Nach einer Veröffentlichung vom Juli
2001 dürfen Privatyachten, die nicht in der EU beheimatet sind, jetzt 18
Monate in einem Land der EU verbleiben, bevor sie mit einer Zahlung der
Mehrwertsteuer und des Zolls eingeführt werden oder das Gebiet der EU
verlassen müssen, oder alternativ unter Zollverschluss kommen.
Bisher war maximal ein halbes Jahr zulässig. Diese Verordnung ist nach
Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg von allen Mitgliedsstaaten
bindend anzuwenden.
Die Praxis sieht momentan jedoch noch anders aus:
- Das Zollamt von San Giorgio in Oberitalien hält z.B. Artikel 9 der
Istanbul-Konvention von 1995 für entscheidend. Darin ist als
Höchstaufenthaltsdauer sechs Monaten binnen eines Jahres festgelegt.
- Auch das griechische Finanzministerium will sich nach Informationen
aus Athen weiter an die Sechs-Monats-Regelung halten.
Ein im Frühling 2002
herausgegebenes Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für
Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen weist darauf hin, dass eine
innerhalb der EU versteuerte (Mwst) Yacht wiederum versteuert werden
muss, wenn sie länger als drei Jahre das Gebiet der EU verlässt und dann
zurückkehrt.
Eine Verlängerung dieser Frist können die Hauptzollämter im Einzelfall
aufgrund besonderer Umstände gewähren:
Besondere Umstände sind laut Merkblatt vor allem höhere Gewalt, und
unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder
politische Gründe.
Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg kann diese
Fristverlängerung nicht schon beim Verlassen des EU-Raumes, sondern erst
bei der Rückkehr beim örtlich zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen
EU-Staates beantragt werden.
Eine Ausnahmeregelung für ältere Wassersportfahrzeuge gibt es nicht.
Anders im Fall der Umsatzsteuerregelung für Altfahrzeuge innerhalb der
EU. Dort gilt: Wurden Sportboote vor einem bestimmten Datum (1.1.1985)
in Betrieb genommen, dann wird die Versteuerung ohne Nachweis pauschal
unterstellt.
Noch ein Tipp: Für die Versteuerung von Yachten, die aus
Nicht-EU-Ländern eingeführt werden, gilt immer der Mwst-Satz des
jeweiligen Landes!
Die Broschüre mit der Nummer RH 0112 kann bei der OFD Hamburg,
Rödingsmarkt 2. 20459 Hamburg bestellt werden.