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Einfuhrumsatzsteuer/Umsatzsteuer für Wassersportfahrzeuge; Wiedereinfuhr Ihr Schreiben vom 1. Juni 2006 Sehr geehrter Herr Kapt. Hansen, Ihr o.a. Schreiben ist an mich weitergeleitet worden. Ich darf Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: Hinsichtlich der zum Flaggenrecht gestellten Fragen kann ich Ihnen leider keine Auskunft erteilen. Ich bitte sich daher an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. Außerdem hat das Führen einer bestimmten Flagge keine Auswirkungen auf die Anwendung der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen (umsatzsteuerrechtlichen) Bestimmungen. Zu 1. und 2. Wird eine Gemeinschaftsware wie z.B. eine Segelyacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, ist bei deren Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass sie in der EU hergestellt oder früher unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden ist (sog. Rückwareneigenschaft). Die Yacht ist bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU jedoch nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn die Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Yacht - bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen - nicht verändert wurde. In Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zuständigen Hauptzollämter. Besondere Umstände sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit als Rückware ist ausgeschlossen, wenn die eingeführte Yacht 1. vor der Einfuhr geliefert (im Ausland verkauft) worden ist, 2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) ausgeführt worden ist oder 3. im Rahmen des § 4 a des o.a. Gesetzes (Steuervergütung) von der Umsatzsteuer entlastet worden ist. In diesen Fällen ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % des Wertes (z.Zt. gültiger Satz in der Bundesrepublik Deutschland) zu erheben. Die Abgaben setzen sich bei Nichtanerkennung der Rückwareneigenschaft wie folgt zusammen: Für ein seetüchtiges Sportboot mit einer Rumpflänge von 12 Metern oder mehr wird kein Zoll, bei anderen Booten 1,7 % Zoll erhoben. In jedem Fall wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % berechnet. Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Zollwert, der im Regelfall der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist. Kann der Wert auf dieser Basis nicht ermittelt werden, ist der Wert ggf. auf der Grundlage eines Gutachtens zu beurteilen. In diesem Fall könnte sich das Alter des Bootes auf den Zollwert auswirken. Zu 3. Für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU gilt aus zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht Folgendes: Sportboote, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatet sind (die also auch unter Erstattung der Umsatzsteuer das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben können), können als Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dann ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) verwendet werden. Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist, dass die Beförderungsmittel - von Personen eingeführt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind; - von diesen Personen privat verwendet werden und - die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person sind. Die Überführung der Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung kann nach Artikel 497 der VO (EWG) Nr. 2454/93 - Zollkodex-DVO (ABl der EG Nr. L 253/1 vom 11.10.1993) - auch konkludent ohne schriftliche oder mündliche Zollanmeldung erfolgen. Das gilt auch für die Erteilung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Zum eigenen Gebrauch verwendete Wasserfahrzeuge dürfen achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben. Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die betreffende Yacht länger als achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden soll, ist sie vor Ablauf der Verwendungsfrist mit Zollantrag in den freien Verkehr zu überführen. In diesem Fall sind die entsprechenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht automatisch, wenn das Sportboot nicht vor Fristablauf wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder zweckwidrig verwendet wird. Die vorübergehende Verwendung endet durch Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung, wie z. B. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Wird die Yacht erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, stehen die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung einer nochmaligen Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht entgegen. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass das Boot tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden war (z.B. zollamtliche Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates über die Wiederausfuhr). Ein bestimmter Zeitraum für den sich anschließenden Aufenthalt des Sportbootes in Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nicht vorgeschrieben. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Baden-Berthold | ||||||||