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Die wichtigsten Fragen zur Mehrwertsteuer
– und die Antworten der Pressestelle des Zolls
der Oberfinanzdirektion Hamburg
(03.09.2011)
Schiffe, die vor 1985 gebaut wurden, sind unter
bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit. Welche sind das?
Das Schiff muss bis 1985 oder früher gebaut worden sein und seitdem den
Liegeplatz in der EU gehabt haben. Als Nachweis dafür reicht eine Kopie des
Liegeplatzvertrages. Lag das Schiff außerhalb der EU, ist es von der Befreiung
ausgeschlossen. Ausnahme: Das Schiff war nur für begrenzte Zeit im Ausland und
ist offiziell als „Rückware“ wieder eingeführt worden. Entsprechende Zollpapiere
müssen dann vorhanden sein.
Kann ich ein im Ausland liegendes Schiff bei meinem Finanzamt in
Deutschland versteuern?
Nein. Die Yacht muss in dem Land versteuert werden, in dem sie gebraucht wird
(ihren Liegeplatz hat) oder in das Sie zuerst einreisen, wenn Sie aus dem
EU-Ausland kommen. In Deutschland kann ein Schiff nur versteuert werden, wenn es
dort auf dem Land- oder Seeweg auch eingeführt wird.
Welcher Steuersatz ist für die Nachversteuerung maßgeblich?
Der jeweilige Mehrwertsteuersatz des Landes.
Auf welchen Preis muss die Steuer gezahlt werden?
Auf den Zeitwert der Yacht, nicht auf den manchmal Jahre zurückliegenden
Kaufpreis. Dieser kann über Gebrauchtboot-Preislisten (z. B. Yacht-Schwacke)
oder ein Gutachten bestimmt werden. Liegt der Kauf nicht so lange zurück, wird
die Summe des Kaufvertrages als Grundlage genutzt. Aber: Wird das Schiff etwa
per LKW oder Decksfracht ins Land geschafft, kommen die Transportkosten auf den
Warenwert dazu; das heißt, die Summe aus Kaufpreis und Transportkosten wird
besteuert!
Stimmt es, dass eine Yacht, die versteuert wurde und dann länger nicht
in EU-Gewässern unterwegs war – Stichwort Langfahrt–, bei der Rückkehr erneut
versteuert werden muss?
Ja. Ist eine Yacht länger als drei Jahre außerhalb der EU unterwegs, verliert
„die Ware den Gemeinschafts-Charakter“, wie es der Zoll formuliert, und muss
erneut versteuert werden! Verhindern können das Eigner, indem sie kurz vor
Ablauf der drei Jahre nachweislich (!) EU-Gewässer anlaufen und wieder
verlassen. Die Frist verlängert sich dann wieder um drei Jahre.
Welche Papiere akzeptiert der Zoll als Mehrwertsteuernachweis?
Bei älteren gebrauchten Schiffen reicht der Kaufvertrag, in dem der Verkäufer
versichern muss, dass das Schiff bereits versteuert wurde. Ideal ist eine Kopie
des ersten Kaufvertrages, in dem die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Musste das
Schiff nachträglich versteuert werden, ist eine Kopie des Zolldokumentes
erforderlich. Wichtig sind Identifikations-Hinweise wie Motornummer,
Seriennummer etc.
Was passiert, wenn man ohne Steuernachweis erwischt wird?
In der Regel erfolgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung über einen
Steuerbescheid. Befürchten die Zöllner, dass der Eigner sich aus dem Staub
machen könnte, kann das Schiff bis zur Zahlung des Betrages oder einer
entsprechenden Sicherheit festgehalten werden. Anschließend können die Beamten
ein Bußgeld- oder Steuerstrafverfahren einleiten.
Wird der Steuernachweis überhaupt kontrolliert?
Überprüfungen erfolgen meist stichprobenartig im Rahmen der normalen
Zollkontrollen. In Spanien und Italien gab es allerdings bereits gezielt
flächendeckende Aktionen in einigen Marinas.
Kann ein deutscher Eigner mit festem Liegeplatz in Kroatien, der Türkei
oder einem anderen Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein nicht versteuertes Boot für
einen Urlaubstörn in EU-Gewässer nutzen?
Nein. Im Moment des Grenzübertritts muss das Boot versteuert werden. Einzige
Ausnahme: Ist der EU-Bürger fest an einem Wohnsitz außerhalb der EU gemeldet,
kann er die eigene Yacht innerhalb eines Jahres maximal sechs Monate in
EU-Gewässern nutzen.


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