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INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE - Prüfmodul
A
- Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen gemäß Nummer
2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für
sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt
die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
- Der Hersteller erstellt die
beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach
Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen
Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der
Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der
technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des
Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
- Die technischen Unterlagen müssen eine
Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen
Maß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken (siehe Anhang
XIII der Richtlinie).
- Der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie
der Konformitätserklärung auf.
- Der Hersteller trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung
der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den
für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND
PRÜFUNGEN (Modul Aa, Variante 1)
Dieser Modul entspricht dem Modul A,
ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:
An einem oder mehreren Booten, die
repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muß der Hersteller
oder sein Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen, eine
gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen:
 | Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2
der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, |
 | Prüfung der Auftriebscharakteristik
gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen. |
Diese Prüfungen, Berechnungen oder
Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten
benannten Stelle durchgeführt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortung
der benannten Stelle deren Zeichen während des Fertigungsprozesses an.
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG - Modul B [Inhalt
sinngemäß gekürzt]
- Die benannte Stelle prüft und
bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den
einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entspricht.
- Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist
vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei
einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen(...).
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende
Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" bezeichnet,
zur Verfügung.(...)
- Die benannte Stelle prüft die
technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den
technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile
nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 5 genannten Normen und
welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden, (...) legt gegebenenfalls
Prüfungen der Bauteile fest und (...) vereinbart mit dem Antragsteller den
Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt
werden sollen.
- Entspricht das Baumuster den
Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller
eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und
Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die
Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen
Baumusters erforderlichen Angaben (...).
- Jede benannte Stelle macht den übrigen
benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigung
und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
- Die übrigen benannten Stellen können
Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten.
Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur
Verfügung gestellt.
- Der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie
der EG-Baumusterprüf-bescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre
lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch
sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese
Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die
für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt
verantwortlich ist.
Wichtiger Zusatz:
(*) Ein Baumuster kann mehrere
Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die
verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts
nicht beeinträchtigen.

KONFORMITÄT MIT DER BAUART - Modul C
- Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, dass die
betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie
erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und
stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV).
- Der Hersteller trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der
hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie
gewährleistet.
- Der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn
Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der
Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt
diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person
zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt
verantwortlich ist (vgl. Anhang XIII).

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION - Modul D
[sinngemäß gekürzt]
- Der Hersteller stellt sicher und
erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der
CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt (...).
- Der Hersteller unterhält ein
zugelassenes QS-system für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3
und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
- Qualitätssicherungssystem
| 3.1. |
Der Hersteller
beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines
QS-Systems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält alle Angaben
über die vorgesehene Produktkategorie, die Unterlagen über das QS-system
und gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene
Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung. |
| 3.2. |
Das QS-system muss die
Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der
Richtlinie gewährleisten. Die Unterlagen sollen sicherstellen, dass die
QS-Programme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt
werden.
(...) Beschreibung allgem. Grundlagen eines QS-Systems... |
| 3.3. |
Die benannte Stelle
bewertet das QS-system, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2
genannten Anforderungen erfüllt. Bei QS-Systemen, die die entsprechende
harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen
ausgegangen. (Anmerkung: siehe Modul H) |
| 3.4. |
Der Hersteller
verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem QS-system in seiner
zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß
und effizient funktioniert.(...) |
Überwachung unter der
Verantwortlichkeit der benannten Stelle
| 4.1. |
Die Überwachung soll
gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem
zugelassenen QS-system vorschriftsmäßig erfüllt. |
| 4.2. |
Der Hersteller gewährt
der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-,
Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über
die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
| 4.3. |
Die benannte Stelle
führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der
Hersteller das QS-system aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm
einen Bericht über die Nachprüfungen. |
| 4.4. |
Darüber hinaus kann
die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten.
Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur
Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des QS-Systems durchführen
oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen
Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur
Verfügung. |
Der Hersteller hält mindestens zehn
Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die
einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4
letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
Jede benannte Stelle teilt den anderen
benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw.
zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (MODUL E)
- Dieses Modul beschreibt das Verfahren,
bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt,
sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
Der CE-Kennzeichnung wird die Kennung der benannten Stelle hinzugefügt, die
für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
- Der Hersteller unterhält ein
zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß den
Anforderungen eines Qualitätssicherungssystems und unterliegt der Überwachung
in Verantwortlichkeit einer benannten Stelle.

PRÜFUNG DER PRODUKTE - Modul F
[sinngemäß gekürzt]
- Dieses Modul beschreibt das Verfahren,
bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Produkte der
in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
- Der Hersteller trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der
Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und
mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie gewärhrleistet. Der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an
jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung
aus.
- Die benannte Stelle nimmt die
entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder
durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder
durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach
Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den
Anforderungen der Richtlinie zu prüfen.
3a. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre
lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
- Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen
Produkts
Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie
sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen
Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.(...)
- Statistische Kontrolle
5.1. Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess die
Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
5.2. Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten.
Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden
einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Artikel
5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen,
um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu
überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden
soll.
5.3. Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- anzuwendende statistische Methode,
- Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.
5.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an
jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte
aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung
festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden

EINZELPRÜFUNG - Modul G
- Dieses Modul beschreibt das Verfahren,
bei dem der Hersteller sicher stellt und erklärt, dass das betreffende
Produkt, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde, die einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem
Produkt an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
- Die benannte Stelle untersucht das
Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Artikel
5 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit
den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an oder
lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die
durchgeführten Prüfungen aus.
- Zweck der technischen Unterlagen ist
es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie
sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise
des Produkts zu ermöglichen.

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG - Modul H
[sinngemäß gekürzt]
- Dieses Modul beschreibt das Verfahren,
bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden
Produkte die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an
jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus.(...)
- Der Hersteller unterhält ein
zugelassenes QS-system für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß
Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
- Qualitätssicherungssystem
| 3.1. |
Der Hersteller beantragt bei einer
benannten Stelle die Bewertung des QS-Systems. |
| 3.2. |
Das QS-system muss die
Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der
Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen,
Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form
schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.
Diese Unterlagen über das QS-system sollen sicherstellen, daß die
QS-Grundsätze und -verfahren, wie z. B. QS-Programme, -pläne, -handbücher
und -berichte, einheitlich ausgelegt werden.(...) |
| 3.3. |
Die benannte Stelle bewertet das
QS-system, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen erfüllt. Bei QS-systemen, die die entsprechende
harmonisierte Norm anwenden (EN 29001), wird von der Erfüllung dieser
Anforderungen ausgegangen.(...) |
| 3.4. |
Der Hersteller verpflichtet sich,
die Verpflichtungen aus dem QS-system in seiner zugelassenen Form zu
erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient
funktioniert.
Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter unterrichtet die
benannte Stelle, die das QS-system zugelassen hat, laufend über alle
geplanten Aktualisierungen des QS-Systems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte QS-system noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen
entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre
Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der
Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. |
EG-Überwachung unter der Verantwortung
der benannten Stelle
| 4.1. |
Die EG-Überwachung soll
gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem
zugelassenen QS-system vorschriftsmäßig erfüllt. |
| 4.2. |
Der Hersteller gewährt der
benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-,
Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.(...) |
| 4.3. |
Die benannte Stelle führt
regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das
QS-system aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über
das Qualitätsaudit. |
| 4.4. |
Darüber hinaus kann die benannte
Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei
kann sie Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um
erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des
Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem
Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die
Prüfungen aus. |
Der Hersteller hält für die nationalen
Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts
folgende Unterlagen zur Verfügung.(...)
Jede benannte Stelle teilt den anderen
benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw.
zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mi

Übersetzung PCA (Post
Construction Assessment) aus den RSG-Guidlines 2006
Post Construction Assessment
Text Artikel 8 (1) der Direktive
- Bevor Produkte gemäß Artikel 1
(1) auf den Markt gebracht oder in Dienst gestellt werden, müssen der
Hersteller oder sein autorisierter Vertreter, welcher vor Ort bekannt sind,
eine Überprüfung, wie in den §§ 2,3 und 4 diesen Artikels beschrieben.
Im Fall einer nachträglichen
Bewertung eines Sportbootes, falls weder der Hersteller noch der autorisierter
Vertreter die Verantwortlichkeiten für die Produktkonformität erfüllen, kann
das von einer natürlichen oder rechtlichen Person, welche in der Gemeinde
bekannt ist und das Produkt auf den Markt bringt bzw. in Dienst stellen will
unter eigener Verantwortlichkeit übernommen werden. In solch einem Fall muss
die Person, die ein Produkt auf den Markt bringt oder in den Dienst stellt,
einen Antrag auf einen „Post Construction Report“ mit einer benannten Stelle.
Die Person, die ein Produkt auf den Markt bringt oder in den Dienst stellt,
muss der benannten Stelle alle verfügbaren Dokumente und Unterlagen, die sich
auf das erste Mal auf den Marktbringen im Ursprungsland beziehen. Die benannte
Stelle wird das einzelne Produkt prüfen und wird Berechnungen und andere
Überprüfungen anstellen, um seine entsprechende Konformität mit den
einschlägigen Anforderungen der Direktive abzusichern. In diesem Fall, die
Herstellerplakette wie im Anhang I, 2.2 muss die Wörter „Post-construction
certificate“ beinhalten. Die benannte Stelle wird einen Konformitätsbericht
bezüglich der durchgeführten Überprüfung erstellen und die Person, die ein
Produkt auf den Markt bringt oder in den Dienst stellt, über seine Auflagen
informieren. Diese Person wird eine Konformitätserklärung (siehe Anhang XV)
und einen Anhang erstellen bzw. das CE Zeichen zusammen mit der Kennnummer der
benannten Stelle auf dem Produkt anbringen.
 | Allgemeine Bemerkungen |
In Übereinstimmung mit Artikel 8 der
Direktive soll der Hersteller, bevor das Produkt hergestellt bzw. auf den
Markt gebracht wird, den Ablauf der Konformitätsüberprüfung beantragen gemäß
der Vorgaben zu der entsprechenden Bootskategorie und Rumpflänge. In
bestimmten ist jedoch für das Boot und Jets mit ihren eingebauten Maschinen
und Bauteilen notwendig, dass diese in Übereinstimmung mit Artikel 8.1 der RCD
nachdem sie gebaut worden sind zertifiziert werden. Dies gilt für jene Boote
und Jets, bei denen der Hersteller nicht die Verantwortung für ein auf den EG-
Marktbringen übernehmen will. Dies ist nicht unbedingt für gebrauchte Boote
und Jets sondern auch für neue, welche durch private Personen eingeführt
wurden. Alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind anwendbar für solche
Boote und Jets. Das beinhaltet Gestaltung, Bauweise, Lärm und Abgase. Das von
der benannten Stelle durchgeführte „Post Construction Assessment“ muss alle
diese Forderungen abdecken.
In der Direktive sind keine Baugruppen für das „Post Construction Assessment“
(Nachträgliche Bauüberprüfung) .bestimmt. Die RSG empfiehlt den benannten
Stellen so weit es praktisch mögliche ist, dem Ablauf für Modul G zu folgen.
Zum Beispiel, die folgenden Boote sind
dem PCA unterworfen:
 | Boote, die nicht vor dem Datum des
Inkrafttreten der Direktive auf dem Gebiet des gegenwärtigen EU Territoriums
gebaut, auf den Markt gebracht oder in den Dienst gestellt wurden. |
 | Boote gebaut zum eigenen Gebrauch,
wenn sie innerhalb der ersten fünf Jahre der Vollendung auf den Markt
gebracht wurden |
 | Boote, die ausschließlich für Renn-
oder Experimentalfahrzeuge vorgesehen sind und anschließend als Sportboote
auf den Markt gebracht wurden, sind deshalb verpflichtet das EC Zeichen in
Übereinstimmung mit der Direktive zu beantragen. |
Vollkommen überholte Boote (zum Beispiel
frühere gewerbliche genutzte Boote)
Beachtung muss der Verantwortlichkeit
und den rechtlichen Aspekten die der Eigner, der Importeur oder die Person
haben, die das Boot auf den Markt bringt oder in den Dienst stellen, geschenkt
werden, dass sie diese Rolle des Herstellers und als die verantwortliche
Person in diesem Kontext übernehmen (nicht gemeint der autorisierte Vertreter
des Herstellers).
 | Verfahren zum Antrag für das
PCA ( Überprüfung der Anforderungen entsprechend Anhang I): |
A.1. Bootsbauart Kategorie:
siehe Abschnitt E der Richtlinie
A.2.1. Bootsbezeichnung:
Der Umfang der Anforderungen ist, jedes Boot mit einigen herstellerbezogenen
Merkmalen zu kennzeichnen. Im Fall, dass solche Informationen fehlen oder
nicht bekannt sind (z.B. Baujahr oder Modelljahr, wenn der Hersteller
unbekannt ist) wird es die Pflicht der verantwortlichen Person so zu handeln,
als ob er der Originalhersteller wäre. Die Merkmale werden in der CIN
festgehalten.
Die benannte Stelle sollte die
Herstelleridentifikationsnummer für Sportboote bestimmen die in Verbindung mit
dem PCA einen Zahlencode zur einmaligen Erkennung ergibt. ESR A.2.1. fordert
die Erfüllung der EN ISO 10087 zur Codierung wie folgt:
Modelljahr
Monat der
Herstellung
Herstellerkennzeichnung "NL- HXAB7A33G506"
Ländercode
Seriennummer
Herstellerjahr
A.2.2. Herstellerplakette:
Die verantwortliche Person übernimmt die Rolle des Herstellers und die
Plakette beinhaltet seinen Namen.
A.2.3. Schutz vor MOB und Mittel
des Bergens: siehe Kapitel E der Richtlinie
A.2.4. Sicht von der
Steuerposition: siehe Kapitel E der Richtlinie
A.2.5. Handbuch: Die
verantwortliche Person muss absichern, dass das Handbuch in Übereinstimmung
mit Kapitel E zur Verfügung steht.
A.3.1. Aufbau: Um die
Festigkeit des Aufbaus zu überprüfen, wird empfohlen so viele Informationen
bezüglich der Rumpfkonstruktion und der Materialstärke (z.B. vergangene
Zertifikate der benannten Stellen oder lokaler Behörden oder
Konformitätserklärungen in Übereinstimmung mit Anhang III der Direktive) und
alle möglichen empirische Daten (z.B. Einzelheiten über unternommene Reisen
oder Berichte über Erfahrungen mit der Sicherheit in Gebieten wo die
Bedingungen nicht weniger waren als in der vorgesehenen Kategorie) wie möglich
zu erhalten. Falls ungenügende Dokumente zur Überprüfung der Anforderungen zur
Verfügung stehen, müssen auch Tests durchgeführt werde. Eine
Überprüfung des Rumpfes sollte
durchgeführt werden, um zufrieden stellend den Zustand des Bootes zu
überprüfen.
A.3.2. und A.3.3.: Stabilität &
Freibord und Auftrieb & Schwimmfähigkeit: siehe Kapitel E der
Richtlinie Für alle Kategorie wird eine benannte Stelle benötigt um alle
notwendigen Sicherheitsabforderungen zu überprüfen.
Für Boote der A&B Kategorie ist es erforderlich so viele Informationen wie
möglich bezüglich der Stabilität und des Auftriebs zu erhalten, falls nicht
ausreichende Dokumentation vorliegt (z.B. frühere Zertifikate der benannten
Stellen oder örtlichen Behörden). Das gleiche gilt für alle früheren Daten
(z.B. siehe oben A.3.1.), welche vielleicht ermöglichen die Kategorie zu
bestimmen, die Anzahl der Personen und der maximalen Beladungskapazität.
Für Boote der C&D Kategorie müssen bei
den gleichen o.g. Bedingungen (ungenügenden Dokumentation usw.) Tests
durchgeführt werden, um die Stabilität und den Auftrieb zu überprüfen und die
Kategorie, die maximale Anzahl der Personen und die maximale
Beladungskapazität zu bestimmen.
A.3.4. Öffnungen im Rumpf, auf
dem Deck und in den Aufbauten: Benötigt werden der Dichtigkeitstest
und die Überprüfung der Festigkeit bezogen auf Bauweise auf die
Übereinstimmung gemäß der EN ISO 12216:2002. Dieser Test kann ausgesetzt
werden, vorausgesetzt, dass eine optische Überprüfung zufrieden stellend
durchgeführt wurde und ähnliche Erfahrungen beim Gebrauch können vielleicht
aufgezeigt werden.
A.3.5. Fluten: siehe
Kapitel E der Richtlinie
A.3.6.Die vom Hersteller
empfohlene Maximalbeladung: siehe Kapitel E der Richtlinie
Die Maximalbeladung, das Besatzungslimit und die Kategorie sind untrennbar
verbunden. Die Beziehung zwischen diesen drei Elementen ist in den
Stabilitäts- und Auftriebsstandards verankert.
A.3.7. Rettungsmittelstauplatz:
siehe Kapitel E der Richtlinie
A.3.8. Fluchtwege:
siehe Kapitel E der Richtlinie
A.3.9. Ankern, Verholen und
Schleppen: siehe Kapitel E der Richtlinie
A.4. Fahreigenschaften:
siehe Kapitel E der Richtlinie
A.5.1. Maschine und
Maschineraum: siehe Kapitel E der Richtlinie Im Fall des Fehlens von
Informationen Isoliermaterial kann getestet und die Ergebnisse den
Dokumentationen beigefügt werden.
A.5.2. Kraftstoffsystem:
Die Übereinstimmung des Kraftstoffsystems kann mit Hilfe einer
Inspektion des Systems, Teile von ihm wie in den Leitungen eingebaut,
einschließlich der Befüllung, der Belüftung und Rückflussleitungen,
Tankverbindungen, Kraftstofffilter der Schnellschlussventile und der
Notausrüstung geprüft werden. Im Fall einer Benzinanlage müssen Teile eines
Selbstentzündungsschutz im Maschinenraum eingebaut sein. Kraftstofftanks sind
zu inspizieren, um Korrosion oder Flächen mit Lecks herauszufinden. Tests
könnten erforderlich sein.
A.5.3. Elektrisches System:
Wenn zutreffend, muss eine Inspektion des Systems einschließlich
Batterien, Generatoren, Schalter und Ladegeräte durchgeführt werden. Eine
Information wird gefordert um die Charakteristiken der elektrischen Kabel und
des Sicherheitssystem zu überprüfen.
A.5.4. Steuersystem:
Falls anwendbar, ist eine Übereinstimmung mit den entsprechenden Standards zu
überprüfen. Ein Funktionstest ist erforderlich.
A.5.5 Gassystem: Eine
umfassende Inspektion des Systems einschließlich Gasbehälter, Gaszylinder,
Leitungsverlegung, Druckarmaturen und Belüftung ist erforderlich. Tests
könnten benötigt werden.
A.5.6. Feuerschutz:
siehe Kapitel E der Richtlinie
A.5.7. Navigationslichter:
siehe Kapitel E der Richtlinie
A.5.8. Schutz vor Einleitung:
siehe Kapitel E der Richtlinie
A.6. Schlauchboote: Die
Überprüfung sollte ähnlich wie die Bootsüberprüfung erfolgen aber mit
ergänzenden Anwendungen der harmonisierten Standards für PWC (Jets) wenn
praktikabel. seihe Kapitel E.A.6b
A.7. PWC: Die
Überprüfung sollte ähnlich wie die Bootsüberprüfung erfolgen aber mit
ergänzenden Anwendungen der harmonisierten Standards für PWC (Jets) wenn
praktikabel. seihe Kapitel E.A.7b
B. Abgasausstoß:
Die benannte Stelle ist voll mit
einbezogen in die post construction Zertifizierung.
Es hängt von der benannten Stelle ab,
wie die entsprechende Konformität bewiesen wird.
Die benannte Stelle ist angehalten,
Tests und das Verfahren entsprechend der Direktive durchzuführen. Jedoch kann
die benannte Stelle von der entsprechenden Konformität durch den Nachweis,
dass die Maschine für entsprechende geforderte Grenzen oder den gleichen
Vorgaben der Direktive 2003-44-EC unter ähnlichen oder gleichen Testmethoden
(vergleiche Gesetze wie unten aufgeführt) zertifiziert ist, überzeugt werden.
Maschinen, die nicht in Übereinstimmung mit einer dieser Bestimmungen
zertifiziert sind sollen einem Abgastest gemäß der harmonisierten Standards
oder einer ähnliche Methode unterzogen werden.
Für das PCA für gebrauchte Boote sollte
die benannte Stelle den Lebenslauf und Gebrauch der Maschine in Betracht
ziehen und sollte die Bedingungen des Bootes und der Maschine überprüfen, um
die Übereinstimmung mit den Abgaswerten zu gewährleisten.
Vergleich der Bestimmungen für
CI Maschinen
 | CCNR (größer als 75kW) Central
Commission river Rhine |
 | EU Richtlinie 97/68/EC (Stufe 2 und
bei größer 37kW) |
 | 97/68/EC as amended 2002-88-EC |
 | USA Environmental Protection Agency
(EPA) Recreational Marine (40 CFR 94) |
 | USA Environmental Protection Agency
(EPA) Commercional Marine (40 CFR 94) |
 | EU 88/77/EEC as amended 2001/27/EC |
 | UN Regulation ECE-R 96 as amended by
Series 01 |
Vergleich der Bestimmungen für
SI Maschinen
 | BSO- Bodenseeschiffahrtsordnung Stufe
2 |
 | EU 9+7/68/EC as amended 2004/26/EC |
 | California Air Resources Board (B`CARB,
13 California Code of Regulation, section 2440) SD/I Rule |
C. Lärmemission: siehe
Kapitel E der Richtlinie
Die benannte Stelle ist voll mit
einbezogen in die post construction Zertifizierung.
Es hängt von der benannten Stelle ab,
wie die entsprechende Konformität bewiesen wird.
Die benannte Stelle ist angehalten,
Tests und das Verfahren entsprechend der Direktive durchzuführen. Jedoch kann
die benannte Stelle von der entsprechenden Konformität durch, überzeugt
werden. das kann durch das Aufzeigen anderer Mittel (z.B: Referenzen anderer
schon zertifizierter Boote).
Für das PCA für gebrauchte Boote sollte
die benannte Stelle den Lebenslauf und Gebrauch der Maschine in Betracht
ziehen und sollte die Bedingungen des Bootes und der Maschine überprüfen, um
die Übereinstimmung mit den Vorschriften zu der Lärmemission zu gewährleisten.
 | andere Verfahren zur
Anwendung der PCA: |
Baugruppen wie in Anhang II
aufgeführt:
Bauteile, die nicht gemäß der RCD
zertifiziert sind, sine wenn anwendbar entsprechend der entsprechenden
Standards zu inspizieren. In den Fällen, dass solche Baugruppen gefunden
werden, die nicht in Übereinstimmung sind, sind diese zu ersetzen.
Entsprechende bestätigte Empfehlungen
zum Gebrauch (ARFU): #09, #26
Technische Dokumentation:
Die Person, die ein Produkt auf den
Markt bringt oder in den Dienst stellt, muss der benannten Stelle alle
verfügbaren Dokumente und Unterlagen, die sich auf das erste Mal auf den
Marktbringen im Ursprungsland beziehen.
Die benannte Stelle soll das einzelne Produkt prüfen. Die Liste für eine
Mindestüberprüfung (Kapitel G VIIc) „Verfahren angewendet für Modul G“ sollte
verwendet werden.
Die benannte Stelle soll Berechnungen und andere Prüfungen durchführen, um die
gleiche Konformität des Produkts mit den entsprechenden Anforderungen der
Direktive abzusichern. Falls die zur Verfügung stehen Dokumente und technische
Unterlagen nicht ausreisend sind, um diese Überprüfung und Berechnungen
durchzuführen, ist zusätzliche technische Dokumentation mit heranzuziehen,
damit die benannte Stelle in der Lage ist, eine Prüfung der entsprechenden
Konformität durchzuführen.
Dokumente, herausgegeben durch
die benannte Stelle
 | Konformitätserklärung – Diese
Erklärung beinhaltet die Ergebnisse der Prüfung der entsprechenden
Forderungen und beinhaltet die Information an den Antragsteller mit Hinweis
an seine Verpflichtungen. |
 | Post Construction Certificate –
Dieses Zertifikat wird herausgegeben, wenn das Produkt die entsprechende
Konformität besitzt. |
Hinweis: Entsprechende
Konformität ist erlangt, wenn man erwartet, dass das Produkt in seinem
gegenwärtigem Zustand die entsprechenden und notwendigen Anforderungen der RCD
erfüllt.

|