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YACHT REGISTRATION
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Jurisdiction |
Delaware |
Georgia |
Liberia |
St. Vincent |
U.K. |
Vanuatu |
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Allowed |
Yes |
Yes |
Yes |
Yes |
No |
Yes |
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Necessary |
No |
Yes |
Yes |
Yes |
Yes |
No |
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Procedure complexity |
Simple |
Complex |
Modest |
Modest |
Complex |
Modest |
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Duration |
1 week |
2 weeks |
2 weeks |
2 weeks |
4 weeks |
2 weeks |
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Mortgage |
No |
Yes |
Yes |
Yes |
Yes |
No |
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Total cost for |
$560 |
$1350 |
$1100 |
$1200 |
$1600 |
$1450 |
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Cost for each
ongoing year |
$560 |
$750 |
$550 |
$560 |
$480 |
$650 |
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Comments |
Bestseller |
Recently increased fees |
World's biggest fleet |
Well Established |
Prestige |
Neutral |
QUESTIONS & ANSWERS
Why should I consider foreign registry beside my home one?
The choice of flags listed on our web gives you opportunity to have your boat registered CUSTOM and TAX FREE.
There are some EU countries that offer TAX FREE registration for their residents BUT ... once you have entered official books your name shines as the yacht owner. It won't cause much civil unrest if kind of luxury tax would be implemented. For your piece of mind register your yacht somewhere else.
Which flag to choose?
Depending on your place of residence, nationality and intended use of the yacht the flag selection
should be considered. Here, we could give you free advise.
Example: Slovenian resident purchased his boat TAX FREE and had it registered in Delaware.
The principal place of use is Croatian part of Adriatic but he could use it elsewhere except Slovenian
waters. Still we have encountered a lot of Slovenian yachtowners that have paid custom duty and VAT.
If they were informed, instead of feeding local bureaucrats, they would have bigger yachts.
What about I should be warned?
Be extra cautious when selecting an agent. There are unscrupulous operators that sell instant
boat registrations of nonexistent jurisdictions (British Honduras), non valid American and Austrian
yacht clubs or unauthorised Guinea Bissau licenses.
There is no such thing as instant registration and if you get offer like this you better get rid off
this "nice fellow".
The fastest way we could provide your preliminary or permanent registration fax copy is three
working days. The hard copy could be handed over to you within 8-12 days.
New yachts:
- American manufacturers issue Manufacturer's Statement of Origin. The rest call it Builder's
Certificate. If there is no name of the owner stated on it then notarised Bill of Sale is needed.
- Application form.
Used yachts:
- Certificate of Deletion from previous registry is crucial document. This document tells that the
yacht is free of any liens and encumbrances. Do not pay out seller before getting one. If you
have done so without getting the document then you are in seller's mercy.
- Bill of Sale notarised.
- Application form.
Proper Bill of Sale must contain:
- boat's Hull Identification Number – HIN (12 digits and letters)
- boat's description (length)
- statements "has been sold to" and "has been paid to".
- notarised seller's signature
For acceptable template you could use our proven sample.
No, you could apply by any means: email, fax, mail.
After completion we can deliver your documents by courier, mail and yes, by the bus.
Anyhow, we prefer to see our client as we are here to stay and serve for ongoing years.
Our price schedule is one of the lowest on the market. Please do some shopping around and
you'll be glad you have not lost our contacts.
We aim for numerous clients, not for sporadic high price tags therefore we provide manufacturers,
marinas, charter
fleet operators and resellers.
If you find lower price anywhere we will beat it.
Could you help me buying/selling my boat?
Although it is not our business we could give you a list of available yachts or offer your yacht to
our customers inner circle.
If you choose so, we'll send you a notification letter before expiration date on your registration.
You do not owe us nothing, it's up to you whether you want to renew or not.
It's your duty to produce a valid Bill of Sale and get it notarised.
We could obtain the Certificate of Deletion and transfer the registration onto a new owner.
In most cases we could find a workable solution. Contact us if you have any need.
We are not doing you a favour by servicing you, you are doing us a favour by giving us
the opportunity to serve you.
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Was ? |
Wer es bietet |
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Extrem gutes Bankgeheimnis |
Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Singapur, Nevis, BVI, China Schanghei |
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Für Holdinggesellschaften geeignet |
Cayman Islands, HongKong, Isle of Man, Vanuatu, VAE |
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Nullsteueroase Exmp.Status |
Belize, Cook Islands, Grenada, Mauritius, Seychellen, British Virgian Islands (BVI), VAE
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Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen |
Costa Rica, HongKong, Seychellen, VAE
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Keine Steuern auf Veraeußerungsgewinne |
Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE
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Captive Versicherungen |
Bahamas, BVI, Cayman Islands, Hongkong, Isle of Man, Mauritius
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Schiffsregister und Verwaltung |
Bahamas, BVI, Cayman Islands, Mauritius, Panama, Vanuatu, Singapur, HongKong
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Natürliche Personen: |
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Keine Einkommensteuer |
Andorra, Bahamas, Cayman Islands, Vanuatu, VAE
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Niedrige Einkommensteuer |
BVI, Hongkong, Isle of Man, Mauritius
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Keine Erbschaftssteuer |
Andorra, Bahamas, BVI,Cayman Islands, Isle of Man, Mauritius, Panama, Vanuatu, VAE
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Inhaberaktien |
Bahamas, BVI, Cayman Islands, Costa Rica, Hongkong, Mauritius,Panama, Seychellen, Vanuatu
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Wenn Sie sich entscheiden eine gebrauchte Yacht zu kaufen und suchen eine Registrierung, schlagen wir Ihnen folgende Vorgehensweise vor:
1. Beauftragen Sie zur Suche einen Sachverständigen, der Ihnen nach festgelegten Spezifikationen geeignete Yachten vorschlägt.
2. Nachdem Sie sich für eine Yacht entschieden haben, beauftragen Sie einen Sachverständigen, diese Yacht auf Schäden und notwendige Sofortmaßnahmen zu checken und Ihnen ein Wert-Gutachten zu erstellen, welches für
a) nachfolgende Registrierung,
b) Versicherungen
c) Banken und andere Interessenten
zeitnah zur Verfügung steht.
Beispiel meiner persönlichen Erfahrungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger:
Mein Klient wollte eine Motoryacht mit zwei Maschinen a 360 PS, 14m, mit Flybridge und hatte sich diese schon gekauft. Dann aber beauftragte er mich ein Schadengutachten zu erstellen, da er selber keinerlei Fehler erkennen konnte, aber durch Bemerkungen der Stegnachbarn Zweifel bekam. Ich mußte feststellen, dass die Yacht "weichgefahren" war, dass erhebliche Sicherheitseinrichtungen fehlten , oder diese zu alt waren, dass er die Yacht über 40 % zu teuer gekauft hatte, dass die Motorfundamente bishin zum Wellenausgang erhebliche Verbesserungen verlangten, dass die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt waren, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wurde, dass eine EC Zertifizierung fehlte.
Und noch einige Kleinigkeiten mehr, die sich aber zu größeren Problemen addierten.
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Was eine Yacht (Jacht) wert ist, ist abhängig von den unterschiedlichsten Markteinflüssen. Aber wie die technische Bausubstanz zu bewerten ist, unterliegt durchaus fachlichen Kriterien. Bei der Versicherung von gebrauchten Yachten fordern schon die Versicherungen oftmals ein Wertgutachten. Aber in jedem Fall ist es für den Kunden gut, wenn er mit neutralen Gutachten in der Tasche den Versicherungsvertrag abschließt, denn nur dann kann es im Schadenfall keine Diskussion über Unter- oder Überversicherung geben.
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Werttaxen
Wir erstellen nach gründlicher
Besichtigung Werttaxen für folgende Zwecke:
· Bewertung von Yachten bei Eintritt in eine neue Kaskoversicherung
· Bankbeleihungen
· Verkauf oder Kauf
· Gerichtliche Auseinandersetzungen, Insolvenzen
·
Scheidungen
Die Erfahrung zeigt, dass Yachtbewertungen nicht sinnvoll nach sogenannten
Listen oder Degressionskurven in Schnellbewertungen wie im KFZ – Handel üblich
durchgeführt werden können.
· Diese Bewertungen können erheblich vom real am Markt erzielbaren Preis abweichen. Der von einigen Listen verwendete Begriff "Händlerankaufspreis" ist für den Privatkunden irreführend und nachteilig. Hier wird gezielt vom am Markt bei Privatveräußerung erzielbarem Wert Ihrer Yacht (Jacht) die Handelsspanne des Händlers sowie die bei gewerblichem Verkauf anfallende Umsatzsteuer abgezogen. Entscheidend für den Marktpreis einer Gebrauchtyacht ist die Bauwerft, Bauqualität, Käufernachfrage sowie der Pflege – und Ausrüstungszustand.
· Diese Kriterien gehen nur unzureichend in eine Listenbewertung ein. Eine gründliches Einzelgutachten ergibt in jedem Fall eine realistischere Einschätzung.
_______________
Sportboote
Hersteller: _________________________________________________________________
Strasse: _________________________________ PLZ: ______ Stadt: _________________
Land: (Abk.)__________ (Druckschrift) __________________________________________
zertifiziert nach Modul: A ÿ Aa ÿ B+C ÿ B+D ÿ B+F ÿ G ÿ H ÿ
Auszufüllen, wenn Konformitätserklärung durch einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten des o.g. Herstellers ausgestellt wird
Bevollmächtigter: ___________________________________________________________
Strasse: _________________________________ PLZ: ______ Stadt: _________________
Land: (Abk.)__________ (Druckschrift) __________________________________________
Name: __________________________________ _______ Identifikations-Nr.: __________
Strasse: _________________________________ PLZ: ______ Stadt: _________________
Land: (Abk.)__________ (Druckschrift) __________________________________________
sofern EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt (Nr., Datum): _____________ - ___/___/___
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M |
Y |
_ |
M |
O |
P |
O |
L |
|
|
|
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|
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|
Schiffskörperidentifikations-
Nummer (HIN):
Modellbezeichnung:
Typ oder Nummer:
Länge (m) / Breite (m) / Tiefgang (m):
Bootstyp *
Antrieb *
Rumpftyp *
Motor *
Baumaterial *
Deck *
max. Motorleistung (PS/KW):
Entwurfskategorie:
* siehe Codes auf der nächsten Seite
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Ich erkläre und versichere hiermit, dass das oben bezeichnete Boot alle umseitig aufgeführten Anforderungen erfüllt und – sofern eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist – mit dem Modell übereinstimmt, für das eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.
für den Hersteller bzw. den Bevollmächtigten:
_____________________ _______________________________________
Ort, Datum Name, Vorname und Unterschrift
1 Bootstyp |
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4 Antrieb |
|
|
|
11 |
Segelboot |
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41 |
Segel |
|
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12 |
aufblasbar, Schlauchboot |
42 |
Benzinmotor |
|
|
|
13 |
andere: |
43 |
Dieselmotor |
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|
|
|
______________________ |
44 |
Elektromotor |
|
|
2 Rumpftyp |
|
45 |
Ruder |
|
|
|
21 |
Einrümpfer |
|
46 |
andere: |
|
|
22 |
Mehrrümpfer |
|
|
____________________ |
|
|
23 |
andere: |
5 Motor |
|
|
|
|
|
______________________ |
51 |
Außenborder |
|
|
3 Baumaterial |
|
52 |
Innenborder |
|
|
|
31 |
Aluminium, Aluminiumlegierungen |
53 |
Z- oder Heckantrieb? |
|
|
|
32 |
GFK, Kunststoff |
54 |
andere: |
||
|
33 |
Stahl, Stahllegierungen |
|
____________________ |
||
|
34 |
Holz |
6 Deck |
|
|
|
|
35 |
andere: |
61 |
geschlossen |
|
|
|
|
______________________ |
62 |
teilweise geschlossen |
|
|
|
|
|
63 |
offen |
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Grundlegende Sicherheitsanforderungen
gemäß Anhang I der Richtlinie 94/25/EG
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angewandte harmonisierte Normen |
angewandte ISO-Normen |
andere technische Regelungen |
gemäß technischer Unterlagen |
|
Allgemeine Anforderungen (2) |
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|
Kennzeichnung des Bootskörpers (2.1) |
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Herstellerplakette (2.2) |
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Schutz vor Überbordfallen, Wiedereinstiegshilfe (2.3) |
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Sicht vom Steuerstand (2.4) |
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Handbuch für Eigner (2.5) |
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Festigkeit und Dichtigkeit, Bauliche Anforderungen (3) |
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Bauweise (3.1) |
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Stabilität und Freibord (3.2) |
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|
Auftrieb und Schwimmfähigkeit (3.3) |
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|
Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten (3.4) |
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|
Überflutung (3.5) |
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|
Vom Hersteller empfohlene Höchstlast (3.6) |
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|
Stauplatz für Rettungsmittel (3.7) |
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|
Notausstieg (3.8) |
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Ankern, Vertäuen und Schleppen (3.9) |
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Bedienungseigenschaften (4 |
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|
Motoren und Motorenräume (5.1) |
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Innenbordmotoren (5.1.1) |
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|
Lüftung (5.1.2) |
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|
Freiliegende Teile (5.1.3) |
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Starten von Außenbordmotoren (5.1.4) |
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Kraftstoffsystem (5.2) |
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Allgemeines (5.2.1) |
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Kraftstoffbehälter (5.2.2) |
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Elektrisches System (5.3) |
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Steuerungssystem (5.4) |
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Allgemeines (5.4.1) |
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Notvorrichtungen (5.4.2) |
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Gassystem (5.5) |
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Brandbekämpfung (5.6) |
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Allgemeines (5.6.1) |
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Löschvorrichtungen (5.6.2) |
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Navigationslichter (5.7) |
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Schutz gegen Gewässerverschmutzung (5.8) |
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Ja, die gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zyprische Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:
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Die zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Kein reales Domizil, sondern eine Briefkastenadresse | ||||||||||||||||||||||||||||
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keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur ein Anrufbeantworter | ||||||||||||||||||||||||||||
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Keine persönliche Erreichbarkeit des Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag wieder zurücktritt | ||||||||||||||||||||||||||||
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keine deutschsprachigen Ansprechpartner | ||||||||||||||||||||||||||||
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keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern | ||||||||||||||||||||||||||||
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Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland | ||||||||||||||||||||||||||||
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Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge | ||||||||||||||||||||||||||||
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keine notariell übersetzen
Urkunden (Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)
Webseite: www.cyprustrade.gov.cy Industrie- und Handelskammer Zypern Webseite: www.ccci.org.cy Zentralbank von Zypern Webseite: www.centralbank.gov.cy Ministerium für Finanzen Webseite: www.mof.gov.cy Statistische Dienste Webseite: www.mof.gov.cy/cystat Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung Webseite: www.mcit.gov.cy/drcor Handelsschifffahrtsabteilung Webseite: www.shipping.gov.cy Fremdenverkehrszentrale Zypern Webseite: www.visitcyprus.org.cy Börse von Zypern Webseite: www.cse.com.cy Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern Webseite: www.moi.gov.cy Cypria Internetportal und Suchmaschine Webseite: www.cypria.com
Vorteile der Limited auf Zypern:
Zypern Holdingmodell: Keine Besteuerung! Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.
Allgemeines
Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer
der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
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| Wahlspruch: Sub Umbra Floreo (Latein, „Ich blühe im Schatten“) | |
| Amtssprache | Englisch |
| Hauptstadt | Belmopan |
| Staatsform | Parlamentarische Monarchie |
| Staatsoberhaupt |
Elisabeth II. vertreten durch Generalgouverneur Sir Colville Young |
| Regierungschef | Premierminister Dean Barrow |
| Fläche | 22.966 km² |
| Einwohnerzahl | 307.899 (Schätzung Juli 2011)[1] |
| Bevölkerungsdichte | 13,4 Einwohner pro km² |
| Bruttoinlandsprodukt nominal (2007)[2] | 1.274 Mio. € (158.) |
| Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner | 4.098 € (85.) |
| Human Development Index | 0,772 (93.) [3] |
| Währung | 1 Belize-Dollar = 100 Cents |
| Unabhängigkeit | von Großbritannien am 21. September 1981 |
| Nationalhymne | Land of the Free |
| Zeitzone | UTC−6 |
| Kfz-Kennzeichen | BZ (vormals BH) |
| Internet-TLD | .bz |
| Telefonvorwahl | +501 |
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Cayman Islands
Ihren Namen verdanken die Inseln den hier lebenden Echsenarten, die man zu Beginn mit Krokodilen verwechselt hatte. Die Inselgruppe besteht aus den drei Inseln Grand Cayman, Little Cayman und Cayman Brac und liegt etwa 350 km südlich von Kuba. Die Inseln verteilen sich auf eine Fläche von ca. 262 km², wobei Grand Cayman mit 197 km² den Großteil einnimmt. Die Gipfel eines submarinen Gebirges, des bis nach Kuba reichenden Kaimanrückens, bilden die Inselgruppe.
Im Norden der Insel befindet sich zwischen Rum Point und Conch Point die 80 km² große Bucht North Sound. Die Bucht ist seicht, mit Tiefen zumeist von 1,8 bis 3,8 Metern.

Dienstleistungen Firmengründung Cayman Islands:
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Gründung der Gesellschaft über Anwaltskanzlei | |
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Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee-Direktor oder permanenter Treuhand-Direktor |
*Nominee-Direktor: Tritt nach Eintrag der Gesellschaft als Direktor wieder zurück und der Mandant/Nutznießer wird als Direktor eingetragen. Diese Verfahrensweise ist bei Nullsteueroasen ohne öffentliches Handelsregister möglich, birgt jedoch Risiken. Permanenter Treuhand-Direktor: Während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor.
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Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder Treuhand-Shareholder" englische Steuerkanzlei" |
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Kontoeröffnung auf die Gesellschaft (inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks), Mandant/Nutznießer erhält einzige Kontovollmacht |
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Registered Office, virtuelles Domizil (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, Fax) bis Büro |
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Apostille, notarielle Beglaubigung und Übersetzung aller relevanten Gründungsunterlagen |
Kurzübersicht Cayman Island- Gesellschaftsrechtliche Ebene
| DBA-Sachverhalt: Nein, | |
| EU-Niederlassungsfreiheit: Nein | |
| EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein | |
| Exempt. Company-Gründung möglich: JA | |
| Steuern Company: Keine | |
| Steuern Onshore Company: Keine | |
| Steuersatz One-Shore-Gesellschaften: Keine | |
| Bankgeheimnis: Sehr gut, in der Verfassung verankert | |
| Steuer auf Fremdquelleneinkommen: Nein | |
| Politische Risiken: Keine | |
| Inhaber-Aktien: Ja |
Natürliche Person Cayman Island:
| Erbschaftssteuer: Nein | |
| Einreisebedingungen: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen | |
| Einkommenssteuer: Nein |
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Kurzinfo und Adressen zur Bootsanmeldung: (Deutschland)
Alle motorisierten Kleinfahrzeuge (Sportboote) ohne Motor über 5,5 m Rumpflänge müssen auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel, Main-Donau-Kanal, Donau und sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt, ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Die Nummer des Internationalen Bootsscheins ist zugleich das amtlich anerkannte Kennzeichen.
Kennzeichen:
- Amtlich anerkannte Kennzeichen
Nummer des Internationalen Bootsscheins
- Amtliche Kennzeichen
Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter
- Binnenschiffsregister
Bei einer Wasserverdrängung von mehr als 10 m³ bei größter Eintauchung muss das Schiff zur Eintragung ins BSR angemeldet werden (Motoryachten > 11m)
- Seeschiffsregister
Wenn das Schiff überwiegend auf See- oder Küstengewässern fährt und wenn die Rumpflänge 15 Meter übersteigt.
- Flaggenzertifikat
Wenn das Schiff überwiegend auf Seeschifffahrtsstraßen oder in Küstengewässern verkehrt, aber nicht im Seeschiffsregister eingetragen ist. Das Flaggenzertifikat ist ein Dokument, welches zum Führen der deutschen Flagge berechtigt und die Eigentumsverhältnisse bestätigt.
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(10. GSGV - Verordnung über das In-Verkehr-bringen von Sportbooten)
Vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Geraetesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S.1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das In-Verkehr-bringen von Sportbooten, unvollstaendigen Booten und einzelnen oder eingebauten Bauteilen.
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhaengig von der Antriebsart saemtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflaenge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeit-zwecke in den Verkehr gebracht werden.
(3) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.15).
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,
2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeraete oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
3. Segelsurfbretter,
4. motorbetriebene Surfbretter, Wassermotorraeder und aehnliche Wasserfahrzeuge,
5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,
7. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie waehrend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,
8. unbeschadet des Absatzes 2, Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. 1 S.238), zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II 5.3822),
9. Tauchfahrzeuge,
10. Luftkissenfahrzeuge,
11. Tragflügelboote.
§ 2 Sicherheitsanforderungen
Sportboote, unvollstaendige Boote und Bauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsmaeßigem Betrieb und sachgemaeßer Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefaehrden.
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Sportboote dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.das Sportboot mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitaetserklaerung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter bestaetigt, daß
a. das Sportboot den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
b. die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen
Verfahren der EG-Konformitaetsbewertung eingehalten sind, und
2.dem Sportboot vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten ein Handbuch nach Anhang 1 Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
(2) Ein unvollstaendiges Boot darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Boot eine Erklaerung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemaeß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.das Bauteil mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitaetserklaerung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/ 25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemaeß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestaetigt, daß
a.das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
b.die in Artikel 8 Nr. 4 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitaetsbewertung eingehalten sind, und
2.dem Bauteil eine Erklaerung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmaechtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemaeß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(4) Unterliegt das Sportboot oder das Bauteil auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestaetigt, daß das Sportboot oder das Bauteil ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemaeß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen waehrend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestaetigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Sportboot oder das Bauteil den vom Verantwortlichen tatsaechlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Faellen müssen in den dem Sportboot oder dem Bauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§ 4 CE- Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem Sportboot oder Bauteil sichtbar lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht
1.aus dem Kennzeichen "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 94/25/EG,
2.aus der Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geraetesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ein Sportboot, ein
unvollstaendiges Boot oder ein Bauteil in den Verkehr bringt.
§ 6 Übergangsbestimmungen
Sportboote, unvollstaendige Boote und Bauteile, die den am 16. Juni 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 16. Juni 1998 in
den Verkehr gebracht werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.
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- Z 411 ( Bei Antwort bitte angeben ) Oberfinanzdirektion Hamburg . Postfach 11 32 44 . 20432 Hamburg |
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20459 Hamburg, 20. November 2002 Rödingsmarkt 2 Fernsprecher ( 040 ) 42820 - 0 Durchwahl 1264 Bearbeiter: Herr Ladiges Telefax Eingangsstelle ( 040 ) 42820 - 2547 Telefax Zoll - Abteilung ( 040 ) 42820 - 2592 Dienstgebäude: Holzbrücke 8 EMail-Adresse: poststelle@ofdhh.bfinv.de
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Wer eine
Segel- oder Motoryacht im nicht-EU-Ausland besitzt, und damit wieder in
die Europäische Union einreist, muß einige wichtige Bestimmungen
hinsichtlich Mwst, Zoll und deren Höhe bzw. Veranlagung beachten, über die
häufig Wenige etwas wissen!
Dies wurde immer wieder gefragt, und so haben wir hier ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg (mit derer freundlicher Genehmigung) im Original hinterlegt, welches man sich jederzeit ansehen kann. Zunächst zur Flaggenführung: Laut Auskunft des Schiffszentralregisters beim AG
Hamburg ist es für die geführte Flagge relevant, wo das Schiff
registriert ist, und nicht, wem es gehört, oder wo es sich befindet.
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Einfuhrumsatzsteuer/Umsatzsteuer für Wassersportfahrzeuge;
Wiedereinfuhr
Ihr Schreiben vom 1. Juni 2006
Sehr geehrter Herr Kapt. Hansen,
Ihr o.a. Schreiben ist an mich weitergeleitet worden. Ich darf Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:
Hinsichtlich der zum Flaggenrecht gestellten Fragen kann ich Ihnen leider keine Auskunft erteilen. Ich bitte sich daher an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. Außerdem hat das Führen einer bestimmten Flagge keine Auswirkungen auf die Anwendung der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen (umsatzsteuerrechtlichen) Bestimmungen.
Zu 1. und 2.
Wird eine Gemeinschaftsware wie z.B. eine Segelyacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, ist bei deren Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass sie in der EU hergestellt oder früher unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden ist (sog. Rückwareneigenschaft). Die Yacht ist bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU jedoch nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn die Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Yacht - bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen - nicht verändert wurde.
In Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zuständigen Hauptzollämter. Besondere Umstände sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe.
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit als Rückware ist ausgeschlossen, wenn die eingeführte
Yacht
1. vor der Einfuhr geliefert (im Ausland verkauft) worden ist,
2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) ausgeführt worden ist oder
3. im Rahmen des § 4 a des o.a. Gesetzes (Steuervergütung) von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
In diesen Fällen ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % des Wertes (z.Zt. gültiger Satz in der Bundesrepublik Deutschland) zu erheben.
Die Abgaben setzen sich bei Nichtanerkennung der Rückwareneigenschaft wie folgt zusammen: Für ein seetüchtiges Sportboot mit einer Rumpflänge von 12 Metern oder mehr wird kein Zoll, bei anderen Booten 1,7 % Zoll erhoben. In jedem Fall wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % berechnet. Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Zollwert, der im Regelfall der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist. Kann der Wert auf dieser Basis nicht ermittelt werden, ist der Wert ggf. auf der Grundlage eines Gutachtens zu beurteilen. In diesem Fall könnte sich das Alter des Bootes auf den Zollwert auswirken.
Zu 3.
Für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU gilt aus zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht Folgendes:
Sportboote, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatet sind (die also auch unter Erstattung der Umsatzsteuer das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben können), können als Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dann ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) verwendet werden.
Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist, dass die Beförderungsmittel
- von Personen eingeführt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;
- von diesen Personen privat verwendet werden und
- die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person sind.
Die Überführung der Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung kann nach Artikel 497 der VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-DVO (ABl der EG Nr. L 253/1 vom 11.10.1993) - auch konkludent ohne schriftliche oder mündliche Zollanmeldung erfolgen. Das gilt auch für die Erteilung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
Zum eigenen Gebrauch verwendete Wasserfahrzeuge dürfen achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.
Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht zulässig.
Sofern die betreffende Yacht länger als achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden soll, ist sie vor Ablauf der Verwendungsfrist mit Zollantrag in den freien Verkehr zu überführen. In diesem Fall sind die entsprechenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten.
Die Einfuhrabgabenschuld entsteht automatisch, wenn das Sportboot nicht vor Fristablauf wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder zweckwidrig verwendet wird.
Die vorübergehende Verwendung endet durch Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung, wie z. B. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Wird die Yacht erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, stehen die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung einer nochmaligen Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht entgegen. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass das Boot tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden war (z.B. zollamtliche Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates über die Wiederausfuhr). Ein bestimmter Zeitraum für den sich anschließenden Aufenthalt des Sportbootes in Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nicht vorgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Baden-Berthold
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Für die Ausstellung eines Flaggenzertifikates sind folgende Unterlagen erforderlich:
| Personalausweis oder Reisepass im Original oder amtlich beglaubigte Kopien der Seiten 1 und 2 bzw. 2 bis 5 | |||||||
| Kaufvertrag im Original oder amtlich beglaubigte Kopie | |||||||
| Bestätigung der vollständigen Bezahlung im Original oder amtlich beglaubigte Kopie, oder aber Quittung, Bankbelege im Original | |||||||
| Nachweis technischer Daten | |||||||
| Prospekt (Kopie) | |||||||
| Bauzeichnung (Kopie) | |||||||
| Bootsbrief des Herstellers | |||||||
| im Ausnahmefall: | |||||||
| Bestätigung Dritter mit folgendem Inhalt: Rumpflänge, Breite, Tiefgang, Gewicht (Verdrängung), Bootstyp, Bauwerft (mit Herstellerort), Baunummer, Angaben zu den Motoren einschließlich Motornummer | |||||||
| 2 Fotos des Schiffes | |||||||
| eine Aufnahme, die das Schiff in ganzer Länge von der Seite zeigt und | |||||||
| eine Aufnahme, die nachweist, dass Schiffsname und Name des Heimathafens gut sichtbar und fest am Schiff angebracht sind. | |||||||
Wenn vorhanden:
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Wird eine Gemeinschaftsware wie z.B. eine Segelyacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, ist bei deren Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass sie in der EU hergestellt oder früher unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden ist (sog. Rückwareneigenschaft). Die Yacht ist bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU jedoch nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn die Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Yacht - bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen - nicht veraendert wurde.
In Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstaende eine Verlaengerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zustaendigen Hauptzollaemter. Besondere Umstaende sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe.
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit als Rückware ist ausgeschlossen, wenn die eingeführte
Yacht
1. vor der Einfuhr geliefert (im Ausland verkauft) worden ist,
2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) ausgeführt worden ist oder
3. im Rahmen des § 4 a des o.a. Gesetzes (Steuervergütung) von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
In diesen Faellen ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % des Wertes (z.Zt. gültiger Satz in der Bundesrepublik Deutschland) zu erheben.
Die Abgaben setzen sich bei Nichtanerkennung der Rückwareneigenschaft wie folgt zusammen:
Für ein seetüchtiges Sportboot mit einer Rumpflaenge von 12 Metern oder mehr wird kein Zoll, bei anderen Booten 1,7 % Zoll erhoben.
In jedem Fall wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % berechnet.
Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Zollwert, der im Regelfall der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsaechlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist.
Kann der Wert auf dieser Basis nicht ermittelt werden, ist der Wert ggf. auf der Grundlage eines Gutachtens zu beurteilen. In diesem Fall könnte sich das Alter des Bootes auf den Zollwert auswirken.
Zu 3.
Für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU gilt aus zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht Folgendes:
Sportboote, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatet sind (die also auch unter Erstattung der Umsatzsteuer das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben können), können als Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dann ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) verwendet werden.
Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist, dass die Beförderungsmittel
- von Personen eingeführt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansaessig sind;
- von diesen Personen privat verwendet werden und
- die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansaessigen natürlichen oder juristischen Person sind.
Die Überführung der Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung kann nach Artikel 497 der VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-DVO (ABl der EG Nr. L 253/1 vom 11.10.1993) - auch konkludent ohne schriftliche oder mündliche Zollanmeldung erfolgen. Das gilt auch für die Erteilung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
Zum eigenen Gebrauch verwendete Wasserfahrzeuge dürfen achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.
Eine Fristverlaengerung ist grundsaetzlich nicht zulaessig.
Sofern die betreffende Yacht laenger als achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden soll, ist sie vor Ablauf der Verwendungsfrist mit Zollantrag in den freien Verkehr zu überführen. In diesem Fall sind die entsprechenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten.
Die Einfuhrabgabenschuld entsteht automatisch, wenn das Sportboot nicht vor Fristablauf wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder zweckwidrig verwendet wird.
Die vorübergehende Verwendung endet durch Erhalt einer zulaessigen neuen zollrechtlichen Bestimmung, wie z. B. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Wird die Yacht erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, stehen die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung einer nochmaligen Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht entgegen. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass das Boot tatsaechlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden war (z.B. zollamtliche Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates über die Wiederausfuhr).
Ein bestimmter Zeitraum für den sich anschließenden Aufenthalt des Sportbootes in Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nicht vorgeschrieben.
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Nach einer Veröffentlichung vom Juli
2001 dürfen Privatyachten, die nicht in der EU beheimatet sind, jetzt 18
Monate in einem Land der EU verbleiben, bevor sie mit einer Zahlung der
Mehrwertsteuer und des Zolls eingeführt werden oder das Gebiet der EU
verlassen müssen, oder alternativ unter Zollverschluss kommen.
Ein im Frühling 2002 herausgegebenes Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen weist darauf hin, dass eine innerhalb der EU versteuerte (Mwst) Yacht wiederum versteuert werden muss, wenn sie länger als drei Jahre das Gebiet der EU verlässt und dann zurückkehrt.
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Domains und Webprojekte zu verkaufen T:02151-540566:
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