| ||||||||||||||||||||||||||||
Zehnte Verordnung zum Geraetesicherheitsgesetz
(10. GSGV - Verordnung über das In-Verkehr-bringen von Sportbooten)
Vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Geraetesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S.1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das In-Verkehr-bringen von Sportbooten, unvollstaendigen Booten und einzelnen oder eingebauten Bauteilen.
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhaengig von der Antriebsart saemtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflaenge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeit-zwecke in den Verkehr gebracht werden.
(3) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.15).
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote, 2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeraete oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb, 3. Segelsurfbretter, 4. motorbetriebene Surfbretter, Wassermotorraeder und aehnliche Wasserfahrzeuge, 5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen, 6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden, 7. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie waehrend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden, 8. unbeschadet des Absatzes 2, Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. 1 S.238), zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II 5.3822), 9. Tauchfahrzeuge, 10. Luftkissenfahrzeuge, 11. Tragflügelboote.
§ 2 Sicherheitsanforderungen
Sportboote, unvollstaendige Boote und Bauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsmaeßigem Betrieb und sachgemaeßer Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefaehrden.
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Sportboote dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.das Sportboot mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitaetserklaerung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter bestaetigt, daß a. das Sportboot den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
b. die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen 2.dem Sportboot vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten ein Handbuch nach Anhang 1 Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
(2) Ein unvollstaendiges Boot darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Boot eine Erklaerung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemaeß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.das Bauteil mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitaetserklaerung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/ 25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmaechtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemaeß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestaetigt, daß a.das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und b.die in Artikel 8 Nr. 4 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitaetsbewertung eingehalten sind, und 2.dem Bauteil eine Erklaerung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmaechtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemaeß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(4) Unterliegt das Sportboot oder das Bauteil auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestaetigt, daß das Sportboot oder das Bauteil ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemaeß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen waehrend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestaetigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Sportboot oder das Bauteil den vom Verantwortlichen tatsaechlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Faellen müssen in den dem Sportboot oder dem Bauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§ 4 CE- Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jedem Sportboot oder Bauteil sichtbar lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht
1.aus dem Kennzeichen "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 94/25/EG, 2.aus der Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geraetesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ein Sportboot, ein unvollstaendiges Boot oder ein Bauteil in den Verkehr bringt.
§ 6 Übergangsbestimmungen
Sportboote, unvollstaendige Boote und Bauteile, die den am 16. Juni 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 16. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.
|