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Zoll, Mehrwertsteuer und
Einfuhrumsatzsteuer
In
Seglerkreisen herrscht seit einiger Zeit erhebliche Verunsicherung darüber, wie
eine Segelyacht zoll- und steuerrechtlich behandelt wird, wenn man nach einer
längeren Reise in heimatliche Gefilde zurück kehrt. Zur Verunsicherung haben
nicht zuletzt leicht verzerrte und unvollständige Mitteilungen von Zollbehörden
und Oberfinanzdirektionen beigetragen, wie sie auch im TO-Magazin und auf den
Webseiten des TO und von Bluewater veröffentlicht wurden.
Zunächst zum Grundsätzlichen: eine Segelyacht ist eine Ware wie alle anderen
Waren auch. Beim gewerblichen Handel mit Waren innerhalb der EU muss der
Verkäufer in der Regel Umsatzsteuer (vulgo "Mehrwertsteuer", in Deutschland
derzeit 16%) auf den Preis aufschlagen und er muss diese eingenommene
Umsatzsteuer an sein zuständiges Finanzamt abführen. Beim Import von Waren aus
dem Ausland ersetzt die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer in gleicher Höhe diese
Mehrwertsteuer, und diese muss auch vom privaten Käufer an die Zollbehörden
entrichtet werden. Zusätzlich wird beim Import auch Zoll fällig, der u.a. die
Aufgabe hat, die heimische Wirtschaft vor Billigimporten zu schützen.
Die Rückwarenregelung
Werden nun Waren aus dem Zollgebiet verbracht, die später zurück geholt werden
sollen (z.B. eine Kameraausrüstung oder eine Segelyacht), dann läuft man bei der
Rückkehr Gefahr, dass die Zollbehörden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals
kassieren - der Zöllner kann schließlich nicht wissen, ob die Ware nicht
vielleicht doch gerade erst im Ausland gekauft wurde. Dieser Gefahr kann man
entgehen, indem man einen Nachweis darüber mit sich führt, dass die Ware
innerhalb der EU gekauft wurde, oder dass die Ware bereits früher in die EU
importiert wurde und dass dabei Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurden.
Dieser Nachweis kann beispielsweise der Kaufvertrag (möglichst mit Angabe der
Seriennummern) sein, oder aber die Belege für die Entrichtung der
Einfuhrabgaben.
Hat man die Ware innerhalb der EU privat gekauft, dann wurde dabei keine
Mehrwertsteuer berechnet, und dann kann man die frühere Zahlung der
Mehrwertsteuer durch den Vorbesitzer eventuell nicht nachweisen. In diesem Fall
empfiehlt es sich, sich vor der Ausreise (!) eine Bestätigung des zuständigen
Zollamts zu beschaffen, in der der "Binnencharakter" der Ware dokumentiert wird.
Yachten, die älter sind als Baujahr 1985, benötigen diesen Nachweis nicht.
Dennoch wird selbstverständlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig, wenn so
eine alte Yacht im Zollausland erworben und in die EU importiert wurde. Es
empfiehlt sich deshalb, hier als Nachweis beispielsweise die Belege für
Liegeplatzgebühren o.ä. mit sich zu führen, damit nach einer längeren Reise die
Yacht nicht als Importware behandelt wird, oder sich besser ebenfalls eine
Bestätigung des zuständigen Zollamts über den Binnencharakter der Yacht zu
besorgen.
Der Haken an der Sache
Die oben geschilderte Rückwarenregelung für eine im EU-Zollgebiet erworbene und
versteuerte, bzw früher importierte, verzollte und versteuerte Ware ist leider
auf drei Jahre befristet. Und das erst macht die Sache für uns Segler so
problematisch. Der "Binnencharakter" der Ware wird nach 3 Jahren im Zollausland
aufgehoben, was bedeutet, dass eine Rückbringung der Ware nach mehr als 3 Jahren
Aufenthalt im Zollausland als ein ganz normaler Warenimport behandelt würde. Der
Rückkehrer müsste also für sein eigentlich schon längst versteuertes Boot Zoll
und Einfuhrumsatzsteuer nochmals bezahlen.
Diese 3-Jahres-Frist kann man logischerweise umgehen, indem man die Ware vor
Ablauf der 3 Jahre wieder in die EU verbringt, und dazu zählen auch
Überseegebiete mancher EU- Staaten. Welche Überseegebiete dazu geeignet sind,
ist ein wenig umstritten - glücklicherweise aber spielt dies für Langzeitsegler
keine große Rolle, so dass dieser Punkt hier nicht vertieft werden muss.
Der freundliche Zöllner
Viele Langzeitsegler sind weit länger als 3 Jahre unterwegs, und
verständlicherweise zahlen sie bei ihrer Heimkehr nur äußerst ungern Zoll und
Steuern nochmals für eine Yacht und für Ausrüstungsgegenstände, die schon längst
verzollt und versteuert sind. Und zum großen Glück für diese Heimkehrer ist die
3-Jahres-Frist keine starre Regelung: wenn "außergewöhnliche Umstände" dafür
sprechen, dann hat jeder Zollbeamte einen Ermessensspielraum, der es ihm
gestattet, die Frist von 3 Jahren für die Rückwarenregelung auch auf längere
Zeiträume auszudehnen.
Solche "außergewöhnlichen Umstände" können beispielsweise sein, dass der Segler
eine lange Reise gemacht hat, dass die Yacht und die Ausrüstungsgegenstände
innerhalb der EU erworben bzw bereits früher verzollt und versteuert worden
sind, und dass kein Eignerwechsel im Ausland stattgefunden hat.
Leider hat man keinen Rechtsanspruch auf diese Regelung, da diese ausdrücklich
in das persönliche Ermessen des Zöllners fällt. Aber die gute Nachricht vom
Zollamt Cuxhaven ist diese: ausnahmslos immer wurde bisher bei der Heimkehr
eines Langzeitsegler dieser Ermessensspielraum zu Gunsten des Heimkehrers
genutzt.
Falls dennoch einmal einem Segler bei seiner Rückkehr nach über 3 Jahren
Abwesenheit aus EU-Gewässern dieser Ermessensspielraum nicht zugute käme
(nochmals: bisher ist weder in Deutschland noch im EU-Ausland ein solcher Fall
bekannt geworden), dann bliebe ihm leider nur der Rechtsweg. Es wäre für diesen
hoffentlich nie eintretenden Präzedenzfall zu wünschen, dass TO und/oder andere
Organisationen dem Segler dann juristischen Beistand zur Seite stellten.
Die glückliche Heimkehr
Kein Langzeitsegler muss sich also derzeit sorgen, dass er bei der Rückkehr von
einer langen Reise mit unerwarteten Rechnungen für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
konfrontiert wird. Weder muss er seine Reise innerhalb von 3 Jahren beenden,
noch muss er innerhalb von jeweils 3 Jahren bestimmte überseeische EU-Gebiete
anlaufen.
Besondere Vorsicht aber sollte man walten lassen, wenn man im EU-Ausland eine
Segelyacht erwerben und mit dieser in die EU zurück kehren will. Auch dann, wenn
der Verkäufer EU-Bürger ist, und wenn für die Segelyacht die Nachweise für eine
frühere EU-Versteuerung vorliegen, wird nämlich bei Rückkehr mindestens die
Einfuhrumsatzsteuer fällig. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte
der Eigentumsübergang deshalb nach Möglichkeit innerhalb des EU-Gebiets
erfolgen.
Selbstverständlich empfiehlt es sich, schon vor einer Reise den Steuerstatus von
Schiff und Ausrüstung durch Kaufverträge, Einfuhrpapiere usw gut zu
dokumentieren, und sich diesen Status möglichst auch von einem Zollamt
bestätigen zu lassen. Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, kann es
natürlich nicht schaden, auch unterwegs alle Unterlagen zu archivieren, die das
Anlaufen von Überseegebieten von EU-Staaten belegen. Dann wird man aller
Voraussicht nach auch bei einer Rückkehr nach vielen Jahren keine Probleme mit
dem freundlichen Zöllner bekommen.
Weitere Auskünfte
dazu erteilt sehr kompetent und unbürokratisch das Zoll-Infocenter unter der
Telefonnummer
069 46997600 ,
Fax 069 46997699,
oder auch per Email unter
info@zoll-infocenter.de

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