonstigen Einkünften" zugeordnet, mit der unerwünschten Konsequenz, dass zwar der spätere Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, aber genau darum nicht als Gewinn‑Baustein bei der Ermittlung des "Steuerlichen Totalgewinnes" berücksichtigt wird. Somit kann der notwendige "Steuerliche Totalgewinn" nicht erreicht werden, und der Gedanke an den Garantie-Mietvertrag führt steuerlich gesehen ins Abseits.

 

Abschreibungen (AfA)

 Mit Schreiben vom 15.6,1992, Aktenzeichen IV A 7 ‑ S. 1551 ‑71/92 in BStBl. 1992 Teil 1 S. 571 vom 16.9.1992 hat der Bundes­finanzminister die Abschreibungssätze für Hochseeyachten, die noch dem 31.12.1991 angeschafft werden, neu gere­gelt: In der amtlichen AfA‑Tabelle heißt es, dass Hoch­seeyachten, die gewerblich genutzt werden, mit 5 % pro Jahr linear abgeschrieben werden können. Noch § 7 EStG, der dem Unternehmer ausdrücklich auch das Recht der degressiven Abschreibung (In gleichen Sätzen vom jeweiligen Restwert) zubilligt, darf der maximale Satz bei degressiver Abschreibung max. das 3‑fache des Satzes der linearen Abschreibung betragen, also max. 15 % pro Jahr und jeweils 15% in jedem Folgejahr vom jeweils nach Abzug der Vorjahresabschreibung verbleibenden Rest‑Buchwert,

 

In diesem Zusammenhang sei auf eine Vereinfachungsregelung hingewiesen, wonach bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes bis zum 30.6. eines Jahres eine volle Jahresabschreibung angesetzt werden kann, und bei Anschaffung im 2. Halbjahr ‑ auch wenn im Dezember angeschafft wird ‑ eine halbe Jahresabschreibung angesetzt werden kann.

Interessant für eine schnelle Steuerminderung,

Gewerbebetrieb nur im Ausland

 Vorsicht, hier lauert Unbill: Selbstverständlich steht der Gründung eines eigenen Gewerbebetriebes direkt im Land der Wohl nichts im Wege. Es wird dann logischerweise unter der betreffenden Landesflagge gefahren. Es wird aber auch dort das steuerliche Ergebnis des Gewerbebetriebes ermittelt, was zu folgender Konsequenz führt:

 

Verluste: Nach § 2 a EStG sind bestimmte (diese) ausländische Verluste nicht mit anderen (inländischen) Einkünften ausgleichbar.

 

Gewinne: Werden nach dem Doppelbesteuerungsabkom­men und nach dem Außensteuergesetz behandelt.

 

Damit entfällt jede Möglichkeit, die in der vorliegenden Konzeption beschriebenen steuerlichen Chancen in Deutschland zu nutzen.

 Eigennutzung

 Eine Eigennutzung ist grundsätzlich möglich. Sie wirkt sich dann auf den Totalgewinn aus, wenn dadurch weniger Einnahmen erzielt werden können, Auch könnte bei aus­gedehnter Eigennutzung (z.B. über 10‑12 Wochen) das Thema Liebhaberei wieder aufkommen. Weiterhin sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Betriebskosten zeitanteilig für die Zeit der Eigennutzung nicht bei der Ermittlung des steuerlichen Betriebsergebnisses angesetzt werden dürfen. 

Veräußerungsgewinn bei Betriebsauflösung

 Wie schon oben erwähnt, ist der Auflösungsphase des Betriebes, allgemein üblich noch 4‑6 Jahren, eine besondere Bedeutung beizumessen.

 In der Auflösungsphase liegt der eigentliche steuerliche Anreiz für eine unternehmerische Betätigung im Bereich VOLL‑CHARTER.

 Rufen wir uns ins Gedächtnis zurück, dass in den ersten 2‑3 Jahren noch der Betriebsgründung, bedingt durch die anfangs hohe degressive Abschreibung mit ‑ steuerlich bedingten ‑ Verlustergebnissen zu rechnen ist. Dies ist sinnvoll, wenn der Unternehmer aus anderen Einkunftsarten mit hohen Steuerzahlungen zu rechnen hat. Er kann dann die Verluste aus seinem Charterbetrieb mit den Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten verrechnen, und somit Steuern sparen.

 

Durch die sinkenden Abschreibungsbeträge bei Anwendung der degressiven Abschreibung wird das unternehmenüblichen Verlauf vorausgesetzt ‑ ab dem 3. oder 4.Jahr.

 

Gewinne ausweisen, auf die dann Steuern abgeführt werden müssen.

 

Da jedoch die steuerlichen Verluste der ersten Jahre höher sind, als die relativ geringen Gewinne der weiteren Jahre, ist der Steuervorteil aus den Anlaufjahren deutlich höher als die zu zahlenden Steuern in den späteren Gewinnjahren,

 

Allerdings wird so der "Steuerliche Totalgewinn" noch nicht erreicht, der erst durch den Veräußerungsgewinn bei Verkauf des Schiffes entstehen wird, Im Zeitpunkt der Veräußerung noch z.B. 5 Jahren hat das Schiff noch einen Buchwert von 44.38 % des Anschaffungswertes (Bei degressiver AfA), der erzielbare Marktpreis wird aber bei 68 ‑ 72 % des Anschaffungswertes liegen. (Erfahrungswerte aus der Vergangenheit) Die Differenz ist der steuerliche Veräußerungsgewinn.

 

Der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe wird aber nur mit dem 1/2 persönlichen Steuersatz belegt.

 

Der sich so ergebende Vorteil ist erkennbar: Die eigentlichen Unternehmensgewinne werden durch die anfangs hohe Abschreibung, welche in den Anlaufjahren (gewünschte) Verlustergebnisse produziert, in die Phase der Betriebsauf­gabe verlagert, die dann nur mit dem 1/2 Steuersatz belegt werden.

 

Somit ergeben sich aus dieser Unternehmens­planung endgültige Steuerersparnisse und nicht, nur Steuerstundungen.

 

Zusätzlich kann in bestimmtem Umfang ein steuerlicher Freibetrag das Ergebnis noch verbessern.

 Hinweis: Die Inanspruchnahme des Freibetrages bei Betriebsaufgabe ist nur einmal im Leben anwendbar.

 

Betriebsausgaben

 Im Rahmen der Gewinnermittlung sind alle zum Betrieb des Unternehmens notwendigen Ausgaben von den Einnahmen abziehbar, bevor das steuerliche Ergebnis ermittelt wird.

 Betriebsausgaben sind z.B,: Transportkosten, Agenturprovisionen, Servicepauschalen, Re­paraturen, Erhaltungsaufwendungen, Büro­kosten, Telekommunikationskosten, Werbung, Porti, Reisekosten, Zinsen, Abschreibung, Disagio, Bei Ansatz eines Disagios ist je nach Gewinnermittlungsart folgendes zu beachten:

 

Einnahmen/Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Möglich bei Einzelunternehmen und GbR,  (Gängige Verwaltungspraxis)

 

Ein Disagio kann im 1. Jahr voll steuerlich angesetzt werden,

Buchführungspflicht / Jahresabschluß / Bilanz Vorschrift bei GmbH, GmbH&Co. KG und GmbH&Still.

 Das Disagio ist auf die Kreditlaufzeit verteilt anzusetzen.

 Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

 Soweit in den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes (Schiff) deutsche Mehrwertsteuer (z.Zt. 15%) enthalten ist, kann diese als Vorsteuer geltend gemacht werden, und unmittelbar noch Auslieferung zur Erstattung angemeldet werden. Bei Übernahmeort im Ausland (Portugal) ist die in der Rechnung enthaltene portugiesische Vorsteuer (IVA) in Höhe von 17 % ebenso wie in Deutschland bei dem zuständigen portugiesischen Finanzamt erstattungsfähig.

 

Die in allen laufenden Rechnungen enthaltene Vorsteuer kann ebenso geltend gemacht, und über die quartalweisen Umsatzsteurvoranmeldungen angemeldet werden.

 

Bei allen direkten Charterverträgen mit Kunden (Holland) ist in den Charterbeträgen z.Zt. 16 % Mehrwertsteuer enthalten, welche dem Finanzamt anzumelden und noch Abzug von Vorsteuerbeträgen (s.o,) ‑ mit der zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung entrichtet werden muß.

 Anders verhält es sich bei Abschluss von "Einzel-Charterverträgen" mit dem jeweiligen Servicepartner in Spanien, Italien, Kroatien. In diesen Fällen wird der Servicepartner von der Eignerfirma beauftragt, die Yacht (Jacht) in seinem Namen und für seine Rechnung optimal an seine Endkunden zu verchartern. Für jede Charter stellt die deutsche Eignerfirma eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer Über den vereinbarten %­Satz aus dem Servicevertrag an den Servicepartner, Hier gilt die Ausnahmeregelung des § 3a UStG, Absatz 3 und 4: Es fällt keine Umsatzsteuer an, wenn ein deutscher Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer bewegliche, körperliche Gegenstände vermietet, da sich der Ort der Leistung in einem anderen Land befindet. ‑ Andererseits kann aber die deutsche Eignerfirma die in (inländischen) Kostenrechnungen enthaltene Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Steuerliche Grundlagen im Ausland  

Spanien (Balearen)

Ein Beispiel: weitere auf Anfrage!  

Grundlage:               Einzel‑Charterverträge zwischen deutscher Eignerfirma und dem Servicepartner. Servicepartner ist gegenüber dem Endkunden und dem spanischen Finanzamt der Vercharterer.

 Einzel‑

Chartervertrag:          Dtsch. Eignerfirma berechnet an Servicepartner pro Chartervertrag 50 bzw. 65 % des Endpreises  nach Abzug von 16% IVA. Die Rechnung wird aufgrund § 3 a UStG Abs. 3 und 4 ohne MwSt an Servicepartner unter Angabe der USt-ID-Nummer ausgestellt. (Damit keine abzuführende MwSt auf die Einnahmen aus den Einzel‑Charterverträgen in Deutschland)

 Mehrwert-

steuer:                     16 % IVA aus dem Charterpreis laut Kundenvertrag werden vom Servicepartner abgeführt.

Vorsteuer:                Rechnungen vom Servicepartner werden netto, noch Spanien

                                also ohne span. IVA an deutsche Eignerfirma ausgestellt (z.B. für Reparaturen).

 

Ertragssteuern:         Fallen für dtsch. Eignerfirma in Spanien nicht an

Buchhaltung:                               Für deutsche Eignerfirma in SP nicht erforderlich

Steuerrepräsentant:  Ist der Servicepartner, da er Endvercharterer ist

 

Steuernummer:         Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich

Variante:                  Gewerbebetrieb in Spanien möglich, jedoch im

                                Hinblick auf evtl. Steuervorteile nicht sinnvoll

In Portugal

 

Grundlage:               Der Servicepartner und die portugiesische Eignerfirma sind gegenüber dem portugiesischen Finanzamt Vercharterer in Höhe der anteiligen Einnahmen.

 

Einzel‑Chartervertrag: Portugiesische Eignerfirma berechnet an den Servicepartner pro Chartervertrag 60 % des Kundenpreises incl. 17 % IVA

 

Mehrwertsteuer:        17 % IVA aus dem Kundencharterpreis werden

                                anteilig vom Servicepartner und der port. Eigner

                                firma abgeführt (40%/60%).

Vorsteuer                  Ist für die portugiesische Eignerfirma abzugsfähig

Ertragssteuern:         Fallen in Port. an, sind jedoch nach AfA gering

Buchhaltung:            Wird vom port. Steuerrepräsentanten geführt

Steuerrepräsentant:  Vermittelt der Servicepartner.

 

Steuernummer:         Wird vom Steuerrepräsentanten besorgt                       

 

Variante:                  Gewerbebetrieb in Deutschland ist möglich. Da aber Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, und die Abschreibung im portug. Eignerbetrieb liegt, macht das keinen Sinn.

 

 

Anreiz Portugal:        Für Portugal die über den Servicepartner zu beantragenden zinslosen Darlehn (siehe meine Veröffentlichungen)

 Italien

 

Grundlage:               Einzel‑Mietverträge zwischen deutscher Eignerfirma und dem Servicepartner. Servicepartner ist gegenüber dem Endkunden und dem italienischen Finanzamt der Vercharterer.

 

Einzel‑Chartervertrag:       Deutsche Eignerfirma berechnet an Servicepartner pro Chartervertrag 62 % des Endpreises nach       Abzug der 19%igen IVA. Die Rechnung wird aufgrund § 3 a UStG Abs. 3 und 4 ohne MwSt an Servicepartner unter Angabe der USt-ID-Nummer gestellt. (Damit keine abzuführende MwSt auf die Einnahmen aus dem General‑Chartervertrag in Deutschland)

Mehrwertsteuer:        19 % IVA aus dem Charterpreis laut Kundenvertragwerden vom Servicepartner abgeführt.

Vorsteuer                  Rechnungen vom Servicepartner werden netto,           also ohne ital. IVA an deutsche Eignerfirma aus

                                gestellt.

 

Ertragssteuern:         Fallen für deutsche Eignerfirma in Italien nicht an

Buchhaltung:            Für deutsche Eignerfirma in ltal. nicht erforderlich

Steuerrepräsentant:  Ist der Servicepartner, da er Endvercharterer ist

Steuernummer:         Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich

Variante:                  Gewerbebetrieb in Italien möglich, jedoch im Hinblick auf evtl. Steuervorteile nicht sinnvoll.

 

Holland/Niederlande

  Ertragssteuern:        Fallen für dtsch. Eignerfirma in Holland nicht an

Buchhaltung:             Für deutsche Eignerfirma in NL nicht erforderlich

Steuerrepräsentant:   Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich

 

Steuernummer:         Für deutsche Eignerfirma nicht erforderlich          Variante:                                Gewerbebetrieb in Holland möglich, jedoch im

                                Hinblick auf evtl. Steuervorteile nicht sinnvoll.

  

5 DAS RICHTIGE SCHIFF

  Der richtige Schiffstyp

 

Eine ganz besonders entscheidende Weiche für den Erfolg wird durch die Wahl des richtigen Schiffstypes gestellt.

 

Würden Sie als Charterer z.B. eine VAKUNA 38 oder eine TORTOSA 44 mieten, ohne sich zunächst einmal genaueste Informationen Über diese Schiffstypen ‑ wenn überhaupt erhältlich ‑ zu beschaffen ? Können Sie sich vorstellen, dass eine solche Yacht (Jacht) eine hohe Jahresauslastung erreichen wird ?

 

Damit sind wir beim Punkt: Eine erfolgreiche Charteryacht muss zuerst einmal einen beim Publikum durchgehend positiv besetzten Bekanntheitsgrad haben. Diese sehr wesentliche Eigenschaft kann nur eine Markenyacht erfüllen.

 

 

Es gibt weitere, ebenso entscheidende Anforderungen an das richtige Schiff:

 

Ø     Preis/Leistungsverhältnis

 

Ø     Hohe Standfestigkeit im  Chartereinsatz.

 

Ø     Reduzierung der Verschleißteile,

 

Ø     Schnellste Over-Night-Ersatzteillogistik seitens der Werft, um teure Ausfallzeiten zu minimieren,

 

Ø     Hoher Wiederverkaufswert,

 

Ø     Sicherheiten beim Kauf der Yacht (Jacht) (Bankgarantie für Ihre Anzahlung)

 

 

Unter Berücksichtigung der o.g. Faktoren und aus der eigenen Erfahrung beim Verkauf, der Betreuung, beim Service sowie der Vermarktung können wir folgende Marken empfehlen:

 

BAVARIA YACHTS, Gewinner des Titels "YACHT des JAHRES" 2000 und 2001 bei den Lesern der Zeitschrift YACHT.

 

DUFOUR Nach dem Zusammenschluß von DUFOUR und GIB SEA zu einem starken Konzern schätzen wir insbesondere DUFOUR als YACHT der ZUKUNFT ein, da DUFOUR ein seit Jahrzehnten sehr gutes Qualitätsimage bei exzellentem Preis/Leistungsverhältnis aufweisen kann. Starke Verkäufe belegen das.

 Die richtige Ausrüstung

Minimalausrüstungen oder Ausrüstung mit Billigfabrikaten werden vom Charterkunden zusehends weniger akzeptiert, und verhindern damit eine hohe Auslastung des Schiffes. Hinzu kommt, dass Billigfabrikate häufig unter erhöhter Reparaturanfälligkeit und schlechter Ersatzteillogistik leiden. Schon ein oder zwei Tage Charterausfall, die zu Rückerstat­tungen an den Kunden führen, können teurer sein, als der Preisunterschied zwischen Billigprodukt und Markenprodukt.

 

Auch die Komfortausrüstung einer Charteryacht spielt eine immer stärkere Rolle bei der Buchungsentscheidung des Kunden, Die Zeit, in der eine Yacht (Jacht) in Standard‑Werftspe­zifikation ohne Extras zahlreiche Kunden fand, ist vorüber.

 

 

Aus diesen Gründen wird neben dem Standard mindestens zu folgender Zusatzausrüstung geraten:

 

§            Sicherheitsausrüstung entsprechend den Vorschriften des Landes

 

§            Container‑Rettungsinsel BFA oder AUTOFLUG

 

§            Rollgroß‑ und Genua, Blister mit Bergeschlauch, zusätzlich Sturmfock

 

§            Sprayhood, zusätzlich Bimini-Top im Mittelmeer Cockpit‑Sitzpolster

 

§            GPS mit Tochter, Autopilot AH 6000/7000, NAVTEX, Allwellenempfänger, Kartenplotter

 

§            Marken‑Bettwäsche und Handtücher Eberspächer Dieselheizung in Holland Landstromanschluß und kräftiges Ladegerät, Kompressor‑Kühlschrank, Frigoboot, Zusatz‑Verbraucher-Batterie(n)

 

§            Warmwasser über Motor und zusätzlich über Tauchsieder bei Landstrom

§              Marken‑Beiboot und Marken‑Außenborder

§              Markenartikel bei allem Kleinzubehör

§              CD‑Wechsler mit Cockpitlautsprechern

§              Satelliten-TV in Holland (Es gibt Hafentage)

Die richtige Schiffsgröße

 Während in Holland Schiffe mittlerer Größe mit 2‑4 Doppelkabinen (30‑42 Fuß) die höchste Charter‑Nachfrage haben, ist es im Mittelmeer umgekehrt.

 Dort werden 35‑Fuß Schiffe als unterste Größe nachgefragt, Die größte Charternachfrage liegt im Bereich zwischen 38 und 45 Fuß mit 3 ‑ 4 Doppelkabinen, wobei darüber hinaus auch ein nicht zu unterschätzender Markt für Schiffe mit 5 Doppelkabinen bei einer Größe zwischen 45 und 52 Fuß gesund existiert.

 

Auch in Holland gibt es punktuell einen Markt für Schiffe mit 4‑5 Doppelkabinen um die 45‑50 Fuß Länge, speziell nachgefragt von Segelclubs, Segelschulen, Segler‑ und Freundesgruppen aus der nahen Rhein‑Ruhr Region. Hier sollte jedoch immer aktuell die Lage von Angebot und Nachfrage vorab geprüft werden.

 Bestand und Bedarf an Charteryachten, Charternachfrage

 Nach vorsichtigen Schätzungen dürfte der Bestand an Charterschiffen in europäischen Gewässern derzeit bei ca. 12.000 Einheiten liegen. Ausgehend davon, dass eine Charteryacht zwischen 4‑6 Jahren im Einsatz bleibt, ergibt sich ein Erneuerungsbedarf bei konstantem Markt von ca. 2.400 Einheiten pro Jahr, ohne dass dadurch der Gesamtbestand DAS RICHTIGE SCHIFF verändert wird.

 

Langfristig wird die Nachfrage durch Charterkunden als steigend eingeschätzt. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt in der Anzahl der jährlich neu in den Markt kommenden Absolventen der Küstenführerscheine BR/SpBoK. Diese Zahl ist laut DSV (nur für BR‑Scheine) mit ca. 10.000 pro Jahr zu erfassen (SEGELN Nr. 11 /96, Seite 44), zuzüglich einer unbekannten Anzahl von Kandidaten, die nur den SpBoK absolvieren. Nur ein geringer Anteil dieses Kreises wird durch Kauf einer eigenen Yacht (Jacht) dem Chartermarkt nicht oder nur sporadisch zur Verfügung stehen.

  

6 DIE FINANZIERUNG

 Während sich für den Einsatz einer Yacht (Jacht) in der TEIL‑CHARTER auch eine Darstellung des Kaufpreises ausschließlich aus Eigenmitteln wegen Wegfalls der Finanzierungskosten gut rechnen kann, sollte aus kaufmännischen und steuerlichen Überlegungen eine Yacht (Jacht), die in der VOLL‑CHARTER einge­setzt werden soll, zu etwa 50‑70% des NETTO‑Anschaffungswertes (ohne Mehrwertsteuer) mit einem maßgeschneiderten Kredit finanziert werden.

 

Grund hierfür ist die Möglichkeit, die Zinsen als Betriebskosten steuerlich ansetzen zu können,

 

Unter bestimmten Umständen (und geeigneten Bank‑Sicherheiten) ist auch eine Voll‑Finanzierung möglich. Ein kaufmännisch gesund strukturierter Betrieb sollte jedoch immer eine bestimmte Eigenkapitalquote (25‑35%) aufweisen können.

Sicherheiten ‑ Persönliche Bonität

 

Eine Bankfinanzierung über einen Betrag von ca. 65‑ 75%der Netto‑Investition ist in der Regel machbar, wenn einerseits der Bank entsprechende Sicherheiten vorgelegt werden können, und die persönliche Bonität des Unternehmers ‑welche bankseitig überprüft wird ‑ andererseits gesund ist.

 

Als Sicherheit wird bankseitig das Schiff selbst akzeptiert werden können, wenn es sich um ein bekanntes Markenfabrikat mit der Aussicht auf einen guten Wiederverkaufserlös handelt. Je nach persönlichem Umfeld des Unternehmers wird die Bank das Schiff zu einem Wert von 65 ‑ 75 % des Neuwertes als Sicherheit bewerten. Es wird dann entweder eine Sicherungsübereignung mit der Bank vereinbart, oder die Bank wird im Schiffsregister eine entsprechende Eintragung zu ihren Gunsten vornehmen.

 

Es ist erfahrungsgemäß einfacher, den Schiffskredit mittels einer avisierten Eintragung im Register zugunsten der Bank zu erreichen.

 

Die finanzierende Bank wird dann weitere Sicherheiten verlangen, wenn das Schiff nur mit z.B. 60 % als Sicherheit bewertet werden kann, Sie wird dann für die zwischen Eigen­kapital und Beleihungswert verbleibenden Beträge zusätzlich Sicherheiten in Form von z.B. Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen, Aktiendepots etc. verlangen,

 

Dies hängt ganz von der individuellen Situation des Unternehmers ab, die ausschließlich zwischen Bank und Kreditantragsteller überprüft wird, ohne das dritte davon Kenntnis erlangen.

 

Auch die sog. "Kapitaldienst‑Fähigkeit" des Unternehmers spielt bei einer Kreditentscheidung eine Rolle, also die sonstige Bonität ohne Einbeziehung der Einnahmen aus dem Charterbetrieb.

 

Hierzu die relativierende Anmerkung, dass noch vorliegender Kenntnis so gut wie alle Voll-Charter-Schiffe mit (also durchaus erhältlichen) Bankkrediten segeln.

 

Finanzierungsvermittlung

 Langjährig arbeiten wir mit einer renommierten Finanzierungsvermittlungsfirma zusammen, die auf Schiffs‑, Arzt‑ und Apothekenfinanzierungen spezialisiert ist. Man verfügt dort täglich über aktuelle Zinskonditionen von vielen deutschen Banken, und wird die Anfrage an mehrere Institute zur Bearbeitung weiterleiten und die aktuell günstigsten Zinsen ermitteln.

Fester oder variabler Zins?

ei dem derzeit besonders günstigen Zinsniveau empfiehlt es sich, einen festen Zinssatz für die gesamte Laufzeit zu verein­baren. Fachleute rechnen mit deutlich anziehenden Zinsni­veau bei Einführung des €.

Disagio ‑ Nur bei VOLL‑CHARTER interessant

 

  Der nominale Zinssatz kann durch ein entsprechend gewähl­tes DISAGIO deutlich noch unten abgesenkt werden, und so die laufenden Finanzierungsaufwendungen günstig beeinflussen. Das Disagio ist steuerlich interessant, da es ‑je noch Gewinnermittlungsart des Betriebes (siehe vorne) sofort voll im 1,Jahr (Einzelfirma und GbR) oder über die Laufzeit des Kredites(GmbH ... ) steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

Die Tilgung sollte in gleichbleibenden Jahresraten von etwa 3‑5 des Netto‑Anschaffungswertes des Schiffes vereinbart werden. Die Tilgung der verbleibenden Kreditsumme kann DIE FINANZIERUNG dann aus dem Veräußerungserlös in einer Summe zurückbezahlt werden.

Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer

 Die im Brutto‑Anschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer bei Übernahme des Schiffes in Deutschland (z.Zt. 15 %) kann zusätzlich mit demselben Kreditinstitut gegen Abtretung der Vorsteuer‑Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zwischenfinanziert werden.

 

7 Chancen und Risiken

 Einnahmen

 

Die Einnahmen beeinflussen wesentlich das Gesamtergebnis der Unternehmung. Auch bei sorgfältigster Auswahl aller Kooperationspartner können die Einnahmen durch äußere Einflüsse sowohl positiv als auch negativ beeinflusst werden. Dies kann zu einer Änderung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens im positiven wie im negativen Sinne führen.

 

Kosten

 

Die in später zu erstellenden Berechnungen zugrunde gelegten Kosten beruhen auf langjährigen Erfahrungswerten. Die Kosten können sich gegenüber den Berechnungen verändern. Hierzu zählen auch die Zinsen, wenn kein fester Zinssatz über die Gesamtlaufzeit eines Kredites vereinbart wurde, sowie die Betriebskosten bei außerplanmäßigen Erhärtungen oder Belastungen.

 

Die Kalkulation des Veräußerungspreises des Schiffes beruht auf Erfahrungswerten aus der CHANCEN RISIKEN Vergangenheit, auch hier kann ein höheres oder niedrigeres Ergebnis erzielt werden. Alle Veränderungen der Kosten kämen zu einer Änderung der Gesamtrechnung führen, sie beinhalten für den Unternehmer sowohl Chancen als auch Risiken.

 

Unternehmerrisiko ‑ Änderung geltender Gesetzgebung

 

Ein Unternehmerrisiko ist, wie bei jeder unternehmerischen Betätigung, trotz sorgfältiger Wahl der Beteiligten gegeben. Diese Konzeption beruht auf den gültigen gesetzlichen Regelungen. Künftige Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung können sich sowohl negativ als auch positiv auf die Investition auswirken.

 

Weiter ist wichtig, wie sich die gesetzliche Unternehmensbesteuerung durch die geplante Steuerreform entwickeln wird. Sehr klar ist mittlerweile geworden, dass die Spitzensteuersätze reduziert werden. Die begünstigte Besteuerung bei Betriebsaufgabe (1 /2 persönlicher Steuersatz) ist ebenso wenig in Diskussion wie die Abschreibungssätze für Wirtschaftsgüter.

 

Auch bei einem noch einer Steuerreform wahrscheinlich niedrigeren Spitzensteuersatz als dem gegenwärtigen kann ein Voll-Charter-Einsatz durchaus lukrativ sein. Besonders interessant ist er zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Spitzensteuerzahler, die damit in der ersten Zeit (bis zum Inkrafttreten einer möglichen Steuerreform) die Verluste noch in voller Höhe mitnehmen können und die in der späteren Phase entstehenden Gewinne nur mit dem von der Steuerreform beabsichtigten niedrigeren Satz versteuern müssen.

 

Beson­ders günstig wirkt sich das auf den 1/2 persönlichen Steuersatz bei Betriebsaufgabe aus, der dann deutlich reduziert sein wird. Das führt zu zusätzlichen Steuerersparnissen. Der halbe Steuersatz bei Betriebsauflösung ist von der Steuerreform nicht betroffen.

 

An dieser Stelle soll noch erwähnt werden, dass ein Vollcharter-Betrieb noch 4‑6 Jahren nicht zwangsläufig aufgelöst werden muß. Es ist durchaus auch machbar, alle 3‑5 Jahre das (oder die) Schiff (e) zu verkaufen und durch neue Yacht (Jacht)(en) zu ersetzen. Dass damit der steuerliche Vorteil bei Betriebsauflösung (1 /2 Steuersatz) erst mit einer endgültigen späteren Betriebsauflösung anfallen würde, liegt in der Natur der Sache.

Zusammenfassung

 

Die Vercharterung einer Yacht (Jacht) kann ‑ sowohl bei TEIL‑CHARTER als auch bei VOLL‑CHARTER ‑ durchaus ein seriöser Weg sein, ein Schiff zu erwerben und selbst in der Freizeit zu segeln, ohne den üblicherweise dafür aufzuwendenden Kostenblock teilweise oder ganz selbst bestreiten zu müssen.

 

Dem Leser dieses Konzeptes ist es nun vorbehalten, sich vor weiteren Schritten seine Ziele selbst zu definieren. (TEIL‑ oder gewerbliche VOLL‑CHARTER).

 

Aus diesem Konzept geht aber auch hervor, dass Seriöserweise keiner der Beteiligten Garantien dafür übernehmen kann, dass die gesteckten Ziele auch in vollem Umfang eintreten. Andererseits muss darauf hingewiesen werden, dass die überwiegende Zahl der TEIL‑VERCHARTERER und der gewerblichen VOLL‑VERCHARTERER mit ihrem Engagement sehr zufrieden sind, wenn die geltenden Bestimmungen eingehalten worden sind.

 9  DER NÄCHSTE SCHRITT

Um ihre Überlegungen weiter voran zu bringen, müssen nun folgend beispielhafte Zahlen als Kalkulations‑ und Entscheidungsgrundlage sprechen. Um diese ausarbeiten zu kön­nen, sollten nun Ihre persönliche Ziele definiert und einige Werte bzw. Wünsche übermittelt worden:

 •       TEILCHARTER oder gewerbliche VOLL‑CHARTER

 •              Geplante Schiffsgröße

 •              Geplantes Investitionsvolumen

 •              Dafür verfügbares Eigenkapital

 •              Einsatzrevier

 Wenn Sie Ihre Ziele und Wünsche näher bestimmt haben, und uns diese mitteilen, werden wir Ihnen Beispiel‑Berech­nungen für TEIL‑ oder VOLLCHARTER für Ihre weitere Planung zur Verfügung stellen können.

 Auch für die weitere Beratung, für den möglichen Kaufabschluss, und für die Betreuung darüber hinaus stehen wir ihnen gerne als erfahrener Partner zur Verfügung.

 

 

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YACHT REGISTRATION
COMPARISON TABLE

 

Jurisdiction

Delaware
U.S.A.

Georgia

Liberia

St. Vincent

  U.K. 

Vanuatu

Allowed
non-resident
individual ownership

Yes

Yes

Yes

Yes

No

Yes

Necessary
tonnage survey

No

Yes

Yes

Yes

Yes

No

Procedure complexity

Simple

Complex

Modest

Modest

Complex

Modest

Duration

1 week

2 weeks

2 weeks

2 weeks

4 weeks

2 weeks

Mortgage
recoding facility

No

Yes

Yes

Yes

Yes

No

Total cost for
1st year
42ft yacht

$560
(3 years $685)

$1350

$1100

$1200

$1600

$1450

Cost for each ongoing year
2nd, 3rd ...

$560
(3 years $685)

$750

$550

$560

$480

$650

Comments

Bestseller

Recently increased fees

World's biggest fleet

Well Established

Prestige
at cost

Neutral
flag

QUESTIONS & ANSWERS

 

 

·          Why should I consider foreign registry beside my home one?

·          Which flag to choose?

·          What about I should be warned?

·          What documents I need to get a new registration?

·          What Bill of Sale must contain?

·          Do I have to visit your office?

·          Could we negotiate the prices?

·          Could you help me buying/selling my boat?

·          Are you taking care about my renewals?

·          I sold my boat could you handle the documents?

·          I do not have valid documents can you help?

 

 

Why should I consider foreign registry beside my home one?

The choice of flags listed on our web gives you opportunity to have your boat registered CUSTOM and TAX FREE.

There are some EU countries that offer TAX FREE registration for their residents BUT ...  once you have entered official books your name shines as the yacht owner. It won't cause much civil unrest if kind of luxury tax would be implemented. For your piece of mind register your yacht somewhere else.  

 

 

Which flag to choose?

Depending on your place of residence, nationality and intended use of the yacht the flag selection

should be considered. Here, we could give you free advise.

Example: Slovenian resident purchased his boat TAX FREE and had it registered in Delaware.

The principal place of use is Croatian part of Adriatic but he could use it elsewhere except Slovenian

waters. Still we have encountered a lot of Slovenian yachtowners that have paid custom duty and VAT.

If they were informed, instead of feeding local bureaucrats, they would have bigger yachts.  

 

 

What about I should be warned?

Be extra cautious when selecting an agent. There are unscrupulous operators that sell instant

boat registrations of nonexistent jurisdictions (British Honduras), non valid American and Austrian

yacht clubs or unauthorised Guinea Bissau licenses.

There is no such thing as instant registration and if you get offer like this you better get rid off

this "nice fellow".

The fastest way we could provide your preliminary or permanent registration fax copy is three

working days. The hard copy could be handed over to you within 8-12 days.

   

 

What documents I need to get a new registration?

New yachts:

- American manufacturers issue Manufacturer's Statement of Origin. The rest call it Builder's

  Certificate. If there is no name of the owner stated on it then notarised Bill of Sale is needed.

- Application form.

 

Used yachts:

- Certificate of Deletion from previous registry is crucial document. This document tells that the

  yacht is free of any liens and encumbrances. Do not pay out seller before getting one. If you

  have done so without getting the document then you are in seller's mercy.

- Bill of Sale notarised.

- Application form.

   

 

What Bill of Sale must contain?

Proper Bill of Sale must contain:

- boat's Hull Identification Number – HIN (12 digits and letters)

- boat's description (length)

- statements "has been sold to" and "has been paid to".

- notarised seller's signature

For acceptable template you could use our proven sample.

   

 

Do I have to visit your office?

No, you could apply by any means: email, fax, mail.

After completion we can deliver your documents by courier, mail and yes, by the bus.

Anyhow, we prefer to see our client as we are here to stay and serve for ongoing years.

   

 

Could we negotiate the prices?

Our price schedule is one of the lowest on the market. Please do some shopping around and

you'll be glad you have not lost our contacts.

We aim for numerous clients, not for sporadic high price tags therefore we provide manufacturers,

marinas, charter fleet operators and resellers.
If you find lower price anywhere we will beat it.

 


 

Could you help me buying/selling my boat?

Although it is not our business we could give you a list of available yachts or offer your yacht to

our customers inner circle.

   

 

Are you taking care about my renewals?

If you choose so, we'll send you a notification letter before expiration date on your registration.

You do not owe us nothing, it's up to you whether you want to renew or not.

   

 

I sold my boat could you handle the documents?

It's your duty to produce a valid Bill of Sale and get it notarised.

We could obtain the Certificate of Deletion and transfer the registration onto a new owner.

   

 

I do not have valid documents can you help?

In most cases we could find a workable solution. Contact us if you have any need.

We are not doing you a favour by servicing you, you are doing us a favour by giving us

the opportunity to serve you.  

 


 

Offshore-Gesellschaft gründen:

Kurzübersicht Steueroasen

Was ?

Wer es bietet

Extrem gutes Bankgeheimnis

Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI,

China Schanghei

Für Holdinggesellschaften geeignet

Cayman Islands, HongKong, Isle of Man, Vanuatu, VAE

Nullsteueroase Exmp.Status

Belize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, British Virgian Islands (BVI), VAE

 

Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen

Costa Rica, HongKong, Seychellen, VAE

 

Keine Steuern auf Veraeußerungsgewinne

Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE

 

Captive Versicherungen

Bahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man, Mauritius

 

Schiffsregister und Verwaltung

Bahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, HongKong

 

Natürliche Personen:

 

Keine Einkommensteuer

Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE

 

Niedrige Einkommensteuer

BVI, Hongkong, Isle of Man, Mauritius

 

Keine Erbschaftssteuer

Andorra, Bahamas, BVI,Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE

 

Inhaberaktien

Bahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hongkong, Mauritius,Panama, Seychellen, Vanuatu

 

 

Wenn Sie sich entscheiden eine gebrauchte Yacht zu kaufen und suchen eine Registrierung, schlagen wir Ihnen folgende Vorgehensweise vor:

1. Beauftragen Sie zur Suche einen Sachverständigen, der Ihnen nach festgelegten Spezifikationen geeignete Yachten vorschlägt.

2. Nachdem Sie sich für eine Yacht entschieden haben, beauftragen Sie einen Sachverständigen, diese Yacht auf Schäden und notwendige Sofortmaßnahmen zu checken und Ihnen ein Wert-Gutachten zu erstellen, welches für

a) nachfolgende Registrierung,

b) Versicherungen

c) Banken und andere Interessenten

zeitnah zur Verfügung steht.

Beispiel meiner persönlichen Erfahrungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger:

Mein Klient wollte eine Motoryacht mit zwei Maschinen a 360 PS, 14m, mit Flybridge und hatte sich diese schon gekauft. Dann aber beauftragte er mich ein Schadengutachten zu erstellen, da er selber keinerlei Fehler erkennen konnte, aber durch Bemerkungen der Stegnachbarn Zweifel bekam. Ich mußte feststellen, dass die Yacht "weichgefahren" war, dass erhebliche Sicherheitseinrichtungen fehlten , oder diese zu alt waren, dass er die Yacht über 40 % zu teuer gekauft hatte, dass die Motorfundamente bishin zum Wellenausgang erhebliche Verbesserungen verlangten, dass die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt waren, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wurde, dass eine EC Zertifizierung fehlte.

Und noch einige Kleinigkeiten mehr, die  sich aber zu größeren Problemen addierten.


 

Angaben, die für die Registrierung eines Schiffs benötigt werden:

1. Der vorgeschlagene Name sowie, falls vorhanden, der frühere Name.
2. Der Schiffstyp (Passagierschiff, Ro/Ro-Passagierschiff, Hochgeschwindigkeitsschiff, Öl-, Chemikalien- oder Gastanker, Trockenfrachtschiffe oder ein anderer Schiffstyp).
3. Wann und wo das Schiff gebaut wurde (Name und Anschrift der Schiffswerft).
4. Bei einem Neubau die Werftnummer.
5. Die derzeitige Registrierung (erste Registrierung bei einer Bareboat-Registrierung).
6. IMO-Nummer.
7. Laenge gemaeß dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL'66);
8. Breite und Höhe.
9. Konstruktionsmaterial.
10. Bruttoraumzahl, Nettoraumzahl und Gesamttragfaehigkeit.
11. Maschinentyp - Motor, Dampf, Gasturbine oder ohne Antrieb.
12. Name und Anschrift des Herstellers der Antriebsmaschine.
13. Wann die Antriebsmaschine hergestellt wurde.
14. Anzahl der Aggregate.
15. Anzahl der Wellen.
16. Anzahl der Zylinder in jedem Aggregat.
17. Zylinderdurchmesser.
18. Hublaenge.
19. Gesamtantriebsleistung in kW.
20. Geschaetzte Höchstgeschwindigkeit des Schiffs.
21. Anzahl an Seeleuten (Kapitaen, Besatzung und Auszubildende), für die eine bestaetigte Unterkunft zur Verfügung steht.
22. Name und Anschrift des Eigners oder des Bareboat-Charterers (die im Schiffszertifikat erscheinen müssen).
23. Name des ISM-Unternehmens (sofern die Eigner oder Charterer nicht die Verwalter sind).
24. Name des lokalen Vertreters (falls das Schiff nicht von einem Unternehmen verwaltet wird, das einen Sitz in Gibraltar hat).
25. Name der Klassifizierungsgesellschaft.
26. Name des P&I-Clubs.
27. Beschlagnahme durch die staatliche Hafenstaatkontrolle, sofern dies innerhalb der letzten 12 Monate der Fall war.

 


Dokumente (beglaubigte Kopien), die für die Registrierung benötigt werden:

1. Angaben, wie oben angegeben;

2. Eigentumsnachweis - Übertragungsurkunde oder Erklaerung zum Nachweis einer bestehenden Registrierung.

3. Gründungsurkunde.

4. Unbedenklichkeitsbescheinigung.

5. FME-Anforderungen, sofern zutreffend.

6. Bei einem Neubau – eine Vertragskopie und ein nachfolgendes Übergabeprotokoll oder ein umfassendes Dokument mit gleicher Wirkung.

7. Bei einer Bareboat-Registrierung – Kopie des Chartervertrags (C/P), der die Bestimmungen für diese Registrierung und die Einwilligung der Eigner, die Hypothekenglaeubiger und die Erstregistrierung enthaelt. Alternativ dazu eine umfassende Vereinbarung zwischen den Eignern und Charterern, unterstützt durch die Einwilligung des Hypothekenglaeubigers und die Erstregistrierung.

8. Besichtigungsschein (in dem die Daten des Schiffs aufgeführt werden), den die Klassifizierungsgesellschaft anhand ihrer Aufzeichnungen oder, bei einem neuen Schiff, anhand aehnlicher Informationen in Form eines Herstellerzeugnisses ausstellt.

9. Erklaerung über „Lastenfreiheit“ oder Einwilligung des Hypothekenglaeubigers zur Übertragung und Fortführung einer bestehenden Hypothek.

10. Bescheinigung der Streichung aus dem bestehenden Register (eine schriftliche Verpflichtung, dass das Schiff nach Abschluss der Übertragung aus dem bestehenden Register gestrichen wird, waere auch akzeptabel).

11. Klassifikationszertifikat.

12. Eine Bescheinigung oder Referenzschreiben des P&I-Clubs.

13. ISM-DOC, das im Besitz des Betreiberunternehmens ist.

14. Das bestehende SMD des Schiffs, sofern vorhanden.

15. Das bestehende Sicherheitszeugnis für Passagierschiffe und, bei einem Frachtschiff, das SAFECON und das SEC.

16. Eine Kopie der bestehenden lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR).

Wenn Sie sich entscheiden eine gebrauchte Yacht zu kaufen und suchen eine Registrierung, schlagen wir Ihnen folgende Vorgehensweise vor:

1. Beauftragen Sie zur Suche einen Sachverständigen, der Ihnen nach festgelegten Spezifikationen geeignete Yachten vorschlägt.

2. Nachdem Sie sich für eine Yacht entschieden haben, beauftragen Sie einen Sachverständigen, diese Yacht auf Schäden und notwendige Sofortmaßnahmen zu checken und Ihnen ein Wert-Gutachten zu erstellen, welches für

a) nachfolgende Registrierung,

b) Versicherungen

c) Banken und andere Interessenten

zeitnah zur Verfügung steht.

Beispiel meiner persönlichen Erfahrungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger:

Mein Klient wollte eine Motoryacht mit zwei Maschinen a 360 PS, 14m, mit Flybridge und hatte sich diese schon gekauft. Dann aber beauftragte er mich ein Schadengutachten zu erstellen, da er selber keinerlei Fehler erkennen konnte, aber durch Bemerkungen der Stegnachbarn Zweifel bekam. Ich mußte feststellen, dass die Yacht "weichgefahren" war, dass erhebliche Sicherheitseinrichtungen fehlten , oder diese zu alt waren, dass er die Yacht über 42,5 % zu teuer gekauft hatte, dass die Motorfundamente bishin zum Wellenausgang erhebliche Verbesserungen verlangten, dass die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt waren, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wurde, dass eine EC Zertifizierung fehlte.

Und noch einige Kleinigkeiten mehr, die sich aber zu größeren Problemen addierten.

 

Bootsanmeldungen ohne gültige CE – Zertifizierung


 

Bewertungsgutachten

 

Was eine Yacht (Jacht) wert ist, ist abhängig von den unterschiedlichsten Markteinflüssen. Aber wie die technische Bausubstanz zu bewerten ist, unterliegt durchaus fachlichen Kriterien. Bei der Versicherung von gebrauchten Yachten fordern schon die Versicherungen oftmals ein Wertgutachten. Aber in jedem Fall ist es für den Kunden gut, wenn er mit neutralen Gutachten in der Tasche den Versicherungsvertrag abschließt, denn nur dann kann es im Schadenfall keine Diskussion über Unter- oder Überversicherung geben. 

Werttaxen

 


Wir erstellen nach gründlicher Besichtigung Werttaxen für folgende Zwecke:

 

·       Bewertung von Yachten bei Eintritt  in eine neue Kaskoversicherung

·       Bankbeleihungen

·       Verkauf oder Kauf

·       Gerichtliche Auseinandersetzungen, Insolvenzen

·       Scheidungen
Die Erfahrung zeigt, dass Yachtbewertungen nicht sinnvoll nach sogenannten Listen oder Degressionskurven in Schnellbewertungen wie im KFZ – Handel üblich durchgeführt werden können.

·       Diese Bewertungen können erheblich vom real am Markt erzielbaren Preis abweichen. Der von einigen Listen verwendete Begriff "Händlerankaufspreis" ist für den Privatkunden irreführend und nachteilig. Hier wird gezielt vom am Markt bei Privatveräußerung erzielbarem Wert Ihrer Yacht (Jacht) die Handelsspanne des Händlers sowie die bei gewerblichem Verkauf anfallende Umsatzsteuer abgezogen. Entscheidend für den Marktpreis einer Gebrauchtyacht ist die Bauwerft, Bauqualität, Käufernachfrage sowie der Pflege – und Ausrüstungszustand.

·        Diese Kriterien gehen nur unzureichend in eine Listenbewertung ein. Eine gründliches Einzelgutachten ergibt in jedem Fall eine realistischere Einschätzung.

_______________

Konformitätserklärung

Sportboote

Richtlinie 94/25/EG

 

Hersteller: _________________________________________________________________

Strasse: _________________________________ PLZ: ______ Stadt: _________________

Land: (Abk.)__________ (Druckschrift) __________________________________________

zertifiziert nach Modul:   A ÿ      Aa ÿ     B+C ÿ     B+D ÿ     B+F ÿ      G ÿ      H ÿ  

 


 

Auszufüllen, wenn Konformitätserklärung durch einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten des o.g. Herstellers ausgestellt wird

 

Bevollmächtigter: ___________________________________________________________

Strasse: _________________________________ PLZ: ______ Stadt: _________________

Land: (Abk.)__________ (Druckschrift) __________________________________________

 

Auszufüllen bei Beteiligung einer benannten Stelle

 

Name: __________________________________ _______ Identifikations-Nr.:  __________

Strasse: _________________________________ PLZ: ______ Stadt: _________________

Land: (Abk.)__________ (Druckschrift) __________________________________________

 

sofern EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt  (Nr., Datum): _____________ - ___/___/___

 

Beschreibung des Bootes

M

Y

_

M

O

P

O

L

 

 

 

 

 

 

 

 

Schiffskörperidentifikations-

Nummer (HIN):  

Modellbezeichnung:

Typ oder Nummer:

Länge (m) / Breite (m) / Tiefgang (m):

Bootstyp * 

Antrieb * 

Rumpftyp *  

Motor *

Baumaterial *

Deck *

max. Motorleistung (PS/KW):

Entwurfskategorie:

* siehe Codes auf der nächsten Seite

Ich erkläre und versichere hiermit, dass das oben bezeichnete Boot alle umseitig auf­geführ­ten Anforderungen erfüllt und – sofern eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus­gestellt worden ist – mit dem Modell übereinstimmt, für das eine EG-Baumuster­prüfbe­scheinigung ausgestellt worden ist.

 

                                                                     für den Hersteller bzw. den Bevollmächtigten:  

_____________________                           _______________________________________

          Ort, Datum                                                      Name, Vorname und Unterschrift

1 Bootstyp

 

 

4 Antrieb

 

 

11

Segelboot

 

41

Segel

 

12

aufblasbar, Schlauchboot

42

Benzinmotor

 

13

andere:

43

Dieselmotor

 

 

            ______________________

44

Elektromotor

 

2 Rumpftyp

 

45

Ruder

 

21

Einrümpfer

 

46

andere:

22

Mehrrümpfer

 

 

            ____________________

23

andere:

5 Motor

 

 

 

             ______________________

51

Außenborder

 

3 Baumaterial

 

52

Innenborder

 

31

Aluminium,  Aluminiumlegierungen

53

Z- oder Heckantrieb?

 

32

GFK, Kunststoff

54

andere:

33

Stahl, Stahllegierungen

 

            ____________________

34

Holz

6 Deck

 

 

35

andere:

61

geschlossen

 

 

            ______________________

62

teilweise geschlossen

 

 

 

63

offen

 

 

 

        Grundlegende Sicherheitsanforderungen

 

                gemäß Anhang I der Richtlinie 94/25/EG

 

 

  angewandte harmonisierte

     Normen

 

 angewandte  ISO-Normen

     andere

  technische

 Regelungen

     gemäß

  technischer

  Unterlagen

Allgemeine Anforderungen (2)

 

 

 

 

     Kennzeichnung des Bootskörpers (2.1)

 

 

 

 

     Herstellerplakette (2.2)

 

 

 

 

     Schutz vor Überbordfallen, Wiedereinstiegshilfe (2.3)

 

 

 

 

     Sicht vom Steuerstand (2.4)

 

 

 

 

     Handbuch für Eigner (2.5)

 

 

 

 

Festigkeit und Dichtigkeit, Bauliche Anforderungen  (3)

 

 

 

 

     Bauweise (3.1)

 

 

 

 

     Stabilität und Freibord (3.2)

 

 

 

 

     Auftrieb und Schwimmfähigkeit (3.3)

 

 

 

 

     Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten (3.4)

 

 

 

 

     Überflutung (3.5)

 

 

 

 

     Vom Hersteller empfohlene Höchstlast (3.6)

 

 

 

 

     Stauplatz für Rettungsmittel (3.7)

 

 

 

 

     Notausstieg (3.8)

 

 

 

 

     Ankern, Vertäuen und Schleppen (3.9)

 

 

 

 

Bedienungseigenschaften (4

 

 

 

 

Motoren und Motorenräume (5.1)

 

 

 

 

     Innenbordmotoren (5.1.1)

 

 

 

 

     Lüftung (5.1.2)

 

 

 

 

     Freiliegende Teile (5.1.3)

 

 

 

 

     Starten von Außenbordmotoren (5.1.4)

 

 

 

 

Kraftstoffsystem (5.2)

 

 

 

 

     Allgemeines (5.2.1)

 

 

 

 

     Kraftstoffbehälter (5.2.2)

 

 

 

 

Elektrisches System (5.3)

 

 

 

 

Steuerungssystem (5.4)

 

 

 

 

     Allgemeines (5.4.1)

 

 

 

 

     Notvorrichtungen (5.4.2)

 

 

 

 

Gassystem (5.5)

 

 

 

 

Brandbekämpfung (5.6)

 

 

 

 

     Allgemeines (5.6.1)

 

 

 

 

     Löschvorrichtungen (5.6.2)

 

 

 

 

Navigationslichter (5.7)

 

 

 

 

Schutz gegen Gewässerverschmutzung (5.8)

 

 

 

 

 

 

Registrierung in Zypern

Billig Gründer?? -  Vorsicht!!

Ja, die gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zyprische Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:

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Die zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)

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Kein reales Domizil, sondern eine Briefkastenadresse

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keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur ein Anrufbeantworter

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Keine persönliche Erreichbarkeit des Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag wieder zurücktritt

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keine deutschsprachigen Ansprechpartner

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keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)

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Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern

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Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland

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Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung

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Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge

bullet keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)

Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus
Webseite: 
www.cyprustrade.gov.cy

Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite: 
www.ccci.org.cy
 
Zentralbank von Zypern
Webseite: 
www.centralbank.gov.cy
 
Ministerium für Finanzen
Webseite: 
www.mof.gov.cy
 
Statistische Dienste
Webseite: 
www.mof.gov.cy/cystat
 
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite: 
www.mcit.gov.cy/drcor
 
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite: 
www.shipping.gov.cy
 
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite: 
www.visitcyprus.org.cy
 
Börse von Zypern
Webseite: 
www.cse.com.cy
 
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite: 
www.moi.gov.cy
 
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite: 
www.cypria.com

Vorteile der Limited auf Zypern:

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EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar, DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 AO

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Kann außerhalb Zyperns als unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine Betriebsstätte im Ausland auslöst

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Kann außerhalb Zyperns als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist

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Anonyme Gründung möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder treuhänderisch stellen

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Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf Gewinne)

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Auf Zypern wird nur die Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei

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Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat wahrgenommen wird

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Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking

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keine Abzüge von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden

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Gründung über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei Zypern

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Sofern keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..

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Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00 Euro

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Keine aggressive Durchgriffshaftung  wie bei einer deutschen GmbH: Haftungsfreistellung der natürlichen Person

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Keine Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für Transportdienstleister

Zypern Holdingmodell: Keine Besteuerung!

Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.

Allgemeines

Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.

In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.

Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.

Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.

Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art: 

Dazu gehören:


-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden.

Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.

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Belize

Yachtregistrierung in Belize

Wahlspruch: Sub Umbra Floreo  (Latein, „Ich blühe im Schatten“)
Amtssprache Englisch
Hauptstadt Belmopan
Staatsform Parlamentarische Monarchie
Staatsoberhaupt Elisabeth II.
vertreten durch
Generalgouverneur Sir Colville Young
Regierungschef Premierminister Dean Barrow
Fläche 22.966 km²
Einwohnerzahl 307.899 (Schätzung Juli 2011)[1]
Bevölkerungsdichte 13,4 Einwohner pro km²
Bruttoinlandsprodukt nominal (2007)[2] 1.274 Mio. € (158.)
Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner 4.098 € (85.)
Human Development Index 0,772 (93.) [3]
Währung 1 Belize-Dollar = 100 Cents
Unabhängigkeit von Großbritannien am 21. September 1981
Nationalhymne Land of the Free
Zeitzone UTC−6
Kfz-Kennzeichen BZ (vormals BH)
Internet-TLD .bz
Telefonvorwahl +501

FEE SCHEDULE    Kosten der Registrierung:

The standard cost to register a yacht is as follows:

  1. Registration fee .......................... .....€   750.00

  2. Radio license fee ........................ .... .€   50.00

  3. Administration fee .......................... ..€   400.00

  4. Our Professional fee....................... ..€   550.00
     

The total costs to register the yachts would be €1,750.00

Cayman Islands

Ihren Namen verdanken die Inseln den hier lebenden Echsenarten, die man zu Beginn mit Krokodilen verwechselt hatte. Die Inselgruppe besteht aus den drei Inseln Grand Cayman, Little Cayman und Cayman Brac und liegt etwa 350 km südlich von Kuba. Die Inseln verteilen sich auf eine Fläche von ca. 262 km², wobei Grand Cayman mit 197 km² den Großteil einnimmt. Die Gipfel eines submarinen Gebirges, des bis nach Kuba reichenden Kaimanrückens, bilden die Inselgruppe.

Im Norden der Insel befindet sich zwischen Rum Point und Conch Point die 80 km² große Bucht North Sound. Die Bucht ist seicht, mit Tiefen zumeist von 1,8 bis 3,8 Metern.

 

                        

Dienstleistungen Firmengründung Cayman Islands:

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Gründung der Gesellschaft über Anwaltskanzlei 

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Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee-Direktor oder permanenter Treuhand-Direktor

*Nominee-Direktor: Tritt nach Eintrag der Gesellschaft als Direktor wieder zurück und der Mandant/Nutznießer wird als Direktor eingetragen. Diese Verfahrensweise ist bei Nullsteueroasen ohne öffentliches Handelsregister möglich, birgt jedoch Risiken. Permanenter Treuhand-Direktor: Während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor.

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Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder Treuhand-Shareholder" englische Steuerkanzlei"

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Kontoeröffnung auf die Gesellschaft (inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks), Mandant/Nutznießer erhält einzige Kontovollmacht

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Registered Office, virtuelles Domizil (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, Fax) bis Büro

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Apostille, notarielle Beglaubigung und Übersetzung aller relevanten Gründungsunterlagen  

Kurzübersicht Cayman Island- Gesellschaftsrechtliche Ebene

bulletDBA-Sachverhalt: Nein,
bulletEU-Niederlassungsfreiheit: Nein
bulletEU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
bulletExempt. Company-Gründung möglich: JA
bulletSteuern Company: Keine
bulletSteuern Onshore Company: Keine
bulletSteuersatz One-Shore-Gesellschaften: Keine
bulletBankgeheimnis: Sehr gut, in der Verfassung verankert
bulletSteuer auf Fremdquelleneinkommen: Nein
bulletPolitische Risiken: Keine
bulletInhaber-Aktien: Ja

Natürliche Person Cayman Island:

bulletErbschaftssteuer: Nein
bulletEinreisebedingungen: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen
bulletEinkommenssteuer: Nein

 

Kurzinfo und Adressen zur Bootsanmeldung: (Deutschland)

 

 

Alle motorisierten Kleinfahrzeuge (Sportboote) ohne Motor über 5,5 m Rumpflänge müssen auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel, Main-Donau-Kanal, Donau und sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt, ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Die Nummer des Internationalen Bootsscheins ist zugleich das amtlich anerkannte Kennzeichen.

 

Kennzeichen:

 

-         Amtlich anerkannte Kennzeichen

Nummer des Internationalen Bootsscheins

 

-         Amtliche Kennzeichen

Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter

 

-         Binnenschiffsregister

Bei einer Wasserverdrängung von mehr als 10 m³ bei größter Eintauchung muss das Schiff zur Eintragung ins BSR angemeldet werden (Motoryachten > 11m)

 

-         Seeschiffsregister

Wenn das Schiff überwiegend auf See- oder Küstengewässern fährt und wenn die Rumpflänge 15 Meter übersteigt.

 

-         Flaggenzertifikat

Wenn das Schiff überwiegend auf Seeschifffahrtsstraßen oder in Küstengewässern verkehrt, aber nicht im Seeschiffsregister eingetragen ist. Das Flaggenzertifikat ist ein Dokument, welches zum Führen der deutschen Flagge berechtigt und die Eigentumsverhältnisse bestätigt.

 

CE-Kennzeichnung

 Begriffe wie CE-Zertifikat, CE-Zulassung, CE-Prüfung, CE-Zeichen geistern immer wieder rund um die zwei, heute gar nicht mehr wegzudenkenden Buchstaben. Diese scheinbar babylonische Sprachverwirrung rund um die CE-Kennzeichnung soll aufgeklärt werden. Sie wurde vorrangig geschaffen, um im freien Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der darin befindlichen Europäischen Gemeinschaft (EG) sichere Produkte zu gewährleisten.

CE-Kennzeichnung wird häufig, was der Wahrheit am ehesten entspricht als Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Die Abkürzung CE bedeutet Communauté Européenne (franz. für „Europäische Gemeinschaft“).

 Die CE-Kennzeichnung bestätigt die vollständige Einhaltung der „Grundlegenden Sicherheitsanforderungen“, die in EG-Richtlinien konkret festgelegt sind.

Der Hersteller ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich, muss dafür die EG-Konformitätserklärung (umgangssprachlich „CE-Zertifikat“) ausstellen und darf erst dann eine CE Kennzeichnung am  Produkt anbringen. Soweit ein Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU, den Importeur, oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich „Verkäufer“) über.

Boote ohne CE-Kennzeichnung können EU-weit bei Kontrollen durch die Behörden an die Kette gelegt werden, den Eignern drohen hohe Strafen, Versicherungen lehnen im Schadenfall eine Regulierung ab. Ein Weiterverkauf von Booten ohne CE- Kennzeichnung ist schwierig. Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist zwar möglich soweit das Boot die entsprechenden Bauvorschriften erfüllt, ist jedoch mit so hohen Kosten verbunden, dass es sich eigentlich nur für teure Yachten lohnt.

 CE-Seetauglichkeitseinstufung

 Die Seetauglichkeit der Sportboote wird in vier Buchstaben unterteilt, die wiederum Wellenhöhen und Windstärken zuzuordnen sind, denen das Wasserfahrzeug gemäß Einordnung des Herstellers bei voller Beladung sicher widerstehen muss:

 A = Wind über 8 Beaufort (mehr als 75 km/h) und/oder Seegang über 4 Meter Wellenhöhe = „Hochsee“/„offene See“

B = Wind bis 8 Beaufort (bis gut 75 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 4 Meter Wellenhöhe = „außerhalb von Küstengewässern“/„ungeschützte Gewässer“

C = Wind bis 6 Beaufort (bis gut 50 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 2 Meter Wellenhöhe = „küstennahe Gewässer“/„durch die Küste geschützte Gewässer“

D = Wind bis 4 Beaufort (bis knapp 30 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 0,3 Meter Wellenhöhe = „Häfen“/„Binnengewässer“/„geschützte Gewässer“

 Die Richtlinie gilt für Sportboote, die nach dem 30. September 1995 gebaut worden sind, sowie deren Ausrüstung.

Im Datenblatt für die Schiffszulassung heißt die CE-Seetauglichkeitseinstufung  Auslegungskategorie (A-D)

Bootsanmeldungen ohne gültige CE – Zertifizierung

Zehnte Verordnung zum Geraetesicherheitsgesetz

 

(10. GSGV - Verordnung über das In-Verkehr-bringen von Sportbooten)

 

Vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)

  

 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Geraetesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S.1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:

 

 § 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für das In-Verkehr-bringen von Sportbooten, unvollstaendigen Booten und einzelnen oder eingebauten Bauteilen.

 

(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhaengig von der Antriebsart saemtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflaenge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeit-zwecke in den Verkehr gebracht werden.

 

(3) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.15).

 

(4) Diese Verordnung gilt nicht für:

 

   1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,

   2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeraete oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,

   3. Segelsurfbretter,

   4. motorbetriebene Surfbretter, Wassermotorraeder und aehnliche Wasserfahrzeuge,

   5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,

   6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,

   7. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie waehrend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,

   8. unbeschadet des Absatzes 2, Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. 1 S.238), zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II 5.3822),

   9. Tauchfahrzeuge,

  10. Luftkissenfahrzeuge,

  11. Tragflügelboote.

 

 § 2 Sicherheitsanforderungen

 

Sportboote, unvollstaendige Boote und Bauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsmaeßigem Betrieb und sachgemaeßer Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefaehrden.

 

 § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

 

(1) Sportboote dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

 

   1.das Sportboot mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitaetserklaerung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter bestaetigt, daß

 a. das Sportboot den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

 b. die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen
 Verfahren der EG-Konformitaetsbewertung eingehalten sind, und

   2.dem Sportboot vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten ein Handbuch nach Anhang 1 Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

 

(2) Ein unvollstaendiges Boot darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Boot eine Erklaerung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemaeß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

 

(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

 

   1.das Bauteil mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitaetserklaerung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/ 25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemaeß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestaetigt, daß

        a.das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

        b.die in Artikel 8 Nr. 4 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitaetsbewertung eingehalten sind, und

   2.dem Bauteil eine Erklaerung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum

     niedergelassenen Bevollmaechtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemaeß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

 

(4) Unterliegt das Sportboot oder das Bauteil auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestaetigt, daß das Sportboot oder das Bauteil ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemaeß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen waehrend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestaetigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Sportboot oder das Bauteil den vom Verantwortlichen tatsaechlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Faellen müssen in den dem Sportboot oder dem Bauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

 

 § 4 CE- Kennzeichnung

 

(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem Sportboot oder Bauteil sichtbar lesbar und dauerhaft angebracht sein.

 

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht

 

   1.aus dem Kennzeichen "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 94/25/EG,

   2.aus der Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.

 

(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht werden.

 

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geraetesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ein Sportboot, ein

unvollstaendiges Boot oder ein Bauteil in den Verkehr bringt.

 

§ 6 Übergangsbestimmungen

 

Sportboote, unvollstaendige Boote und Bauteile, die den am 16. Juni 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 16. Juni 1998 in

den Verkehr gebracht werden.

 

 § 7 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.

index langzeitsegeln-und-zollbestimmungen.htm fehlende-ce-zertifikation.htm yachtimport\ce_certifikat.htm ce-zertifikat-vorwort.htm gesetz-10-ce.htm ..\import-yachten-zollbestimmung.htm ..\messbrief.htm ..\iri_offices_worldwide.htm ..\offshore-gesellschaften.htm ..\panama_registration.htm ..\steuersparende_yachtregistrierun.htm angaben-zur-registrierung.htm benannte Stellen.pdf belize.htm bewertungsgutachten.htm bewertungsgutachten-ab-130-€.htm cayman_islands.htm impression.htm inhaltsverzeichnis.htm  
   

 

Oberfinanzdirektion Hamburg

  - Z 411

( Bei Antwort bitte angeben )

Oberfinanzdirektion Hamburg . Postfach 11 32 44 . 20432 Hamburg

 

20459 Hamburg, 20. November 2002

Rödingsmarkt 2

Fernsprecher ( 040 ) 42820 - 0

Durchwahl 1264

Bearbeiter: Herr Ladiges

Telefax Eingangsstelle            ( 040 ) 42820 - 2547

Telefax Zoll - Abteilung            ( 040 ) 42820 - 2592

Dienstgebäude: Holzbrücke 8

EMail-Adresse: poststelle@ofdhh.bfinv.de

 

Wer eine Segel- oder Motoryacht im nicht-EU-Ausland besitzt, und damit wieder in die Europäische Union einreist, muß einige wichtige Bestimmungen hinsichtlich Mwst, Zoll und deren Höhe bzw. Veranlagung beachten, über die häufig Wenige etwas wissen!

Dies wurde immer wieder gefragt, und so haben wir hier ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg (mit derer freundlicher Genehmigung) im Original hinterlegt, welches man sich jederzeit ansehen kann.

Zunächst zur Flaggenführung:

Laut Auskunft des Schiffszentralregisters beim AG Hamburg ist es für die geführte Flagge relevant, wo das Schiff registriert ist, und nicht, wem es gehört, oder wo es sich befindet.
Man kann also z.B. innerhalb der EU als Deutscher auch eine beliebige andere Flagge führen, wenn die Yacht in einem anderen land registriert ist!

 

 Einfuhrumsatzsteuer/Umsatzsteuer für Wassersportfahrzeuge;

Wiedereinfuhr

Ihr Schreiben vom 1. Juni 2006

 Sehr geehrter Herr Kapt. Hansen,

 Ihr o.a. Schreiben ist an mich weitergeleitet worden. Ich darf Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:

Hinsichtlich der zum Flaggenrecht gestellten Fragen kann ich Ihnen leider keine Auskunft erteilen. Ich bitte sich daher an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. Außerdem hat das Führen einer bestimmten Flagge keine Auswirkungen auf die Anwendung der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen (umsatzsteuerrechtlichen) Bestimmungen.

 Zu 1. und 2.

Wird eine Gemeinschaftsware wie z.B. eine Segelyacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, ist bei deren Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass sie in der EU hergestellt oder früher unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden ist (sog. Rückwareneigenschaft). Die Yacht ist bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU jedoch nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn die Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Yacht - bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen - nicht verändert wurde.

In Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zuständigen Hauptzollämter. Besondere Umstände sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe.

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit als Rückware ist ausgeschlossen, wenn die eingeführte

Yacht

1.     vor der Einfuhr geliefert (im Ausland verkauft) worden ist,

2.     im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) ausgeführt worden ist oder

3.     im Rahmen des § 4 a des o.a. Gesetzes (Steuervergütung) von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.

In diesen Fällen ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % des Wertes (z.Zt. gültiger Satz in der Bundesrepublik Deutschland) zu erheben.

 Die Abgaben setzen sich bei Nichtanerkennung der Rückwareneigenschaft wie folgt zusammen: Für ein seetüchtiges Sportboot mit einer Rumpflänge von 12 Metern oder mehr wird kein Zoll, bei anderen Booten 1,7 % Zoll erhoben. In jedem Fall wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % berechnet. Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Zollwert, der im Regelfall der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist. Kann der Wert auf dieser Basis nicht ermittelt werden, ist der Wert ggf. auf der Grundlage eines Gutachtens zu beurteilen. In diesem Fall könnte sich das Alter des Bootes auf den Zollwert auswirken. 

Zu 3.

Für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU gilt aus zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht Folgendes:

Sportboote, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatet sind (die also auch unter Erstattung der Umsatzsteuer das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben können), können als Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dann ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) verwendet werden.

Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist, dass die Beförderungsmittel

-        von Personen eingeführt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;

-        von diesen Personen privat verwendet werden und

-        die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person sind.

Die Überführung der Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung kann nach Artikel 497 der VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-DVO (ABl der EG Nr. L 253/1 vom 11.10.1993) -  auch konkludent ohne schriftliche oder mündliche Zollanmeldung erfolgen. Das gilt auch für die Erteilung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Zum eigenen Gebrauch verwendete Wasserfahrzeuge dürfen achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.

Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Sofern die betreffende Yacht länger als achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden soll, ist sie vor Ablauf der Verwendungsfrist mit Zollantrag in den freien Verkehr zu überführen. In diesem Fall sind die entsprechenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten.

Die Einfuhrabgabenschuld entsteht automatisch, wenn das Sportboot nicht vor Fristablauf wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder zweckwidrig verwendet wird.

         Die vorübergehende Verwendung endet durch Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung, wie z. B. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Wird die Yacht erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, stehen die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung einer nochmaligen Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht entgegen. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass das Boot tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden war (z.B. zollamtliche Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates über die Wiederausfuhr). Ein bestimmter Zeitraum für den sich anschließenden Aufenthalt des Sportbootes in Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nicht vorgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben.

 Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Baden-Berthold 

Das Flaggenzertifikat ist ein amtlicher Ausweis für Seeschiffe,

mit dem die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nachgewiesen wird.

Das Dokument ist acht Jahre gültig und kann verlängert werden.

Für die Ausstellung eines Flaggenzertifikates sind folgende Unterlagen erforderlich:

bulletPersonalausweis oder Reisepass im Original oder amtlich beglaubigte Kopien der Seiten 1 und 2 bzw. 2 bis 5
bulletKaufvertrag im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
bulletBestätigung der vollständigen Bezahlung im Original oder amtlich beglaubigte Kopie, oder aber Quittung, Bankbelege im Original
bulletNachweis technischer Daten
bulletProspekt (Kopie)
bulletBauzeichnung (Kopie)
bulletBootsbrief des Herstellers
bulletim Ausnahmefall:
bulletBestätigung Dritter mit folgendem Inhalt: Rumpflänge, Breite, Tiefgang, Gewicht (Verdrängung), Bootstyp, Bauwerft (mit Herstellerort), Baunummer, Angaben zu den Motoren einschließlich Motornummer
bullet2 Fotos des Schiffes
bulleteine Aufnahme, die das Schiff in ganzer Länge von der Seite zeigt und
bulleteine Aufnahme, die nachweist, dass Schiffsname und Name des Heimathafens gut sichtbar und fest am Schiff angebracht sind.
bulletWenn vorhanden:
bulleteinfache Kopie der 1. Seite der Funkgenehmigungsurkunde
bulleteinfache Kopie des Ausweises über die Erteilung eines amtlichen Kennzeichens
bulletEignergemeinschaftsvertrag im Original oder amtlich beglaubigte Kopie mit Nachweis der Personalien der jeweiligen Eigner.

Einfuhr - und Ausfuhr von Yachten  EU (Malta)

Das Führen einer bestimmten Flagge keine Auswirkungen auf die Anwendung der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen (umsatzsteuerrechtlichen) Bestimmungen.

Eine der renommiertesten internationalen Anwaltkanzleien hilft Ihnen auf legale Weise Steuer zu sparen.

Die Einsparung beträgt in der Spitze 11 % (eff. MwSt 5,4 %)
Dabei ist die Umschreibung auf Deutsche Flagge nach Ablauf von 12 Monaten problemlos möglich.

Das Maltesische Finanzamt hat neue Richtlinien erlassen, unter deren Berücksichtigung es legal ist die Steuern auf Yachten bis auf 5.4 % eff zu optimieren.

Unser Team ist vom Finanzminister persönlich autorisiert worden die dafür notwendigen Massnahmen in ihrem Auftrage durchzuführen.
Dadurch ist höchste Rechtssicherheit im gesamten Europäischen Raum gewährleistet.

Sie erhalten für Ihre Yacht eine personalisierte ID Nummer die von den Zoll und Steuerbehörden aller Europäischen Ländern zur Vereinfachung der Überprüfung online abgefragt werden kann.

Mit unserer langjährigen Erfahrung helfen wir Ihnen, legal Steuern zu sparen!

Entsprechende Referenzen liefern wir auf Anfrage.
Sehr gerne unterbreiten wir Ihnen weitere Informationen.

Wird eine Gemeinschaftsware wie z.B. eine Segelyacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, ist bei deren Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass sie in der EU hergestellt oder früher unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden ist (sog. Rückwareneigenschaft). Die Yacht ist bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU jedoch nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn die Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Yacht - bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen - nicht veraendert wurde.

In Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstaende eine Verlaengerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zustaendigen Hauptzollaemter. Besondere Umstaende sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe.

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit als Rückware ist ausgeschlossen, wenn die eingeführte

Yacht

1.      vor der Einfuhr geliefert (im Ausland verkauft) worden ist,

2.      im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) ausgeführt worden ist oder

3.      im Rahmen des § 4 a des o.a. Gesetzes (Steuervergütung) von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.

In diesen Faellen ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % des Wertes (z.Zt. gültiger Satz in der Bundesrepublik Deutschland) zu erheben.

Die Abgaben setzen sich bei Nichtanerkennung der Rückwareneigenschaft wie folgt zusammen:

Für ein seetüchtiges Sportboot mit einer Rumpflaenge von 12 Metern oder mehr wird kein Zoll, bei anderen Booten 1,7 % Zoll erhoben.

In jedem Fall wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % berechnet.

Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Zollwert, der im Regelfall der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsaechlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist.

Kann der Wert auf dieser Basis nicht ermittelt werden, ist der Wert ggf. auf der Grundlage eines Gutachtens zu beurteilen. In diesem Fall könnte sich das Alter des Bootes auf den Zollwert auswirken. 

Zu 3.

Für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU gilt aus zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht Folgendes:

Sportboote, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatet sind (die also auch unter Erstattung der Umsatzsteuer das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben können), können als Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dann ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) verwendet werden.

Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist, dass die Beförderungsmittel

-          von Personen eingeführt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansaessig sind;

-          von diesen Personen privat verwendet werden und

-          die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansaessigen natürlichen oder juristischen Person sind.

Die Überführung der Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung kann nach Artikel 497 der VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-DVO (ABl der EG Nr. L 253/1 vom 11.10.1993) -  auch konkludent ohne schriftliche oder mündliche Zollanmeldung erfolgen. Das gilt auch für die Erteilung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Zum eigenen Gebrauch verwendete Wasserfahrzeuge dürfen achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.

Eine Fristverlaengerung ist grundsaetzlich nicht zulaessig.

Sofern die betreffende Yacht laenger als achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden soll, ist sie vor Ablauf der Verwendungsfrist mit Zollantrag in den freien Verkehr zu überführen. In diesem Fall sind die entsprechenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten.

Die Einfuhrabgabenschuld entsteht automatisch, wenn das Sportboot nicht vor Fristablauf wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder zweckwidrig verwendet wird.

         Die vorübergehende Verwendung endet durch Erhalt einer zulaessigen neuen zollrechtlichen Bestimmung, wie z. B. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Wird die Yacht erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, stehen die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung einer nochmaligen Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht entgegen. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass das Boot tatsaechlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden war (z.B. zollamtliche Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates über die Wiederausfuhr).

Ein bestimmter Zeitraum für den sich anschließenden Aufenthalt des Sportbootes in Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nicht vorgeschrieben.

index langzeitsegeln-und-zollbestimmungen.htm fehlende-ce-zertifikation.htm yachtimport\ce_certifikat.htm ce-zertifikat-vorwort.htm gesetz-10-ce.htm ..\import-yachten-zollbestimmung.htm ..\messbrief.htm ..\iri_offices_worldwide.htm ..\offshore-gesellschaften.htm ..\panama_registration.htm ..\steuersparende_yachtregistrierun.htm angaben-zur-registrierung.htm benannte Stellen.pdf belize.htm bewertungsgutachten.htm bewertungsgutachten-ab-130-€.htm cayman_islands.htm impression.htm inhaltsverzeichnis.htm

 

yachteinfuhr-aus-nicht-europaeischen-laendern

Nach einer Veröffentlichung vom Juli 2001 dürfen Privatyachten, die nicht in der EU beheimatet sind, jetzt 18 Monate in einem Land der EU verbleiben, bevor sie mit einer Zahlung der Mehrwertsteuer und des Zolls eingeführt werden oder das Gebiet der EU verlassen müssen, oder alternativ unter Zollverschluss kommen.


Bisher war maximal ein halbes Jahr zulässig. Diese Verordnung ist nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg von allen Mitgliedsstaaten bindend anzuwenden.
Die Praxis sieht momentan jedoch noch anders aus:
- Das Zollamt von San Giorgio in Oberitalien hält z.B. Artikel 9 der Istanbul-Konvention von 1995 für entscheidend. Darin ist als Höchstaufenthaltsdauer sechs Monaten binnen eines Jahres festgelegt.


- Auch das griechische Finanzministerium will sich nach Informationen aus Athen weiter an die Sechs-Monats-Regelung halten.

 

Ein im Frühling 2002 herausgegebenes Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen weist darauf hin, dass eine innerhalb der EU versteuerte (Mwst) Yacht wiederum versteuert werden muss, wenn sie länger als drei Jahre das Gebiet der EU verlässt und dann zurückkehrt.


Eine Verlängerung dieser Frist können die Hauptzollämter im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gewähren:
Besondere Umstände sind laut Merkblatt vor allem höhere Gewalt, und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe.
Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg kann diese Fristverlängerung nicht schon beim Verlassen des EU-Raumes, sondern erst bei der Rückkehr beim örtlich zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen EU-Staates beantragt werden.


Eine Ausnahmeregelung für ältere Wassersportfahrzeuge gibt es nicht. Anders im Fall der Umsatzsteuerregelung für Altfahrzeuge innerhalb der EU. Dort gilt: Wurden Sportboote vor einem bestimmten Datum (1.1.1985) in Betrieb genommen, dann wird die Versteuerung ohne Nachweis pauschal unterstellt.


Noch ein Tipp: Für die Versteuerung von Yachten, die aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden, gilt immer der Mwst-Satz des jeweiligen Landes!


Die Broschüre mit der Nummer RH 0112 kann bei der OFD Hamburg, Rödingsmarkt 2. 20459 Hamburg bestellt werden.
 

 

 

 

 

 

 

 

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